Goldankauf im Reisegewerbe unterliegt An- und Verkaufsverbot

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Rechtliche Einordnung von temporären Goldankaufaktionen im Reisegewerbe

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 17. März 2022 (Az. 4 A 1381/18) Grundsatzfragen zur Zulässigkeit temporärer Goldankaufaktionen innerhalb des Reisegewerbes präzisiert. Der Beschluss befasst sich mit der Reichweite des Verbots des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Rahmen des gewerblichen Reisens und gewährt damit wichtige Impulse für die Praxis gewerblicher Händler von Gold und anderen Edelmetallen.

Hintergrund: Das Verbot im Reisegewerbe

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist es Reisegewerbetreibenden grundsätzlich untersagt, Edelmetalle, unbearbeitete Edelsteine sowie Waren aus Gold, Silber oder Platin außerhalb einer festen Niederlassung anzukaufen oder zu verkaufen. Diese Regelung dient dem Schutz von Verbrauchern, die mangels regelmäßig aufgesuchter Geschäftsräume einem gesteigerten Risiko für unseriöse Geschäftspraktiken und Überrumpelung ausgesetzt sein könnten.

Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen

Im Zentrum des Verfahrens stand die Streitfrage, ob gewerblich organisierte, jedoch an verschiedenen Örtlichkeiten und nur räumlich sowie zeitlich befristet durchgeführte Goldankäufe unter das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe fallen. Die Klägerin hatte im Raum Nordrhein-Westfalen sogenannte Goldankaufaktionen durchgeführt und sich darauf berufen, diese Aktionen seien durch ihre örtliche und zeitlich befristete Durchführung nicht vom Verbot erfasst.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass auch solche Aktionen, die in wechselnden, teils eigens angemieteten Räumlichkeiten für begrenzte Zeit durchgeführt werden, den Charakter des Reisegewerbes nicht verlieren. Maßgeblich sei nicht, ob vorübergehende Räume angemietet werden, sondern vielmehr, dass die Geschäftsaktivität nicht an einen dauerhaft eingerichteten Geschäftsraum gebunden ist. Auch wenn die Akquisitionsform – beispielsweise durch kurzfristige Werbung, Ankündigungen oder an verschiedenen Standorten wechselnde Präsenz – konsumiert wird, bleibt es bei wesentlichen Merkmalen des Reisegewerbes im Sinne der Gewerbeordnung.

Das OVG hat insbesondere betont, dass das Verbot des § 56 GewO nicht umgangen werden darf, indem man durch ständige Ortswechsel oder die Einrichtung provisorischer Verkaufs- beziehungsweise Ankaufstellen dem stationären Gewerbe nur äußerlich ähnelt. Entscheidend bleibt die fehlende dauerhafte Niederlassung und die daraus erwachsenden Risiken für die Vertragspartner.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das Urteil schafft Klarheit und verleiht den behördlichen Kontrollen eine belastbare Grundlage, um gezielt gegen unzulässige Goldankaufaktionen im Rahmen des Reisegewerbes vorzugehen. Dies betrifft nicht nur klassische „mobile“ Goldankäufer, die etwa auf Messen, in Hotels oder auf Parkplätzen auftreten. Auch Anbieter, die punktuell Ladenflächen oder Räumlichkeiten nur kurzfristig nutzen und damit eine feste Niederlassung lediglich simulieren, können von einem behördlichen Einschreiten betroffen sein.

Für Unternehmen und Händler innerhalb der Edelmetallbranche ergeben sich aus dem Urteil erhöhte Anforderungen an die Prüfung der eigenen Geschäftsstruktur. Die Einordnung als Reisegewerbe kann weitreichende Folgen für die Erteilung oder den Erhalt einer Gewerbeerlaubnis haben und zudem aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ebenso relevant ist die Transparenz gegenüber Vertragspartnern sowie die stets gebotene Einhaltung der verbraucherschützenden Vorschriften.

Abgrenzungsproblematik zur Niederlassung

Das Urteil unterstreicht, dass nicht ausschließlich die äußere Gestaltung einer Geschäftsstätte, sondern deren tatsächliche Bestimmung und Nutzung für die Abgrenzung zur festen Niederlassung entscheidend sind. Für den Regelfall der Goldankaufaktionen – unabhängig davon, ob diese in angemieteten Hotelzimmern, in kurzfristig eingerichteten Pop-Up-Shops oder Gemeindesälen durchgeführt werden – bleibt das Reisegewerbe prägend, sofern die geschäftliche Tätigkeit nicht dauerhaft und regelmäßig am selben Ort ausgeübt wird.

Ausblick und laufende Entwicklungen

Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen gibt Aufschluss über die restriktive Handhabung des Verwertungsverbots nach der Gewerbeordnung und dürfte für vergleichbare Fälle auf Bundesebene richtungsweisend sein. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder über nationale Standorte verfügen, sind daher gehalten, die lokalen Regelungen sorgfältig zu beachten.

Es ist anzumerken, dass Verfahren zum Reisegewerbe- und Edelmetallrecht oft mit komplexen Abwägungen einhergehen und im konkreten Einzelfall abweichende Bewertungen möglich sein können.

Das Urteil basiert auf einer veröffentlichten Entscheidung, die unter folgender Quelle abrufbar ist: urteile.news/OVG-Nordrhein-Westfalen_4-A-138118_Goldankaufaktionen-fallen-unter-das-An-und-Verkaufsverbot-im-Reisegewerbe~N31534.


Angesichts der aufgezeigten Komplexität des gewerberechtlichen Rahmens für temporäre Edelmetallankäufe kann bei weitergehenden rechtlichen Fragestellungen eine individuelle Prüfung zielführend sein. Die Rechtsanwälte bei MTR Legal stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

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