Hintergrund der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich jüngst mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung im Zusammenhang mit operativen Eingriffen ohne medizinische Indikation auseinanderzusetzen (Az. 6 U 40/25, Entscheidung vom 10.11.2025). Gegenstand des Verfahrens war die Kommunikation eines Anbieters auf der Plattform Instagram, der plastisch-chirurgische Leistungen in Form einer Story mit Bezugnahme auf konkurrierende Behandlungsangebote bewarb.
Maßstäbe für vergleichende Werbung bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen
Anforderungen an die Zulässigkeit
Vergleichende Werbung unterliegt nach den einschlägigen Vorschriften des Lauterkeitsrechts besonderen Vorgaben. Wesentliche Voraussetzung ist, dass sich der Werbende im Rahmen der sachlichen Richtigkeit bewegt und keine unzulässige Herabsetzung konkurrierender Dienstleistungen erfolgt. Zudem darf der Markt nicht in unangemessener Weise beeinflusst werden.
Schutzbedürfnisse speziell bei Schönheitsoperationen
In Bezug auf Behandlungen, die nicht medizinisch indiziert sind – insbesondere im Bereich Schönheitschirurgie – gelten verschärfte Anforderungen. Die werbliche Ansprache im digitalen Umfeld, etwa über soziale Medien, kann dazu beitragen, dass potenzielle Patientinnen und Patienten aufgrund emotionaler Ansprache und suggerierter Vorteile unangemessen beeinflusst werden.
Das OLG Frankfurt am Main betonte vor diesem Hintergrund die herausgehobene Schutzbedürftigkeit von Personen, die kosmetische Eingriffe erwägen. Die vergleichende Darstellung operativer Methoden und die Behauptung, diese seien den Leistungen anderer Anbieter überlegen, könne nach Auffassung des Gerichts eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen.
Die Entscheidung im Kern
Bewertung der Instagram-Story
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass eine vergleichende Darstellung von Leistungen im sensiblen Bereich nicht medizinisch begründeter Eingriffe dann unlauter ist, wenn der Eindruck erweckt wird, die eigene Behandlung sei qualitativ den Dienstleistungen Dritter überlegen, ohne dass hierfür eine objektive und sachliche Grundlage besteht. Die Entscheidung beruht wesentlich auf der Einschätzung, dass bei der Bewerbung solcher Leistungen die Gefahr einer unangemessenen Beeinflussung besonders hoch ist.
Rechtsfolgen
Die Folgen für den Werbenden können weitreichend sein. Das OLG untersagte die beanstandete Werbemaßnahme und verwies auf die erhöhten Anforderungen an eine sachliche Darstellung bei der Werbung für nicht indizierte medizinische Maßnahmen. Die Gerichtsentscheidung ist Ausdruck einer konsequenten Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Schutzmechanismen im Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Freiheit und Sensibilität des Themas.
Bedeutung für die Gestaltung von Werbeinhalten
Die Entscheidung konkretisiert die bestehenden Maßstäbe für vergleichende Werbung im Bereich ästhetischer Behandlungen. Insbesondere im visuellen und emotional adressierenden Umfeld sozialer Medien wird ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt, um den Schutz der Zielgruppe zu gewährleisten. Werbetreibende müssen in der Kommunikation solcher Angebote stets besondere Zurückhaltung üben und irreführende Überlegenheitsbehauptungen unterlassen.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht, dass für die Präsentation und Bewerbung nicht medizinisch notwendiger operativer Behandlungen besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Lauterkeit geboten sind. Insbesondere im Kontext digitaler Medien ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben von herausragender Bedeutung, da sensible Verbraucherinteressen betroffen sind.
Mit Blick auf die rechtlichen Anforderungen im Bereich vergleichender Werbung kann es sinnvoll sein, eine qualifizierte Rechtsberatung in Erwägung zu ziehen. Weiterführende Informationen, fundierte Hinweise und Unterstützung bietet MTR Legal unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.