Gericht untersagt Werbeaussagen zu Immunwirkung bei Hohes C Water

News  >  Intern  >  Gericht untersagt Werbeaussagen zu Immunwirkung bei Hohes C...

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Entscheidung des OLG Koblenz: Einschränkungen für gesundheitsbezogene Werbung bei Lebensmitteln

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 5. Juli 2024 mit Urteil (Az. 9 U 1314/23) klargestellt, dass gesundheitsbezogene Aussagen für das Produkt „Hohes C Immun Water” in der vorliegenden Form unzulässig sind. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Mainz und gab der klagenden Verbraucherzentrale Recht. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für den Lebensmittelsektor und die Vermarktung von Produkten unter Berufung auf gesundheitsfördernde Eigenschaften.

Hintergründe zum Rechtsstreit

Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die Werbung der Eckes-Granini Group GmbH für das Produkt „Hohes C Immun Water”. Das Getränk wurde mit Aussagen wie „Zink & Vitamin C tragen zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei” beworben. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie gegen die Vorgaben der Europäischen Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006), die strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel stellt.

Anforderungen der Health-Claims-Verordnung

Lebensmittelhersteller dürfen gesundheitsbezogene Angaben – sogenannte „Health Claims” – nur verwenden, wenn diese durch die EU-Kommission genehmigt und in die entsprechende Liste aufgenommen wurden. Zudem müssen der Kontext der Angaben und ihre Darstellungsform dem durchschnittlichen Verbraucher klar machen, dass das Lebensmittel ausschließlich im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung beiträgt und keine Heilversprechen darstellt.

Differenzierte Betrachtung von Health Claims

Das OLG Koblenz prüfte insbesondere, ob die Werbung für „Hohes C Immun Water” den gesetzlichen Vorgaben genügte. Zentral war die Frage, wie der durchschnittliche Verbraucher die Aussage „Immun Water” und die Angabe zur Unterstützung des Immunsystems bewertet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Werbung so verstanden werden könne, als schütze oder stärke das Getränk das Immunsystem, was über die zulässigen Angaben gemäß der Health-Claims-Verordnung hinausgehe.

Zugleich stellte das Gericht fest, dass die konkrete Kombination aus Produktnamen („Immun Water”), Bildsprache und Claim geeignet sei, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, das Getränk sei in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung oder Steigerung der Immunabwehr erforderlich. Dies werde durch die zugelassenen Health Claims so nicht gedeckt.

Wettbewerbsrechtliche Implikationen

Das Gericht sah in der Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen Verstoßes gegen die genannten europarechtlichen Regelungen. Unternehmen, die gegen diese Vorgaben verstoßen, riskieren nicht nur gerichtliche Unterlassungsansprüche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und eventuell Schadensersatzforderungen.

Besonderheiten im Kontext von Diät- und Gesundheitsprodukten

Besondere Relevanz erhält das Urteil vor dem Hintergrund, dass derartige Produktgruppen zunehmend mit gesundheitsbezogenen Nutzenversprechen in den Markt gebracht werden. Nach dem Urteil ist bei der Entwicklung und Bewerbung von Produktbezeichnungen, Claims, Verpackungsdesign und Werbekampagnen größte Sorgfalt notwendig, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden und den unionsrechtlichen Maßgaben gerecht zu werden.

Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher

Verantwortung bei der Produktvermarktung

Für die Hersteller von Lebensmitteln ergibt sich aus der Entscheidung, dass Marketing-Aussagen zu gesundheitlichen Effekten und insbesondere zur Unterstützung des Immunsystems einer besonders restriktiven Kontrolle unterliegen. Fehlende wissenschaftliche Absicherung oder das Übermaß an suggerierten gesundheitlichen Vorzügen kann rechtliche Konsequenzen auslösen. Die umfassende Orientierung an den europaweit geltenden Health Claims wird hierdurch noch einmal unterstrichen.

Verbraucherschutz und Markttransparenz

Das Urteil stärkt nicht nur den Verbraucherschutz durch restriktivere Vorgaben für Gesundheitsversprechen, sondern sorgt auch für eine transparentere Marktkommunikation. Missverständliche oder überzogene Werbebotschaften im Lebensmittelbereich werden künftig noch genauer auf ihre Vereinbarkeit mit den rechtlichen Vorgaben geprüft werden.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung des OLG Koblenz fügt sich ein in die Rechtsprechung der Instanzgerichte, die die Anforderungen an die Zulässigkeit von Health Claims konsequent an den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung messen. Die Rechtslage bleibt insbesondere für Unternehmen im Food-Sektor komplex, da jeder Einzelfall in Bezug auf Wortlaut, Kontext und grafische Gestaltung separat gewürdigt wird.

Das letzte Wort ist in solchen Fällen jedoch nicht gesprochen: Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist steht es dem unterlegenen Unternehmen frei, weitere Rechtsmittel einzulegen. Die laufenden Entwicklungen sind daher sorgfältig zu beobachten.


Bei weiterführenden rechtlichen Fragestellungen rund um die Bewerbung von Lebensmitteln und die Einhaltung der Health-Claims-Verordnung stehen die Rechtsanwälte bei MTR Legal stets für eine vertrauliche und individuelle Prüfung zur Verfügung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!