Grundstücksgestaltung und Schutz des Landschaftsbildes – Entscheidung des VG Koblenz zu Erdaufhäufungen im Außenbereich
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 21. Januar 2025 durch Beschluss (Az.: 4 L 1384/24.KO) eine Entscheidung erlassen, die die Bedeutung des Schutzes des Landschaftsbildes durch das öffentliche Baurecht erneut in den Fokus rückt. Im zugrunde liegenden Fall war der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks verpflichtet worden, rund hundert Meter lange und circa eineinhalb Meter hohe Erdaufschüttungen zurückzubauen. Die Maßnahme stützte sich auf eine behördliche Anordnung und wurde vom Gericht bestätigt.
Hintergrund der behördlichen Anordnung
Errichtung umfangreicher Erdwälle
Nachdem auf dem Grundstück im Landkreis Mayen-Koblenz massive Erdaufschüttungen vorgenommen worden waren, intervenierte die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit einer Rückbauverfügung. Konkret handelte es sich um zwei Aufschüttungen, die sich auf einer Gesamtlänge von etwa 100 Metern mit einer Höhe von 1,50 Meter erstreckten. Diese hatten den Zweck, das Grundstück einzufrieden und möglicherweise bestimmten Nutzungsinteressen zu dienen.
Landschaftsschutz und bauordnungsrechtliche Eingriffsregelungen
Im Hinblick auf die relevante Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass für Maßnahmen dieser Art – etwa bei einer wesentlichen Veränderung der Erdoberfläche im Außenbereich – häufig eine Genehmigung erforderlich ist. Die zuständige Behörde stützte sich bei ihrer Untersagungsverfügung maßgeblich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Integrität des Landschaftsbildes unter Schutz stellen. Nach Ansicht der Behörde stellten die Wälle einen erheblichen Eingriff in den naturgegebenen Zustand der Umgebung dar und beeinträchtigten das Orts- und Landschaftsbild gravierend.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Eilantrag des Eigentümers und gerichtliche Prüfung
Der Grundstückseigentümer suchte im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Koblenz dagegen Rechtsschutz. Er argumentierte, die Maßnahme diene lediglich der Einfriedung seines Eigentums und stehe im Einklang mit den Vorschriften über den Außenbereich. Das Gericht nahm zunächst eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse am Fortbestand der Aufschüttungen und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes vor.
Bewertung der Erdaufschüttungen als bauliche Anlagen
Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung war die Einordnung der Aufschüttungen als „bauliche Anlagen” im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, da auch Landschaftsveränderungen, die bodenprägend sind und dauerhaft das Ortsbild beeinflussen, unter bestimmte Genehmigungs- oder Untersagungstatbestände fallen können. Das Gericht folgte der Rechtsauffassung, dass vorliegend eine genehmigungspflichtige Veränderung im Außenbereich gegeben war und die durch die Erdwälle ausgelöste optische und strukturelle Veränderung zu weitgehenden Nachteilen für das Erscheinungsbild der Landschaft führte.
Gewichtung des Landschaftsbildschutzes
Die Richter betonten, dass das in weiten Teilen des Bau- und Planungsrechts verankerte Gebot zum Schutz des Landschaftsbildes gerade im Außenbereich einen hohen Stellenwert genießt. Nicht genehmigte und umfangreiche Veränderungen durch Aufschüttungen können nachteilige Auswirkungen auf die landschaftliche Eigenart und die erlebbare Ästhetik haben. Die vorgelegten Fotos und Aktenbelege untermauerten die Einschätzung, dass es sich im vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Eingriff handelte.
Ausblick und Bedeutung für Grundstückseigentümer im Außenbereich
Risiken ungeprüfter Baumaßnahmen im Außenbereich
Diese Entscheidung unterstreicht erneut die Risiken, die mit nicht abgestimmten oder nicht genehmigten Veränderungen im Außenbereich verbunden sind. Grundstückseigentümer, die umfangreiche Einfriedungen oder Geländeaufschüttungen erwägen, sollten im Rahmen genehmigungsrechtlicher Prüfverfahren die Anforderungen des öffentlichen Bau- und Landschaftsschutzrechts berücksichtigen, um spätere Rückbauverfügungen und damit verbundene Kostenfolgen zu vermeiden.
Präzedenzwirkung und aktuelle Rechtsentwicklung
Das Urteil des VG Koblenz schärft das Bewusstsein für die Bedeutung des Landschaftsbildschutzes sowie für eine engmaschige behördliche Kontrolle im ländlichen Raum. Es bestätigt zudem die bestehende Rechtsprechung, dass auch in vermeintlich abgeschiedenen Gebieten der Außenbereich kein rechtsfreier Raum ist und das öffentliche Interesse am Erhalt der natürlichen Umwelt schwer wiegt.
Hinweis auf laufende Verfahren und Unschuldsvermutung
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Gegen den Beschluss können im Rahmen der einschlägigen Verfahrensordnung weitere Rechtsmittel eingelegt werden. Es gilt die Unschuldsvermutung, solange keine abschließende Entscheidung durch ein letztinstanzliches Gericht erfolgt ist.
[Quellen: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.01.2025, Az.: 4 L 1384/24.KO; abrufbar unter urteile.news]
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