Haftung eines Unternehmens bei Betrug durch Mitarbeiter ausgeschlossen

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Keine Haftung des Unternehmens für eigenmächtige Handlungen eines Mitarbeiters

Das Landgericht Coburg befasste sich mit der Frage, inwieweit ein Unternehmen für betrügerische Aktivitäten eines Mitarbeiters in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser eigenständig und ohne Wissen des Arbeitgebers handelt (Urteil v. 11.01.2005, Az.: 22 O 503/04).

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter einer Spedition hatte einem Kunden angeboten, dessen Oldtimer im Rahmen eines Transportauftrags nach Italien zu bringen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarungen brachte der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Bestimmungsort, sondern veräußerte es unerlaubt an einen Dritten. Der Geschädigte forderte daraufhin vom Speditionsunternehmen Schadensersatz für den entstandenen Verlust. Das Unternehmen wies die Ansprüche zurück, da es keine Kenntnis von dem pflichtwidrigen Verhalten hatte und den Auftrag nicht ausdrücklich autorisiert hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Coburg verneinte eine Haftung des Unternehmens für die betrügerische Veräußerung des Fahrzeugs durch den Mitarbeiter. Nach den gerichtlichen Feststellungen handelte der Mitarbeiter eigenmächtig und außerhalb seiner vertraglichen Befugnisse. Für diese sogenannten „eigennützigen Handlungen“ kann einem Unternehmen grundsätzlich keine Verantwortlichkeit auferlegt werden, sofern es seinerseits keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden oder eine mangelnde Überwachung des Mitarbeiters gibt.

Begründung

Wesentliche Voraussetzung für eine Haftungszurechnung ist, dass der Angestellte innerhalb seiner Aufgabenstellung und zum Nutzen des Betriebs gehandelt hat. Das Gericht führte aus, dass im vorliegenden Fall nicht etwa eine betriebliche Tätigkeit vorlag, sondern der Mitarbeiter ausschließlich im eigenen Interesse und verdeckt tätig wurde. Daher begründet das Verhalten keine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für den entstandenen Schaden. Darüber hinaus sah das Gericht keinen Anlass zu der Annahme, das Unternehmen habe die Handlungen des Mitarbeiters befördert oder deren Entstehung begünstigt.

Bedeutung für Unternehmen

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Verantwortlichkeit eines Unternehmens für unerlaubte Handlungen von Angestellten, die ohne Bezug zur betrieblichen Tätigkeit und aus eigenem Antrieb erfolgen. Für Unternehmen ist das Bewusstsein um die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlasstem Handeln und eigenen Interessen eines Mitarbeiters von zentraler Bedeutung, wenn Haftungsfragen im Rahmen von Vertragsbeziehungen aufkommen.

Unternehmen, Investoren oder private Vermögensinhaber, die mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Haftung für Mitarbeiterhandlungen konfrontiert werden, können bei weitergehendem Beratungsbedarf auf die fundierte Unterstützung von MTR Legal zurückgreifen. Ausführliche Informationen zum Leistungsangebot erhalten Sie unter Rechtsberatung im Handelsrecht.

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