Genossenschaftsrecht soll umfassend modernisiert werden

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Bundesregierung will Genossenschaftsrecht modernisieren

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 15. Juli 2026 beschlossen; federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Der Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als Bundesratsdrucksache 459/26 zugeleitet und liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8410 vor.

Mit dem Vorhaben soll an Gesetzgebungsarbeiten aus der 20. Legislaturperiode angeknüpft werden. Ausgangspunkt ist der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, der eine Modernisierung des Genossenschaftsrechts vorsieht. Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet werden und zeitnah danach in Kraft treten.

Der Bundestag hat den Entwurf am 14. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Parallel lagen Anträge vor, die unter anderem eine Bürger-Baugenossenschaft sowie eine gesetzliche Verankerung einer Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft für Unternehmensnachfolgen durch die Belegschaft betreffen.

Zielrichtung des Gesetzentwurfs

Der Entwurf verfolgt mehrere Regelungsziele. Im Mittelpunkt stehen die weitere Digitalisierung genossenschaftlicher Abläufe, eine höhere Attraktivität der Rechtsform und punktuelle Maßnahmen gegen missbräuchliche Gestaltungen.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll insbesondere berücksichtigt werden, dass die Digitalisierung im Wirtschafts- und Privatrechtsverkehr weiter fortschreitet. Zudem wird aus der genossenschaftlichen Praxis auf gesetzliche Regelungs- und Klarstellungsbedarfe verwiesen. Dazu gehört auch die Kritik, dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise deutlich länger dauere als die Gründung einer Kapitalgesellschaft.

Der Entwurf steht außerdem im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Genannt werden insbesondere die Ziele 8 und 12, also dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum sowie nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster.

Digitalisierung im Genossenschaftsrecht

Textform soll weiter verankert werden

Der Gesetzentwurf sieht vor, über bereits bestehende Erleichterungen hinaus die Textform an weiteren Stellen im Genossenschaftsrecht zu verankern. Damit sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne die im Gesetz vorgesehenen Informations- und Schutzfunktionen aufzugeben.

Vorgesehen sind unter anderem Regelungen zur Textform bei Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Mitgliederliste, bei Mitteilungen über abgelehnte Beitritte und bei Vollmachten zur Abgabe von Beitritts- oder Beteiligungserklärungen. Auch Nachweise über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat sollen in Textform möglich sein.

Für das Protokoll der Generalversammlung soll die Textform grundsätzlich ausreichen. Die Satzung kann allerdings weiterhin die Schriftform vorsehen. Beim Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes bleibt es dem Entwurf zufolge bei der Schriftform oder elektronischen Form.

Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen

Der Entwurf enthält Regelungen, nach denen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einschließlich gemeinsamer Sitzungen auch als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung, hybride Sitzung oder im gestreckten Verfahren stattfinden können. Beschlüsse sollen zudem im Umlaufverfahren oder in Textform gefasst werden können.

Auch für die Gründungsversammlung wird klargestellt, dass digitale oder hybride Formen sowie ein gestrecktes Verfahren möglich sein sollen. Damit soll eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, weil es vor der Gründung noch keinen Vorstand und keinen Aufsichtsrat gibt, die über die Form der Versammlung entscheiden könnten.

Bei hybriden Generalversammlungen soll eine einheitliche elektronische Abstimmung erleichtert werden. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass auch in Präsenz teilnehmende Mitglieder elektronisch abstimmen, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt.

Beschleunigung von Genossenschaftsgründungen

Datenbank der Prüfungsverbände

Vor der Eintragung einer Genossenschaft ist eine Beteiligung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes erforderlich. Der Entwurf sieht vor, die Informationen in der Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zu erweitern. Dadurch soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtert werden.

Die meisten Änderungen betreffen das Genossenschaftsgesetz und die Genossenschaftsregisterverordnung. Ergänzend sollen auch Regelungen in weiteren Gesetzen angepasst werden, darunter das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Umwandlungsgesetz, das SCE-Ausführungsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung.

Standardisierung der Gründungsgutachten

Die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes ist eine wesentliche Grundlage für die Prüfung durch das Registergericht. Der Entwurf sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um Mindestangaben für diese gutachtliche Äußerung näher bestimmen zu können.

