Hintergrund des Verfahrens: Anspruch auf weitere Vergütung nach Erstverwertung
Im dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun entschiedenen Verfahren begehrte der Urheber, ein Kartograph, eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung eines von ihm erstellten Kartenwerks auf Euro-Banknoten. Er argumentierte, seine grafische Darstellung der europäischen Landmasse sei auf sämtlichen Euro-Banknoten wiedergegeben worden, weshalb der ursprüngliche Vergütungsvertrag unangemessen und eine Nachvergütung daher erforderlich sei.
Der Urheber berief sich auf den sogenannten Bestsellerparagrafen (§ 32a UrhG) sowie auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Seine Ansicht: Die massenhafte Nutzung auf den Banknoten sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar gewesen und hätte bei Vertragsabschluss Berücksichtigung finden müssen.
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Keine Nachvergütung aufgrund immaterieller Werkverwendung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung zurück (Beschluss vom 06.03.2024, Az. 11 U 83/22). Das Gericht stellte fest, dass kein Anspruch auf Nachvergütung gemäß § 32a UrhG besteht. Zur Begründung führte das OLG an, die grafische Umsetzung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten sei zwar auf Grundlage des Werks des Klägers erstellt worden, jedoch handle es sich um eine rein stilisierte und abstrahierte Wiedergabe.
Eine unmittelbare Übernahme des ursprünglichen Kartenmaterials sei nicht erfolgt; vielmehr habe der Gestaltungsprozess eine eigenständige, künstlerische Schöpfung hervorgebracht. Eine Nutzung, die einen zusätzlichen Vergütungsanspruch rechtfertige, sei daher nicht gegeben.
Grundsatz der ausgewogenen Beteiligung
Das Gericht betonte weiterhin, dass die Regelung des § 32a UrhG auf Fälle gerichtet sei, in denen die tatsächliche Auswertung des Werkes in einem solchen Maße über den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Umfang hinausgehe, dass der Urheber an den Erlösen nachträglich beteiligt werden müsse. In der vorliegenden Konstellation habe jedoch keine solch außerordentliche Nutzung stattgefunden, da der Bezug zur ursprünglichen geistigen Schöpfung viel zu gering sei.
Bewertung und rechtliche Einordnung
Maßstab für Entstehen eines Nachvergütungsanspruchs
Maßgeblich für die Bewertung war nach Ansicht des Gerichts, ob zwischen der kartographischen Darstellung des Klägers und der auf den Banknoten abgebildeten Grafik eine ausreichende Werknähe besteht. Das OLG sah hier keine hinreichende Ähnlichkeit, welche eine privilegierte Nachvergütung auslösen könnte. Selbst eine umfangreiche Verwertung des Werks in abgeänderter Form führt nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch, sofern keine unmittelbare Übernahme vorliegt.
Keine ergänzende Vertragsauslegung geboten
Zudem lehnte das Gericht die Heranziehung einer ergänzenden Vertragsauslegung ab. Der im Vertrag ursprünglich vereinbarte Vergütungsrahmen habe den damals bekannten und vorhersehbaren Nutzungsumfang sachgerecht abgebildet. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine Anpassung des Vertrags erforderlich machen könnte.
Relevanz der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass allein der Umstand, dass ein Werk als Vorlage für eine graphisch überarbeitete Darstellung im öffentlichen Raum dient, noch keine nachträgliche Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg begründet. Ausschlaggebend bleibt die Frage, in welcher Intensität das ursprüngliche Werk genutzt wird und ob tatsächlich eine unmittelbare schöpferische Übernahme vorliegt.
Weitere Details können der veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.03.2024, Az. 11 U 83/22) entnommen werden. Das Verfahren ist mit dem Hinweis abgeschlossen, dass der Urheber in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig keinen Anspruch auf nachträgliche Vergütung hat.
Sollten Sie als Unternehmen, Investor oder vermögende Privatperson vertiefende Fragestellungen zum Schutz und zur Vergütung urheberrechtlicher Werke haben, empfiehlt es sich, individuelle rechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsgestaltung und Werknutzung prüfen zu lassen. Für eine fundierte Rechtsberatung im Urheberrecht steht MTR Legal gerne zur Verfügung.