Gericht berücksichtigt Vereinbarung zur Aufteilung der Scheidungskosten

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Berücksichtigung privater Vereinbarungen zur Kostenaufteilung im Scheidungsverfahren

Im Rahmen eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bremen wurde vor kurzem die Bedeutung privater Vereinbarungen zwischen Ehegatten hinsichtlich der Verteilung der Kosten für ein Scheidungsverfahren hervorgehoben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass einvernehmliche Absprachen der Parteien zur Kostentragung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten sind, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine solche Vereinbarung unwirksam ist.

Ausgangssituation der Kostentragung im Scheidungsverfahren

Im Ausgangsfall hatten die Ehegatten im Zuge ihres Scheidungsverfahrens eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach welcher sie die mit der Scheidung verbundenen Kosten jeweils hälftig tragen sollten. Nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens beantragte die Antragsgegnerin die Berichtigung der Kostenfestsetzung, da das Gericht bisher von der gesetzlichen Grundregel ausgegangen war, wonach beide Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben, sofern keine abweichende gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Entscheidung des OLG Bremen zur Wirksamkeit privater Absprachen

Das OLG Bremen wies darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die Kostentragung grundsätzlich keine Bedenken gibt, eine zwischen den Ehegatten getroffene und wirksame Kostenregelung als maßgeblich zu betrachten. Voraussetzung sei, dass die getroffene Abrede nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt. Sind solche Bedenken nicht ersichtlich, ist die betreffende Vereinbarung verbindlich und vom Gericht zu berücksichtigen.

Insoweit entschied das OLG, dass ein Gericht nicht lediglich auf die gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung abstellen dürfe, wenn zwischen den Beteiligten eine abweichende, wirksame Vereinbarung existiert. Die gerichtliche Kostenentscheidung hat in diesem Kontext den Parteiwillen zu reflektieren, sofern das Gericht nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der getroffenen Abrede feststellen kann.

Grenzen der gerichtlichen Prüfungsbefugnis

Das Gericht betonte in seinem Beschluss zudem, dass es nicht von Amts wegen gehalten ist, die Wirksamkeit einer Kostenabrede flächendeckend und im Einzelnen zu prüfen. Zweifel an der Wirksamkeit müssen sich aus dem Einzelfall ergeben oder von einer Partei substantiell vorgetragen werden. Sind derartige Hinweise nicht gegeben, ist das Gericht gehalten, die wirksame Vereinbarung der Parteien in der Kostenentscheidung umzusetzen.

Bedeutung für künftige Scheidungsverfahren

Die Entscheidung des OLG Bremen macht deutlich, dass privatrechtliche Vereinbarungen von Ehegatten zur Kostenaufteilung beim Scheidungsverfahren grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren Beachtung finden – solange die Vereinbarung wirksam und nicht zu beanstanden ist. Für Ehegatten kann dies zu größerer Flexibilität und Klarheit hinsichtlich der finanziellen Lasten im Rahmen des Scheidungsprozesses führen.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung sind der veröffentlichten Quelle (OLG Bremen, Beschluss vom 28.07.2021, Az. 4 WF 54/21) zu entnehmen.

Für Beteiligte, die im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren rechtliche Fragestellungen zur Kostenverteilung klären möchten, kann eine professionelle Beratung maßgeblich zur rechtssicheren Gestaltung beitragen. Unter dem folgenden Link finden Sie weiterführende Informationen zur Rechtsberatung bei Scheidung durch MTR Legal.