Google Konto-Registrierung wegen Datenschutzvereinfachung geprüft

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Konsequenzen vereinfachter Registrierungsprozesse bei internationalen Online-Plattformen

Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 6. Juni 2025 (Az.: II 15 O 472/22) eine bemerkenswerte Position zur datenschutzkonformen Ausgestaltung digitaler Registrierungsprozesse bezogen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Praxis der Google Ireland Limited hinsichtlich der Informationserteilung bei der Eröffnung von Nutzerkonten und die sich daraus ergebenden datenschutzrechtlichen Implikationen, insbesondere nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Hintergrund und prozessuale Einordnung

Dem gerichtlichen Verfahren lag die Klage eines deutschen Verbraucherschutzverbandes zugrunde, das im Kern die Gestaltung des Registrierungsprozesses für Google-Konten beanstandete. Konkret wurde kritisiert, dass Google die erforderlichen Datenschutzhinweise im Rahmen der Registrierung lediglich durch einen Link erreichte und die Informationen in einem nachgelagerten Schritt zur Verfügung stellte. Dies war aus Sicht der Klägerseite unvereinbar mit den normativen Anforderungen der DSGVO, welche eine unmittelbare, leicht zugängliche Information während der Datenerhebung verlangt. Google argumentierte hingegen, dass eine vereinfachte Gestaltung der Registrierung im Sinne einer Nutzerfreundlichkeit auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig sei.

Maßgebliche rechtliche Vorgaben der DSGVO

Erhebung personenbezogener Daten und Informationspflichten

Nach Art. 13 DSGVO sind Verantwortliche verpflichtet, betroffene Personen bereits im Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten über die wesentlichen Aspekte der Datenverarbeitung zu informieren. Hierzu zählen insbesondere Angaben zur Identität des Verantwortlichen, Zweckbestimmungen der Verarbeitung und Rechtsgrundlage, Speicherdauer, mögliche Empfänger sowie Rechte der Betroffenen. Die Informationserteilung muss „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form“ erfolgen.

Bedeutung der Erreichbarkeit und Transparenz

Das Gericht stellte klar, dass es nicht genügt, umfangreiche Datenschutzinformationen lediglich über eine Verlinkung oder durch nachrangiges Hinterlegen bereit zu halten. Entscheidend sei, dass die Nutzer im Registrierungsprozess ohne Umwege auf sämtliche relevanten datenschutzrechtlichen Informationen zugreifen können. Die bloße Möglichkeit, sich nach Abschluss der Registrierung über die Details der Datenverarbeitung zu informieren, wird den Anforderungen des Art. 13 DSGVO nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht.

Wertung und Auswirkungen des Urteils

Berücksichtigung von Nutzerfreundlichkeit und Datenschutz

Das Landgericht würdigte die Bemühungen um eine anwenderfreundliche Gestaltung digitaler Prozesse, setzte jedoch der sog. Nutzerfreundlichkeit datenschutzrechtliche Grenzen. Die ausufernde Vereinfachung könne nicht zu Lasten der Transparenz führen. Eine bloße Optimierung der Nutzererfahrung dürfe nicht dazu führen, dass wesentliche Informationen im Hintergrund bleiben oder faktisch erschwert zugänglich werden.

Relevanz für internationale Plattformbetreiber

Die Entscheidung ist über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie betont, dass internationale Anbieter technischen Fortschritt und regulatorische Anforderungen gleichermaßen berücksichtigen müssen. Gerade Plattformen, die mit einem hohen Maß an Standardisierung operieren, sind gehalten, ihre Prozesse so zu gestalten, dass die umfangreichen Vorgaben aus der DSGVO effektiv umgesetzt werden. Dies gilt namentlich für den Erstkontakt mit Nutzern, bei denen der Informationsfluss nicht durch technische oder gestalterische Barrieren eingeschränkt werden darf.

Die Praxisfolgen für Unternehmen

Anpassung registrierungsbasierter Geschäftsmodelle

Unternehmen, die ihre Dienste auf eine Registrierungspflicht stützen, sollten ihre Anmeldeverfahren einer sorgfältigen Überprüfung unterziehen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist es unerlässlich, den gesamten Umfang der erforderlichen Informationen zum Datenschutz unmittelbar, transparent und umfassend im Zeitpunkt der Datenerhebung bereitzustellen. Eine nachgelagerte Information oder das bloße Vorhalten über Linklösungen genügt einzelfallabhängig regelmäßig nicht.

Rechtsfolge fortgesetzter Verstöße

Sollten Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten festgestellt werden, sind neben möglichen aufsichtsbehördlichen Sanktionen auch Unterlassungsansprüche denkbar. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin verdeutlicht, dass die Gerichte bereit sind, die Vorgaben der DSGVO mit Nachdruck durchzusetzen und so die Rechte der Nutzer zu stärken. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung im Instanzenzug oder durch weitere Verfahren modifiziert oder bestätigt wird. Die Unschuldsvermutung weiterer Beteiligter ist zu beachten; das Verfahren ist damit nicht zwangsläufig abschließend bewertet.

Einordnung der Entscheidung und Handlungsspielraum

Die Tragweite des Urteils zeigt, dass Datenschutz in digitalen Registrierungsprozessen nicht als isoliertes Compliance-Erfordernis, sondern als integraler Bestandteil unternehmerischer Prozesse verstanden werden muss. Die Schnittstelle zwischen technologischen Abläufen und regulatorischen Vorgaben gewinnt weiter an Bedeutung, insbesondere für international agierende Unternehmen.

Abschließend ist festzuhalten, dass sowohl aktuelle wie auch künftige Registrierungsprozesse einer präzisen rechtskonformen Ausgestaltung bedürfen. Bei Fragen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen an digitale Anmeldeverfahren oder der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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