Haftung bei Schäden an eingestellten Pferden durch bauliche Mängel des Offenstalls
Das Landgericht Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 4 O 305/22) wesentliche Fragen zur Verantwortlichkeit von Offenstallbetreibenden bei Verletzungen eingestellter Pferde infolge unzureichender Stallkonstruktionen beleuchtet. Die rechtliche Bewertung solcher Sachverhalte konzentriert sich maßgeblich darauf, inwieweit Betreiber von Pferdeställen für Schäden einstehen müssen, die durch bauliche Defizite ihrer Anlagen verursacht werden.
Sachverhalt: Verletzung eines eingestellten Pferdes
Im zugrundeliegenden Fall erlitt das Pferd eines Einstellers eine erhebliche Verletzung, nachdem es sich an einer nicht ausreichend gesicherten Konstruktion im Bereich des Offenstalls verletzt hatte. Das Tier zog sich eine Wunde im Bereich des Fesselgelenks zu, nachdem es in eine Öffnung zwischen Zaun und Stallbodenkonstruktion geraten war. Die Eigentümerin des verletzten Pferdes machte daraufhin gegenüber dem Stallbetreiber Schadensersatzansprüche geltend.
Verantwortlichkeitsmaßstab und Verkehrssicherungspflichten
Das Gericht prüfte, ob dem Offenstallbetreiber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Stallbetreibende dazu, Gefahrenquellen zu erkennen und so weit wie möglich zu beseitigen, um Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter zu verhindern. Maßgeblich ist hierbei der objektive Maßstab: Es muss dasjenige unternommen werden, was ein verständiger, umsichtig handelnder Betreiber an Sicherheitsvorkehrungen treffen würde.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht darauf ab, dass der Offenstall im Bereich einer Stallwand eine Lücke aufwies, die ausreichend groß war, damit ein Pferdebein hindurchrutschen konnte. Diese bauliche Ausführung wurde als erhebliches Risiko für die im Stall untergebrachten Tiere bewertet.
Zurechnung und Mitverschulden
Die Beurteilung der Haftung umfasst stets die Frage, ob der schädigende Vorfall ursächlich auf eine Pflichtverletzung des Betreibers zurückzuführen ist. Das Gericht bejahte dies, da die beanstandete bauliche Konstruktion nicht dem erforderlichen Sicherheitsstandard entsprach. Eine Haftungsentlastung aufgrund von Mitverschulden der Tierhalterin oder einem unvorhersehbaren Verhalten des Tieres wurde mangels entsprechender Anhaltspunkte abgelehnt.
Ausblick: Relevanz für Stallbetreiber und Tierhalter
Das Urteil des LG Koblenz unterstreicht die Bedeutung umfassender Sicherungsmaßnahmen an Stallanlagen zur Vermeidung von Tier- und Sachschäden. Offenstallbetreibende sind gehalten, bestehende Gefahrenquellen regelmäßig zu prüfen und angemessen abzusichern, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Für Tierhalter und Stallbetreiber ergibt sich daraus eine hohe Bedeutung tragfähiger vertraglicher Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Haftungsausschlüsse und Pflichtenverteilung.
Bei auftretenden Unsicherheiten in der Vertragsgestaltung oder Fragen zur Haftungsverteilung empfiehlt es sich, qualifizierte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Individuelle Unterstützung im Bereich Vertragsrecht erhalten Sie im Rahmen einer professionellen Rechtsberatung im Vertragsrecht durch MTR Legal.