Nach der Entwurfsbegründung sind Gründungsgutachten in der Praxis unterschiedlich aufgebaut. Teilweise seien sie knapp und vage, teilweise sehr umfangreich und unübersichtlich. Eine Standardisierung soll die Registerprüfung beschleunigen.

Die Qualitätskontrolle bei der Gründungsbegutachtung soll nach dem Entwurf darauf beschränkt werden, ob Arbeitsanweisungen zur Durchführung der Begutachtung und zum Erkennen unzulässiger Förderzwecke bestehen und ob deren Beachtung vom Prüfungsverband kontrolliert wird.

Regelfrist für Registereintragungen

In der Genossenschaftsregisterverordnung soll eine Regelfrist für die Eintragung geschaffen werden. Danach soll die Gründung einer Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft in der Regel innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung eingetragen werden.

Besteht ein behebbares Eintragungshindernis, soll die Frist in der Regel nach dessen Behebung laufen. Erfolgt die Eintragung nicht fristgerecht, soll das Registergericht die Antragsteller über die Gründe der Verzögerung informieren.

Zudem soll die notarielle Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen erstreckt werden. Damit sollen unvollständige oder unzureichende Anmeldungen verringert und die Registergerichte entlastet werden.

Zulässiger Förderzweck und Abgrenzung zur Kapitalanlage

Mittelbare Förderung soll ausreichen

§ 1 GenG soll nach dem Entwurf klarstellen, dass die Förderung der Mitglieder unmittelbar oder mittelbar erfolgen kann. Diese Klarstellung soll unter anderem für Energiegenossenschaften, Holding-Genossenschaften und bestimmte Belegschaftsmodelle Bedeutung haben.

Eine mittelbare Förderung bleibt jedoch an den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gebunden. Der Entwurf stellt nicht darauf ab, dass jede beliebige wirtschaftliche Begünstigung ausreicht. Maßgeblich bleibt ein zulässiger Förderzweck im Sinne des Genossenschaftsrechts.

Bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage reicht nicht

Neu vorgesehen ist außerdem eine ausdrückliche Regelung, wonach die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Damit greift der Entwurf eine Forderung des Bundesrates aus früheren Beratungen auf.

Ebenso soll klargestellt werden, dass die Vorratsgründung einer Genossenschaft nicht zulässig ist. Bereits bei der Gründung müssen nach dem Entwurf mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder vorhanden sein.

Diese Klarstellungen richten sich insbesondere gegen Gestaltungen, bei denen die Rechtsform der Genossenschaft für reine Anlagezwecke genutzt werden soll. Nach der Entwurfsbegründung soll zugleich beachtet werden, dass nur einzelne unseriöse Genossenschaften bestehen, während die weit überwiegende Zahl der Genossenschaften seriös arbeitet.

Investierende Mitglieder im Fokus

Höchstgrenze und Stimmrechtsbeschränkungen

Der Entwurf enthält mehrere neue Regelungen zu investierenden Mitgliedern. Die Satzung muss sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können. Zudem dürfen sie Beschlüsse, für die eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, nicht verhindern können.

Die Zahl der investierenden Mitglieder soll grundsätzlich 50 Prozent der Mitglieder nicht überschreiten. Die Satzung kann eine niedrigere prozentuale Höchstgrenze bestimmen. Ausnahmen sind unter anderem für Arbeitnehmer der Genossenschaft sowie bestimmte satzungsmäßige Wechsel in die investierende Mitgliedschaft vorgesehen.

Der Entwurf stellt außerdem klar, dass niemand zugleich Mitglied und investierendes Mitglied derselben Genossenschaft sein kann. Ein Wechsel in die investierende Mitgliedschaft soll unter bestimmten Voraussetzungen in Textform möglich sein; die Satzung kann zudem einen Wechsel bei Eintritt einer dort bestimmten Bedingung vorsehen.

