Haftung des Geschäftsführers bei Steuerschulden

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Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Az. 2 S 1297/24

 

Ein Vorzug der GmbH ist die beschränkte Haftung. Das kann jedoch anders aussehen, wenn der Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten verletzt. Dann kann er auch persönlich in der Haftung stehen, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.10.2024 zeigt (Az. 2 S 1297/24).

 

Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Zu ihren Pflichten gehört u.a. die ordnungsgemäße Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Pflichten und lässt die nötige Sorgfalt vermissen, kann er sowohl intern gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten mit seinem Privatvermögen in der Haftung stehen. Das schließt die Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft ein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht berät.

 

Private Haftung des Geschäftsführers

 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die private Haftung eines Geschäftsführers für die Steuerschulden der Gesellschaft. Er betonte, dass es zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehöre, die Finanzen der GmbH so zu verwalten, dass die Steuern, in diesem Fall Gewerbesteuern, pünktlich bezahlt werden können.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die persönliche Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH. Die Gesellschaft schuldete einer Kommune Gewerbesteuer in Höhe von rund 41.500 Euro. Diese Schulden waren während der Amtszeit des Klägers als Geschäftsführer entstanden. Nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung nahm die Stadt ihn mit einem Haftungsbescheid gemäß § 69 AO persönlich in Anspruch.

 

Dagegen wehrte sich der ehemalige Geschäftsführer und Kläger. Er argumentierte, dass die Forderungen erst nach seiner Amtszeit fällig geworden seien. Da er zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr auf die Gesellschaft gehabt habe, könne er für die Steuerschulden nicht haftbar gemacht werden.

 

Haftung nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

 

Mit dieser Argumentation kam er jedoch nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers für die offenen Steuern. Der VGH verwies insbesondere auf § 69 Abgabenordnung (AO), der eine persönliche Haftung von Vertretungsorganen juristischer Personen für Steuerschulden erlaubt, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig beigetrieben werden konnten.

 

Der VGH führte zur Begründung weiter aus, dass ein Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Verbindlichkeiten aus Pflichtverstößen während seiner aktiven Geschäftsführertätigkeit rühren. Im vorliegenden Fall habe der Geschäftsführer seine Mittelvorsorgepflicht verletzt. Obwohl die GmbH zunächst ausreichende Gewinne erzielte, habe er keine Rücklagen für spätere Steuerverbindlichkeiten gebildet. Stattdessen habe er Zahlungseingänge auf andere Konten weitergeleitet und Betriebseinnahmen vor dem Finanzamt verschleiert.

 

Rücklagen für Steuern

 

Auch mit dem Einwand, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern bereits insolvent war, kam der ehemalige Geschäftsführer nicht durch. Es habe zu seinen Pflichten gehört, Rücklagen für die Steuerzahlungen zu bilden, so dass diese pünktlich bezahlt werden können. Der Haftungstatbestand greife nicht nur dann, wenn der Schaden während der Amtszeit eingetreten ist, sondern auch, wenn der Verstoß in dieser Zeit erfolgt ist, die Folgen sich aber erst später zeigten, stellte der VGH weiter klar.

 

Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer umfassende Pflichten haben. Dazu zählt die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Die Haftung des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen kann auch dann noch bestehen, wenn er bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

 

Persönliches Haftungsrisiko minimieren

 

Um ihr persönliches Haftungsrisiko zu minimieren, sollten Geschäftsführer stets einen Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft haben, um mögliche Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen. Zudem sollten sie die pünktliche Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sicherstellen. Bedeutsam ist auch eine lückenlose Dokumentation sämtlicher finanzbezogener Entscheidungen, insbesondere in Krisensituationen. Dazu zählen beispielsweise Protokolle über die Prüfung der Zahlungsfähigkeit, Absprachen mit Steuerberatern oder Banken sowie Belege für eingeleitete Maßnahmen. Eine ausführliche Dokumentation kann im Streitfall, z.B. bei einem Haftungsbescheid, entscheidend sein. Auch wenn der Geschäftsführer aus dem Amt ausscheidet, sollte die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dokumentiert werden.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerstrafrecht und weiteren Themen des Steuerrechts.

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