Gericht berücksichtigt Vereinbarung zur Aufteilung der Scheidungskosten

News  >  Intern  >  Gericht berücksichtigt Vereinbarung zur Aufteilung der Scheidungskosten

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Berücksichtigung ehevertraglicher Vereinbarungen zur Kostenaufteilung bei Scheidung: Rechtslage und aktuelle Entwicklungen

Die Kostenverteilung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stellt regelmäßig einen Kernpunkt der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten dar. Nicht selten vereinbaren scheidungswillige Parteien im Vorfeld – etwa begleitend zu einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Trennungsprozess – eine individuelle Kostentragung, die von der gesetzlichen Regelung des § 243 FamFG oder der einschlägigen prozessualen Regelungen abweicht. Die Anerkennung solcher Privatautonom verfassten Vereinbarungen durch die Gerichte ist von erheblicher praktischer Bedeutung.

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen (Az.: 4 WF 54/21, veröffentlicht am 01.10.2021; abrufbar unter urteile.news) verdeutlicht, inwieweit gerichtliche Kostenentscheidungen bei einvernehmlicher Scheidung durch die Parteienvereinbarung beeinflusst werden müssen und welche rechtlichen Parameter hierbei maßgeblich sind.

Gesetzlicher Kostenrahmen und parteiautonome Abweichungen

Kostenverteilung im Scheidungsverbund

Nach der gesetzlichen Ausgangslage trägt gemäß § 150 Abs. 1 FamFG jeder Ehegatte die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen und anteiligen Gerichtsgebühren grundsätzlich selbst, sofern keine besonderen Umstände – etwa grobes Verschulden eines Beteiligten – eine anderweitige Kostenverteilung rechtfertigen. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich damit an dem Grundsatz der Teilung.

Zulässigkeit privater Kostenabreden

Die Vertragsfreiheit gestattet den Parteien, hiervon im Rahmen der zivilrechtlichen (insbesondere auch vormundschaftsgerichtlichen) Schranken abweichende Vereinbarungen zur Kostenlast zu treffen. Solche Abreden dienen regelmäßig der finanziellen Entlastung eines wirtschaftlich benachteiligten Ehegatten, der Förderung einer zügigen Auseinandersetzung oder der Umsetzung ausgewogener Kompensationslösungen.

Auswirkungen privater Kostenvereinbarungen auf die gerichtliche Entscheidung

Reichweite der Bindungswirkung

Die richterliche Berücksichtigung privater Abreden ist nicht zwingend, sie entfaltet aber Bindungswirkung, sofern sie wirksam und nicht sittenwidrig vereinbart wurden. Das Gericht ist gehalten, bei schuldrechtlichem Konsens über die Kostenverteilung von der gesetzlichen Regelverteilung abzuweichen und die Parteivereinbarung als Grundlage der Kostenentscheidung heranzuziehen – dies spiegelt der Beschluss des OLG Bremen (4 WF 54/21) wider.

Anforderungen an Transparenz und Nachweisbarkeit

Vor dem Hintergrund gerichtlicher Bindungswirkung ist ein eindeutiger, inhaltlich bestimmbarer und nachweisbarer Parteiwille erforderlich. Die Dokumentation – etwa als schriftliche, beiderseits unterzeichnete Vereinbarung – schafft die notwendige Nachweislage und ermöglicht es dem Gericht, die Parteientscheidung zu würdigen und umzusetzen. Fehlt ein solcher Nachweis, verbleibt es regelmäßig bei der gesetzlichen Kostenregelung.

Besonderheiten bei laufenden Verfahren und materiellrechtlicher Zuordnung

Verhältnis zu prozessualen und materiellen Kostenregelungen

Die Parteienabrede zur Kostenverteilung wirkt ausschließlich im Verhältnis der Beteiligten zueinander (materielle Kostenregelung). Sie beeinflusst die Verteilung der Kostenlast, nicht aber die prozessuale Kostenerstattungspflicht gegenüber Dritten, wie etwa dem Gericht oder – in Ausnahmefällen – dem Sozialhilfeträger bei Verfahrenskostenhilfe.

Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist zwischen der internen Kostentragung (Parteivereinbarung) und der vom Gericht festgestellten Kostenlast zu differenzieren. Die interne Abrede kann gegen den Willen der Parteien nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens werden, ist aber bei der Auszahlung und internen Abwicklung zu berücksichtigen.

Rechtliche Wertung und Einordnung der aktuellen Entscheidung

Der vom OLG Bremen entschiedene Fall unterstreicht die Relevanz privater Vereinbarungen im Scheidungsprozess und deren Einfluss auf die Rechtsanwendung. Die Entscheidung bestätigt, dass Gerichte im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Parteiautonomie grundsätzlich zu achten haben, sofern keine rechtlichen Bedenken (z.B. Sittenwidrigkeit, unbillige Benachteiligung, Verstoß gegen zwingende Normen) bestehen. Die prozessuale Umsetzung setzt jedoch eine klare Nachweisbarkeit und einen eindeutigen Parteiwillen voraus.

Die aktuelle Rechtsprechung verleiht damit vertraglichen Kostenabreden unter Ehegatten im Scheidungskontext erhöhte Bedeutung und eröffnet präzise Gestaltungs- und Planungsmöglichkeiten, die neben wirtschaftlichen auch strategische Überlegungen im Trennungsprozess betreffen können.

Hinweis auf laufende Verfahren

Sofern Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und Kostenvereinbarungen zwischen Ehegatten zur gerichtlichen Überprüfung anstehen, gilt die volle Unschuldsvermutung und die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen bleibt vorbehalten. Quelle: urteile.news/OLG-Bremen_4-WF-5421.


Mandanten mit weitergehenden rechtlichen Fragen zur Ausgestaltung und Wirksamkeit ehelicher Kostenvereinbarungen im Zuge der Trennung oder Scheidung sowie zu deren Absicherung im Rahmen gerichtlicher Verfahren können unter Rechtsberatung bei Scheidung weiterführende Informationen erhalten.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!