Grundsteuermessbetrag im Kontext von Golfplätzen im Außenbereich – Rechtslage und aktuelle Entwicklungen
Die rechtliche Handhabung der Grundsteuer für Golfplätze, die außerhalb von bebauten Gebieten im sogenannten „Außenbereich” liegen, stößt in der Praxis regelmäßig auf Herausforderungen. Insbesondere die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten verlangt nach einer differenzierten Betrachtung. Die jüngere Entscheidung des Finanzgerichts Kassel vom 26. September 2023 (Az. 3 V 697/25) beleuchtet zentrale Aspekte der Bemessung und wirft weitergehende Fragen zu Anwendbarkeit und Abgrenzung auf.
Grundsteuerrechtlicher Kontext: Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
Die Besteuerung von Flächen im Außenbereich unterliegt spezifischen Regeln. Einerseits steht die klare Abgrenzung zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, andererseits der mögliche Wechsel zu gewerblichen oder freizeitbezogenen Zwecken im Mittelpunkt. Golfplätze im Außenbereich vereinen geradezu modellhaft diese Schnittstellen, da sie häufig auf vormals land- oder forstwirtschaftlichen Flächen entstehen. Die Einordnung dieser Flächen wirkt sich unmittelbar auf den Grundsteuermessbetrag und infolgedessen auf die Steuerlast aus. Maßgeblich ist hierbei nicht allein die benutzte Fläche, sondern die tatsächliche Nutzung und deren rechtliche Einstufung.
Streitpunkt: Bewertung sportlich genutzter Flächen – Golfplatz als Wirtschafts- oder Sportfläche?
Die zentrale Streitfrage bei der Besteuerung eines Golfplatzes im Außenbereich liegt darin, ob die vom Golfbetrieb beanspruchten Flächen weiterhin den landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes zuzurechnen sind oder als sonstige Flächen eine abweichende Bewertungsgrundlage und damit einen höheren Grundsteuermessbetrag erzeugen.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Kassel kann die Nutzung als Golfplatz grundsätzlich eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung darstellen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Flächen nach objektiven Kriterien tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden oder in überwiegendem Maße dem Spielbetrieb dienen. Dies bezieht sich insbesondere auf die sogenannten „Spielbahnen”, das bedeutet die Fläche, auf denen der Spielbetrieb im Vordergrund steht und eine landwirtschaftliche Erzeugung ausgeschlossen ist. Hingegen können umgebende Flächen, soweit sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden (zum Beispiel zur Heugewinnung), im Einzelfall als landwirtschaftlich zu bewerten sein.
Steuerliche Auswirkungen und Herausforderungen
Die korrekte Einordnung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen: Werden Flächen als landwirtschaftlich weiterhin genutzt anerkannt, wird der Grundsteuermessbetrag regelmäßig niedriger ausfallen, da eine privilegierte Bewertung nach land- und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Ist hingegen von einer (teils) vollständigen Umnutzung zu ausgehen, greift die Bewertung als Betriebsgrundstück, was üblicherweise einen höheren Messbetrag und damit eine höhere Belastung für den Eigentümer bedeutet.
Für Eigentümer und Betreiber bedeutet dies eine eingehende Analyse der bestehenden Nutzungskonzepte sowie, soweit möglich, eine fortlaufende Dokumentation, falls landwirtschaftliche Nutzungsteile fortbestehen. Denn die Nachweispflicht hinsichtlich einer weiterhin vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung obliegt – wie häufig im Steuerrecht – dem Steuerpflichtigen.
Rechtsprechung und laufende Verfahren
Das Finanzgericht Kassel hat im genannten Verfahren klargestellt, dass eine pauschale Zuordnung der gesamten Golfplatzfläche zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht zulässig ist, sofern spielbetrieblich dominierte Nutzungsanteile vorliegen, die eine landwirtschaftliche Funktion ausschließen. Die Auswirkungen dieser Entscheidung reichen über den Einzelfall hinaus und könnten die Grundsteuerpraxis für Betreiber ähnlich genutzter Flächen bundesweit beeinflussen.
Es bleibt jedoch zu beachten, dass es sich um eine Entscheidung in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren handelt, das im konkreten Fall nur vorläufig ist und weitere Rechtsmittel noch ausstehen können. Die zukünftige Entwicklung der Rechtsprechung ist daher genau zu beobachten.
Bedeutung für Planung und Betrieb
Für Eigentümer und Betreiber von Golfplätzen im Außenbereich ergeben sich aus dieser Entscheidung und der aktuellen Rechtslage zahlreiche Facetten, die bei Investitionsentscheidungen, beim Erwerb oder bei der Umstrukturierung der Nutzung von Flächen zu berücksichtigen sind. Neben der steuerlichen Einstufung kann insbesondere auch die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Kommunen und Behörden wichtig werden, etwa im Hinblick auf Baugenehmigungen oder naturschutzrechtliche Belange.
Die differenzierte Einordnung von Flächenteilen eines Golfplatzes – sei es als Sportfläche, Landwirtschaftsfläche oder sonstige Nutzungsart – erfordert ein umsichtiges Vorgehen und die gründliche Prüfung der gegebenen Voraussetzungen. Gerade im Zusammenspiel mit dem neuen Grundsteuerrecht, das seit 2025 flächendeckend Anwendung findet, ist die individuelle Prüfung jedes Einzelfalls unerlässlich.
Bei weitergehenden rechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Besteuerung von Flächen mit besonderer Nutzung, wie zum Beispiel Golfplätzen oder anderen Sportanlagen im Außenbereich, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne zur Verfügung, um gemeinsam maßgeschneiderte und rechtssichere Lösungen zu erörtern. Quellenhinweis: Das behandelte Urteil stammt vom Finanzgericht Kassel, Az. 3 V 697/25, Entscheidung vom 26.09.2023.