Verstoß gegen Wettbewerbsrecht – Urteil des Oberlandesgericht Köln – Az. 6 U 51/25
Halsbänder für Hunde aus Obstabfällen sind sicher nachhaltig, doch Obstabfälle sind kein Leder. Die Halsbänder dürften daher auch nicht mit dem Ausdruck „Apfelleder“ beworben werden. Diese Werbung sei für den Verbraucher irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, entschied das OLG Köln, das als Berufungsinstanz und Oberlandesgericht für NRW fungiert, mit Urteil vom 4. Juli 2025 (Az. 6 U 51/25), das als Beschluss veröffentlicht wurde.
Kreativität in der Werbung ist sicher wünschenswert. Der Kreativität sind jedoch Grenzen gesetzt, wenn sie gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Irreführende Werbung kann zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen führen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, wobei ein Rechtsanwalt Mandanten im Wettbewerbsrecht vertritt, die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.
„Apfelleder“ ist kein Leder
Auch das Verfahren vor dem OLG Köln zeigte, dass der Spielraum in der Werbung für kreative Wortakrobatik begrenzt ist. In dem Fall vertrieb eine Händlerin Hundehalsbänder und bewarb sie mit dem Begriff „Apfelleder“. Hinter der Bezeichnung verbarg sich, dass die Halsbänder nicht aus tierischem Leder bestanden, sondern aus einem künstlich hergestellten Verbundmaterial, dem Trester- und Schalenreste aus der Apfelverarbeitung beigemischt waren, wobei diese Reststoffe aus Äpfeln stammen. Diesen Materialien kann zudem noch etwas anderes beigemischt werden, um die Eigenschaften des Endprodukts zu variieren. Bei der Herstellung wird die Mischung im Ofen erhitzt, um Elastizität und Wetterbeständigkeit zu erzielen. Durch eine spezielle Prägung erhält die Oberfläche eine Struktur, die echtem tierischen Leder ähnelt.
Ein Wettbewerbsverband der lederverarbeitenden Industrie hielt die Werbung für irreführend und beantragte ein gerichtliches Verbot. Nachdem das Landgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen hatte, änderte das OLG Köln die Entscheidung und untersagte die beanstandete Produktbezeichnung.
Apfelleder vor Gericht: Rechtsprechung im Spannungsfeld von Innovation und Nachhaltigkeit
Das Oberlandesgericht Köln steht als bedeutende Instanz im Zentrum der deutschen Justiz und ist regelmäßig mit Fällen befasst, die weit über die Region Nordrhein-Westfalen hinaus Signalwirkung entfalten. Im aktuellen Kontext rückt das Thema „Apfelleder“ in den Fokus – ein innovatives Material, das aus Reststoffen der Apfelverarbeitung gewonnen wird und als nachhaltige Alternative zu herkömmlichem Leder gilt. Die Verbindung von Justiz und Umweltschutz wird hier besonders deutlich: Während das Oberlandesgericht Köln über die Einhaltung von Vorschriften und die Bedeutung eines möglichen Verstoßes gegen geltendes Recht entscheidet, zeigt das Beispiel Apfelleder, wie neue Materialien und nachhaltige Produktionsweisen gesellschaftliche Entwicklungen prägen können. Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, etwa durch irreführende Werbung, wird von der Justiz konsequent verfolgt und unterstreicht die Bedeutung klarer Regeln im deutschen Rechtssystem. Diese Themenfelder – Justiz, Innovation und die Einhaltung von Vorschriften – sind eng miteinander verbunden und bilden die Grundlage für eine verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Entwicklung in Deutschland.
Irreführung der Verbraucher
Das OLG Köln stellte fest, dass die Verwendung des Begriffs „Apfelleder“ für Produkte, die nicht aus echtem, also tierischem Leder bestehen, eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt. Diese Entscheidung bezieht sich auf einschlägige Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zum Verbraucherschutz. Der Verbraucher verbinde mit „Leder“ ein durch Gerben von Tierhäuten oder -fellen gewonnenes Naturprodukt, was durch die Vorschrift und die Bestimmung des UWG geschützt wird. Die Vorsilbe „Apfel-“ ändere daran nichts, da der Begriff dadurch nicht hinreichend klar als Lederimitat ausgewiesen werde. Vielmehr erwarte der Verbraucher bei der Bezeichnung „Apfelleder“ eine besondere Form von Leder, vielleicht mit nachhaltiger Komponente, aber nicht ein völlig lederfreies Produkt. Typische Beispiele für Verstöße sind etwa die Verletzung von Regeln und Verordnungen, wie sie in der Werbung oder Produktkennzeichnung vorkommen können. Synonyme für den Begriff Verstoß sind unter anderem Zuwiderhandlung, Regelbruch oder Ordnungswidrigkeit.
