Plattformen im Fokus markenrechtlicher Auskunftsansprüche
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 11. Juli 2018 (Az. 22 O 1330/17) entschieden, dass ein Betreiber eines Online-Marktplatzes verpflichtet sein kann, Auskünfte über die Identität von Händlern zu erteilen, die im Verdacht stehen, Markenrechtsverletzungen durch den Vertrieb gefälschter Markenprodukte begangen zu haben. Hintergrund war die Klage eines Markeninhabers, der auf der Plattform Produkte mit seiner eingetragenen Marke entdeckt hatte, bei denen es sich nach eigener Einschätzung um Fälschungen handelte.
Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG gegenüber Plattformbetreibern
Die Parteien stritten insbesondere um die Frage, ob sich der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG auch gegen den Betreiber der Verkaufsplattform richten kann oder ausschließlich gegen die unmittelbar handelnden Dritten. Das Landgericht stützte sich bei der Entscheidung auf die Erwägung, dass der Betreiber aktiv als Mittelsperson an der Verbreitung der Waren beteiligt war, indem er die technische Infrastruktur und die Plattform für den Verkauf angeboten hatte.
Im Rahmen des Verfahrens machte der Markeninhaber unter anderem geltend, auf eigene Recherchemöglichkeiten beschränkt zu sein, da der tatsächliche Anbieter der mutmaßlich gefälschten Waren nicht ohne Unterstützung der Plattformbetreiber zu identifizieren sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation und bejahte die Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Erteilung der begehrten Auskünfte, soweit diese im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erteilt werden können.
Umfang der Auskunft und Interessenabwägung
Das Gericht stellte klar heraus, dass dem Auskunftsanspruch grundsätzlich durch Mitteilung von Namen und ladungsfähiger Anschrift des vermeintlichen Verletzers Genüge getan werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Plattformbetreiber zwar zunächst darauf verwiesen, keine entsprechenden Daten zu besitzen beziehungsweise speichern zu dürfen; das Landgericht erkannte diese Argumentation jedoch nicht als durchgreifend an. Vielmehr sei bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für eine Markenrechtsverletzung dem Auskunftsbegehren stattzugeben, wobei stets eine sorgfältige Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes sowie der berechtigten Ansprüche des Markeninhabers vorzunehmen sei.
Bedeutung für Online-Marktplätze und Rechteinhaber
Diese Entscheidung des LG Braunschweig verdeutlicht die Verantwortung der Betreiber von Online-Marktplätzen beim Schutz von Markenrechten und unterstreicht deren Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung potenzieller Rechtsverletzungen auf ihren Plattformen. Gleichzeitig hat das Gericht betont, dass eine solche Auskunftspflicht durch die betroffenen gesetzlichen Schranken und datenschutzrechtlichen Erwägungen begrenzt bleibt.
Das Verfahren betrifft einen spezifischen Einzelfall und weist auf allgemeine Risiken und Herausforderungen für Marktplatzbetreiber sowie Rechteinhaber hin, wobei zum Zeitpunkt der Berichterstattung keine rechtskräftige, höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fragestellung vorliegt (Quelle: https://urteile.news/LG-Braunschweig_22-O-133017_Internet-Marktplatz-zur-Auskunft-ueber-Markenfaelschungen-durch-Dritte-verpflichtet~N26285).
Hinweispflicht bei rechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Handelsrecht
Der Umgang mit markenrechtlichen Ansprüchen und damit verbundenen Auskunftsverlangen stellt sowohl für Betreiber digitaler Marktplätze als auch für Markeninhaber eine komplexe Herausforderung dar. Bei rechtlichen Fragen in diesem Kontext unterstützt MTR Legal – eine international ausgerichtete Full-Service-Wirtschaftskanzlei – Unternehmen, Investoren und anspruchsvolle Privatpersonen umfassend. Ausführliche Informationen zur individuellen Unterstützung finden Sie unter dem Angebot für Rechtsberatung im Handelsrecht.