Goodwill bei Unternehmensübertragung mit Mandantenstamm bleibt unpfändbar

News  >  Intern  >  Goodwill bei Unternehmensübertragung mit Mandantenstamm bleibt unpfändbar

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Übertragung des Goodwill und dessen Pfändbarkeit

Die Übertragung eines Mandantenstamms stellt in vielen Branchen einen bedeutenden Faktor für den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens dar. Insbesondere bei Unternehmensübergängen, Fusionen oder Veräußerungen rückt der sogenannte Goodwill – verstanden als immaterieller Firmenwert, der vor allem aus dem Vertrauen einer bestehenden Mandantschaft resultiert – immer wieder in den Fokus.

Das Landgericht Bremen hatte sich im Urteil vom 06.08.2021 (Az. 4 O 900/21) mit der Frage der Pfändbarkeit des Goodwill befasst, der durch die Übertragung eines Mandantenstamms weitergegeben wurde.

Beurteilung der Pfändbarkeit des Goodwill

Wesen des Goodwill bei Mandantenübernahme

Der Goodwill, welcher anlässlich der Übernahme eines Mandantenstamms entsteht, umfasst im Wesentlichen das wirtschaftliche Potenzial aus gewachsenen Geschäftsbeziehungen und Reputation. Im Unterschied zu feststell- und übertragbaren Vermögenswerten wie Geschäftsanteilen oder Forderungen handelt es sich bei diesem Goodwill um eine nicht isoliert greifbare Größe, deren Realisierung maßgeblich von der eigenständigen Entscheidung der jeweiligen Mandanten abhängt.

Entscheidung des Landgerichts zur Unpfändbarkeit

Das Landgericht Bremen stellte in der genannten Entscheidung klar, dass der Goodwill, der bei der Übertragung eines Mandantenstamms weitergegeben wird, nicht der Pfändung unterliegt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das wesentliche Element – nämlich die Mandantenbeziehung – keinen rechtlich abgrenzbaren, eigenständigen Vermögensbestandteil darstellt. Entscheidend ist, dass es den Mandanten freisteht, mit wem sie weiterhin zusammenarbeiten. Die Übertragung ist somit rein tatsächlicher Natur und nicht mit dem Übergang einer rechtlichen Position verbunden, die der Pfändung zugänglich wäre.

Konsequenzen für vollstreckungsrechtliche Maßnahmen

Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedeutet diese Rechtsprechung, dass der Goodwill, welcher ausschließlich auf der nicht übertragbaren Beziehungsebene zu Mandanten beruht, nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung realisiert werden kann. Sofern lediglich ein Mandantenstamm übergeben wird, fehlt es an einem Vermögensgegenstand im Sinne von § 829 ZPO, der gepfändet werden könnte.

Einordnung der Entscheidung und Ausblick

Die Entscheidung des Landgerichts Bremen verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Zwangsvollstreckung in immaterielle Wirtschaftswerte. Die Unpfändbarkeit des Goodwill, soweit er sich auf Mandantenbeziehungen bezieht, schützt die persönliche Gestaltungsmacht und Wahlfreiheit der Mandanten sowie die auf Vertrauen und persönlichem Kontakt basierenden Geschäftsbeziehungen. Derartige Rechtsfragen können insbesondere bei Unternehmensveräußerungen oder Insolvenzen erheblich an Bedeutung gewinnen.

Für vertiefende Fragestellungen im Zusammenhang mit prozessualen Gestaltungen rund um Unternehmenswerte steht Ihnen MTR Legal mit umfassender Praxiserfahrung im Bereich Prozessführung zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie unter Prozessführung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!