Im Rahmen eines Rechtsstreits ist die Person des Klägers oder Beklagten von zentraler Bedeutung, da sie die jeweiligen Rechte und Pflichten im Verfahren wahrnimmt. Die Rolle der Richterinnen im Gerichtsverfahren ist dabei wesentlich, da sie die Entscheidungsfindung und die Gleichstellung im Justizsystem prägen. Nach der Berufungsinstanz besteht die Möglichkeit einer Revision, um die Entscheidung durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. Der Stand und Sitz des Gerichts, hier das OLG Köln am Reichenspergerplatz, sowie die Linie der gerichtlichen Zuständigkeit sind für die Einordnung des Verfahrens maßgeblich. Im Bezirk des OLG Köln bestehen 23 Amtsgerichte, was die Gerichtsstruktur und den Umfang des Bezirks verdeutlicht. Die Linie des Rheins bildet dabei eine geografische Grenze im Gerichtsbezirk. Die Verbindungen zwischen den verschiedenen Instanzen werden durch Fallnummern wie S 9 AL 58/07 dokumentiert, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Das Urteil wurde auf der Seite des Gerichts veröffentlicht, wobei die Quelle der Entscheidung transparent angegeben ist. Neben den genannten Vorschriften sind auch anderem relevante Regelungen und Zuständigkeiten zu beachten, die im Verfahren eine Rolle spielen können.
Das Gericht machte deutlich, dass es für die Beurteilung einer Werbeaussage auf den prägenden Ersteindruck ankommt. Der Produktname „Apfelleder“ erzeuge unmittelbar die Vorstellung eines Ledermaterials. Auch wenn auf anderen Stellen der Website Begriffe wie „vegan“ oder Erläuterungen zur Materialzusammensetzung auftauchten, reiche dies nicht aus, um den irreführenden Eindruck zu beseitigen. Eine einmal erzeugte Fehlvorstellung könne nicht dadurch korrigiert werden, dass in späteren Textpassagen relativierende Hinweise gegeben werden.
Unzutreffende Angaben zu wesentlichen Merkmalen
Aufgrund der unzutreffenden Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, insbesondere über Material und Beschaffenheit, liege eine Irreführung vor, so das OLG Köln. Leder werde allgemein als Qualitätsmaterial mit spezifischen Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haptik, Pflegeverhalten und Wertigkeit verstanden. Wird stattdessen ein Kunst- oder Verbundstoff geliefert, der diese Eigenschaften nicht in gleicher Weise aufweist, entstehe eine Diskrepanz zwischen der Erwartung des Käufers und der tatsächlichen Beschaffenheit, führte das OLG weiter aus. Wer mit einem rechtlich klar umrissenen Begriff wie „Leder“ wirbt, trage daher das Risiko, dass dieser Begriff im Sinne der üblichen Definition verstanden wird. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn die Abweichung eindeutig und unmissverständlich klargestellt wird, stellten die Richter klar.
Gemäß UWG liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, wenn eine Angabe objektiv zur Täuschung geeignet ist und ein Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er sonst nicht getroffen hätte. Dies sei hier der Fall, so das Gericht. Denn die Bezeichnung „Apfelleder“ sei geeignet, falsche Vorstellungen über die Materialeigenschaften hervorzurufen, und diese Fehlinformation könne den Kaufentschluss beeinflussen.
Fazit und Zukunftsaussichten
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung von Recht und Vorschriften für Unternehmen und Verbraucher in Deutschland ist. Als Instanz der Justiz sorgt das Gericht dafür, dass Verstöße – wie im Fall der irreführenden Werbung mit „Apfelleder“ – konsequent geahndet werden. Dies ist ein Beispiel dafür, wie die Bedeutung klarer Regeln und deren Durchsetzung für die Stabilität des Marktes und den Schutz der Menschen unerlässlich ist. Gleichzeitig zeigt die Entwicklung von Apfelleder, dass innovative Produktionsmethoden und nachhaltige Materialien immer mehr an Bedeutung gewinnen. Unternehmen sind gefordert, verantwortungsvoll zu handeln und die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten, um das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten. In Zukunft ist zu erwarten, dass sowohl die Justiz als auch die Wirtschaft weiterhin auf die Herausforderungen neuer Technologien und Materialien reagieren werden. Die Kombination aus rechtlicher Klarheit, unternehmerischer Innovation und dem Bewusstsein für Umweltschutz bietet die Chance, die Produktion in Deutschland nachhaltig zu gestalten und die Lebensqualität für alle Menschen zu verbessern. Das Oberlandesgericht Köln bleibt dabei ein wichtiger Wegweiser für die Einhaltung von Recht und Ordnung im deutschen Justizsystem.
Keine falschen Vorstellungen wecken
Eine solche irreführende Werbung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Unterlassungs- und Schadenersatzklagen können u.a. die Folge sein. Das Urteil zeigt, dass in der Werbung verwendete Begriffe eindeutig sein müssen und beim Verbraucher keine irreführenden Vorstellungen wecken dürfen. Das gilt umso mehr, wenn mit einem Begriff ein bestimmter Qualitätsstandard oder bestimmte Eigenschaften verbunden werden, wie das z.B. bei Leder der Fall ist.
MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Wettbewerbsrecht.
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