Dubai-Schokolade: Warum echte Produkte aus Dubai stammen müssen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 27. Juni 2025 in vier Berufungsverfahren entschieden, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ nur verwendet werden darf, wenn die Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt oder jedenfalls einen hinreichend klaren, echten geografischen Bezug zu Dubai aufweist (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25). Andernfalls liegt nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Irreführung über die Herkunft vor; zudem können marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche ausgelöst werden.

OLG Köln stärkt Schutz geografischer Angaben (Az. 6 U 52/25 u.a.)

Geografische Herkunftsangaben sind im Wettbewerb besonders sensibel: Verbraucher verbinden mit Ortsangaben häufig konkrete Erwartungen – etwa zur Herkunft, zu Qualitätsmerkmalen, Tradition oder bestimmten Eigenschaften. Genau deshalb verbietet das Wettbewerbsrecht irreführende Angaben über die geografische Herkunft, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch über wesentliche Umstände der Ware getäuscht werden können.

Das OLG Köln hat hierzu klargestellt: „Dubai-Schokolade“ ist (noch) kein rein beschreibender Gattungsbegriff für eine bestimmte Rezeptur, sondern wird weiterhin als Hinweis auf einen Herkunftsbezug verstanden. Wer diese Erwartung weckt, muss sie auch erfüllen.

Ausgangslage: „Dubai-Schokolade“ – hergestellt in der Türkei

In den Verfahren ging es um Schokolade, die nicht in Dubai produziert wurde, sondern von einem Hersteller in der Türkei stammte. Auf der Verpackung war zwar ein Hinweis wie „Product of Turkiye“ angebracht. Mehrere Antragsteller begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung gegen das Anbieten bzw. Bewerben der Produkte unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“.

Während das Landgericht Köln in erster Instanz nur in einem Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, hat das OLG Köln in der Berufung für eine einheitliche Linie gesorgt und die Bezeichnung in allen vier Fällen als unzulässig bewertet, wenn Herkunft bzw. ein sonstiger echter Bezug zu Dubai fehlen.

Herkunftsangabe oder bereits Gattungsbegriff?

Kern der rechtlichen Bewertung war die Frage, wie der Verkehr die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ versteht:

  • Sichtweise der ersten Instanz (LG Köln, teils): Verbraucher würden „Dubai-Schokolade“ inzwischen eher als Hinweis auf eine bestimmte Zubereitungsart bzw. Rezeptur verstehen – also als eine Art Produktkategorie.
  • Sichtweise des OLG Köln: Der Begriff wird weiterhin maßgeblich als Herkunftshinweis verstanden. Der Umstand, dass ein Hype entstanden ist und der Begriff vermehrt genutzt wird, führt nicht automatisch zur „Verwandlung“ in eine Gattungsbezeichnung.

Das OLG verweist dabei auf einen wichtigen Maßstab: Damit eine geografische Angabe ihren Herkunftscharakter verliert, müsste nur noch ein vernachlässigbar kleiner Teil der Verbraucher überhaupt einen geografischen Bezug herstellen. Diese hohe Schwelle sah das Gericht bei „Dubai-Schokolade“ nicht als erreicht an.

Warum der Hinweis „Product of Turkiye“ nicht genügte

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des OLG zur Verpackungsgestaltung: Ein Herkunftshinweis wie „Product of Turkiye“ könne die durch die blickfangmäßige Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ ausgelöste Erwartung nicht zuverlässig ausräumen. Maßgeblich ist, wie die Gesamtaufmachung im ersten Eindruck wirkt. Ein nachgelagerter oder weniger auffälliger Korrekturhinweis kann eine bereits ausgelöste Irreführung häufig nicht „heilen“.

Damit bestätigt das Gericht einen Grundsatz aus der Irreführungsprüfung: Blickfangangaben müssen für sich genommen zutreffend sein oder jedenfalls so klar und unmissverständlich relativiert werden, dass beim Publikum kein falscher Gesamteindruck verbleibt.

Rechtliche Einordnung: Welche Ansprüche drohen?

Die Entscheidung ist für Hersteller, Importeure, Händler und Plattformanbieter relevant, weil bei irreführenden Herkunftsangaben regelmäßig mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, insbesondere:

  • Lauterkeitsrecht (UWG): Unterlassung bei irreführender geschäftlicher Handlung (insbesondere Irreführung über wesentliche Merkmale wie die geografische Herkunft).
  • Kennzeichen-/Markenrecht: Je nach Zeichenbestand und Schutzlage können Ansprüche wegen rechtsverletzender Kennzeichennutzung hinzukommen.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche werden in der Praxis häufig kurzfristig per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, was schnelle Reaktionsfristen auslösen kann.

Wichtig: Ob im Einzelfall zusätzlich Schadensersatz, Auskunft oder Kostenerstattung geltend gemacht werden kann, hängt von den konkreten Umständen (u. a. Verschulden, Schutzrechten, Marktauftritt, Dauer und Umfang der Nutzung) ab.

Was bedeutet „sonstiger geografischer Bezug“ in der Praxis?

Das OLG Köln lässt die Verwendung des Begriffs nicht nur bei Herstellung in Dubai zu, sondern grundsätzlich auch bei einem „sonstigen“ echten Bezug zu Dubai. Damit ist jedoch kein bloßer Marketingbezug gemeint. In Betracht kommen – je nach Produkt und Darstellung – etwa nachvollziehbare, nachprüfbare Anknüpfungspunkte (z. B. tatsächliche und transparente Herkunft prägender Bestandteile oder ein klar dokumentierter, für die Verbraucher erkennbarer Ursprungskontext). Entscheidend bleibt, dass die Werbung keinen falschen Herkunftseindruck vermittelt.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Wer mit geografischen Bezeichnungen arbeitet, sollte die Kennzeichnung und Produktkommunikation vorab prüfen, insbesondere:

  1. Stimmt die Herkunftserwartung, die der Name auslöst, mit der Realität überein?
  2. Sind Relativierungen eindeutig, gut sichtbar und geeignet, einen falschen Ersteindruck zu vermeiden?
  3. Ist die Bezeichnung bereits am Markt als reine Produktkategorie etabliert – und lässt sich das belastbar belegen?
  4. Sind Online-Angebote (Titel, Vorschaubilder, Tags, SEO-Texte) konsistent und nicht irreführend?

Andernfalls drohen Unterlassungsforderungen, Abmahnungen und gerichtliche Eilverfahren – gerade bei stark nachgefragten Trendprodukten.

Fazit

„Wo Dubai-Schokolade draufsteht, muss Dubai drin sein“ – jedenfalls in dem Sinne, dass ohne Herstellung in Dubai oder ohne einen klaren, echten Bezug zu Dubai die Bezeichnung nach der Rechtsprechung des OLG Köln unzulässig sein kann. Die Entscheidungen (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25) unterstreichen, dass geografische Angaben im Marketing kein beliebiges Stilmittel sind, sondern strengen Anforderungen an Wahrheit und Transparenz unterliegen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall.