Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen mit erheblicher Eigenstromnutzung
Das Finanzgericht Kassel hat mit Entscheidung vom 02.12.2025 (Az.: 10 K 1622/24) klargestellt, dass Photovoltaikanlagen, die in erheblichem Umfang für den privaten Eigenverbrauch genutzt werden, nicht für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Betracht kommen.
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags
Nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag unter bestimmten Bedingungen die steuerliche Vorabbegünstigung geplanter betrieblicher Investitionen im Rahmen kleiner und mittlerer Unternehmen. Ein wesentliches Kriterium ist, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Der Gesetzgeber knüpft insoweit an eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent an.
Entscheidung des Finanzgerichts Kassel
Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert und einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Gleichzeitig nutzte der Kläger einen Teil des erzeugten Stroms für private Zwecke. Die Nutzung des eigenproduzierten Stroms überschritt dabei die Schwelle einer lediglich geringfügigen privaten Entnahme.
Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags ab. Maßgeblich war, dass der Anteil des privat verbrauchten Stroms nicht nur von untergeordneter Bedeutung war. Entscheidend stellte das Gericht darauf ab, dass bei einer Nutzung von mehr als 10 Prozent für den privaten Eigenverbrauch die Voraussetzung der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung und damit die Abzugsfähigkeit entfällt.
Geringfügigkeitsgrenze des privaten Verbrauchs
Das Gericht präzisierte, dass eine geringfügige private Verwendung von Photovoltaikanlagen unschädlich sein kann, sofern diese 10 Prozent der Gesamtstromerzeugung nicht überschreitet. Wird dieser Schwellenwert überschritten, fehlt es an der geforderten nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Demzufolge ist der Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag ausgeschlossen.
Bedeutung für Anlagenbetreiber
Die Entscheidung des Finanzgerichts Kassel hat weitreichende Auswirkungen auf Betreiber von Photovoltaikanlagen, die den produzierten Strom nicht ausschließlich zur betrieblichen Einspeisung oder Nutzung verwenden. Überschreitet der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms 10 Prozent, besteht das Risiko, dass Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden können.
Da das Urteil des Finanzgerichts Kassel noch nicht rechtskräftig ist und eine etwaige Weiterverfolgung im Revisionsverfahren möglich bleibt, besteht hinsichtlich der endgültigen Rechtslage weiterhin eine gewisse Unsicherheit (Quelle: urteile.news/FinG-Kassel_10-K-16224).
Individuelle Beratung
Angesichts der komplexen steuerlichen Regelungen empfiehlt es sich, die individuelle Situation mit Blick auf geplante Investitionen und deren betriebliche Nutzung eingehend zu prüfen und rechtssicher zu gestalten. Bei weitergehenden Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen oder zum Investitionsabzugsbetrag stehen die Anwältinnen und Anwälte von MTR Legal unter Rechtsberatung im Steuerrecht gerne zur Verfügung.