Landgericht Koblenz, Urteil vom 02.10.2025 – Az. 4 O 305/22
Betreiber eines Pferdepensions- oder Offenstalls müssen die dort vorhandenen Gefahrenquellen hinreichend sichern. Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine solche Verkehrssicherungspflicht verletzt wird, wenn sich ein Pferd an einem aus einem Betonsockel herausragenden Flacheisen verletzt, nachdem ein nicht ausreichend befestigter Holzpfosten durch spielende Pferde verschoben worden war.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und verurteilte die Betreiberin des Pferdestalls zur Zahlung von Schadenersatz.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war Eigentümerin eines jungen Hengstes, der in einem gewerblich betriebenen Pferde-Pensionsstall der Beklagten untergebracht war. Das Pferd wurde gemeinsam mit weiteren Pferden in einem Offenstall gehalten.
Im Bereich des Offenstalls befand sich ein Holzpfosten, der als Dachträger diente. Der Pfosten war zu diesem Zeitpunkt nicht mit den in einem Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Holzpfosten vor dem Unfall durch ein spielendes Pferd verschoben worden. Dadurch lagen die Flacheisen frei. Der junge Hengst stürzte und verletzte sich an einem der hervorstehenden Flacheisen und erlitt eine schwere Bauchverletzung.
Klägerin macht Schadenersatz geltend
Für die Behandlung des Pferds fielen erhebliche Tierarztkosten an. Die Klägerin machte gegenüber der Stallbetreiberin Schadensersatz geltend.
Entscheidung des Landgerichts Koblenz
Das Landgericht Koblenz gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagte zu Schadenersatz.
Verkehrssicherungspflicht des Stallbetreibers
Das Landgericht stützte den Schadensersatzanspruch sowohl auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als auch auf § 823 Abs. 1 BGB.
Nach Auffassung der Kammer hatte die Beklagte als Betreiberin des Pferdestalls dafür Sorge zu tragen, dass von den dort vorhandenen Gefahrenquellen keine vermeidbaren Gefahren für die eingestellten Pferde ausgingen. Hier hätte sich die Verletzungsgefahr geradezu aufdrängen müssen, stellte das LG Koblenz klar. Dabei sei nicht allein entscheidend, dass sich der Holzpfosten durch die spielenden Pferde verschoben hat. Vielmehr standen die Flacheisen standen bereits zuvor leicht in den Raum hinein. Zugleich hatte der Holzpfosten keinen Bodenkontakt und Abstand zu den Flacheisen. Hinzu kamen Unebenheiten des Bodens.
Konkrete Verletzungsgefahr
Dadurch habe eine konkrete Verletzungsgefahr für die Pferde bestanden. Ein Pferd, das in diesem Bereich stürzte, konnte sich an den freiliegenden Metallteilen erheblich verletzen.
Kein völlig atypisches Ereignis
Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass ein Verschieben des Pfostens nur durch eine ungewöhnlich starke Krafteinwirkung mehrerer Pferde möglich gewesen sei.
Auch dieses Argument überzeugte die Kammer nicht.
Das Gericht sah in dem Verhalten der Pferde keinen völlig atypischen und außerhalb jeder Vorstellungskraft liegenden Geschehensablauf. Bei mehreren Pferden, deren Gewicht und körperlicher Kraft sowie angesichts der möglichen Verletzungsgefahr habe vielmehr damit gerechnet werden müssen, dass der Pfosten – gegebenenfalls durch das Zusammenspiel mehrerer Tiere – verschoben werden könne.
Vorherige Kontakte mit dem Pfosten verstärkten die Sicherungspflicht
Dass sich Pferde bereits vor dem Unfall an dem Pfosten gerieben hatten, ohne dass sich dieser dadurch verschoben hatte, entband die Betreiberin nicht von ihrer Sicherungspflicht, stellte das Gericht weiter klar. Daraus lasse sich gerade nicht ableiten, dass ein Verschieben praktisch ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Pfosten dem Kontakt mit jeweils einem Pferd standgehalten hatte, schloss nicht aus, dass er bei der Einwirkung mehrerer Pferde – etwa während eines Spiels – nachgeben konnte.
Vielmehr sah das Gericht in den bereits beobachteten Kontakten einen zusätzlichen Grund für Sicherungsmaßnahmen. Spätestens das wiederholte Wahrnehmen des Kontakts zwischen den Pferden und dem ungesicherten Pfosten hätte die Beklagte dazu veranlassen müssen, die Konstruktion zu sichern.
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