Kritik aus der Praxis

Die geplante Begrenzung investierender Mitglieder auf 50 Prozent ist nicht unumstritten. Der Deutsche Raiffeisenverband hat diese Begrenzung kritisiert. Der Entwurf begründet die Grenze damit, dass der genossenschaftliche Förderzweck in Frage gestellt werden könne, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder für die Nutzung oder Produktion der Güter oder für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Betracht kommt.

Bei Wohnungsgenossenschaften soll ein investierendes Mitglied eine Wohnung der Genossenschaft zu Wohnzwecken nicht nutzen dürfen, auch nicht im Rahmen eines Nichtmitgliedergeschäfts. Nutzt ein investierendes Mitglied dennoch eine solche Wohnung, soll es ab dem Datum des Nutzungsvertrags als Mitglied der Genossenschaft gelten.

Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung

Ruhen der Vorstandstätigkeit

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Mitglied eines mehrköpfigen Vorstands unter bestimmten Voraussetzungen ein Ruhen seiner Vorstandstätigkeit erreichen kann. Erfasst werden Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit.

In diesen Fällen kann das Vorstandsmitglied die Generalversammlung um den Widerruf seiner Bestellung ersuchen. Je nach Fall soll die Generalversammlung die Wiederbestellung aufschiebend befristet beschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle der Generalversammlung der Aufsichtsrat tätig werden.

Beim Tod eines Vorstandsmitglieds soll die gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Zahl der Vorstandsmitglieder für längstens sechs Monate unterschritten werden dürfen.

Weisungsbindung des Vorstands

Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 150 Mitgliedern soll die Satzung nach dem Regierungsentwurf vorsehen können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus deren Mitte gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist. Im Referentenentwurf lag die vorgesehene Schwelle noch bei 1.500 Mitgliedern.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 gefordert, diese Schwelle auf 50 Mitglieder abzusenken. Zur Begründung verweist er darauf, dass eine Ausweitung auf 150 Mitglieder einen weitreichenden Eingriff in gewachsene genossenschaftliche Strukturen darstelle und die Balance zwischen demokratischer Beteiligung und Kompetenzdelegation an den Vorstand über ein begründetes Maß hinaus verschiebe. Die Bundesregierung hat angekündigt, diesen Vorschlag zu prüfen.

Mitgliederliste, Vertreterversammlung und Informationsrechte

Einsicht in die Mitgliederliste

Die Einsichtnahme in die Mitgliederliste soll neu strukturiert werden. Mitglieder behalten ein Einsichtsrecht. Für Dritte sollen strengere Voraussetzungen gelten, weil die Liste personenbezogene Daten enthält.

Mitglieder sollen unter bestimmten Voraussetzungen Kontaktdaten anderer Mitglieder erhalten können, wenn sie diese zur Ausübung gesetzlicher Minderheitenrechte benötigen. Voraussetzung ist unter anderem eine Versicherung in Textform, dass die Daten nur für den betreffenden Zweck gespeichert und verwendet sowie anschließend gelöscht werden.

Digitale Vertreterwahlen und Transparenz

Digitale Vertreterwahlen sollen ausdrücklich ermöglicht werden. Die Satzung oder Wahlordnung kann eine elektronische Wahl vorsehen oder zulassen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine elektronische Durchführung beschließt.

Übergangsweise soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats elektronische Vertreterwahlen auch dann beschließen können, wenn Satzung oder Wahlordnung eine schriftliche Wahl oder persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal vorsehen. Dies gilt nicht, wenn die Satzung eine solche Beschlussmöglichkeit ausdrücklich ausschließt.

Vertreterversammlungen können nach dem Entwurf für alle Mitglieder durch Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden. Erfolgt keine Übertragung, sollen Mitglieder auf Antrag als Gäste ohne Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht teilnehmen können, soweit Platz oder technische Kapazitäten ausreichen und kein erheblicher Aufwand oder erhebliche Kosten entgegenstehen.

Prüfung, Staatsaufsicht und Maßnahmen gegen Missbrauch

Erweiterte Aufgaben der Prüfungsverbände

Die Rechte und Pflichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sollen ausgeweitet werden. Prüfungsverbände sollen in der gutachtlichen Äußerung zur Gründung ausdrücklich darlegen, welchen Förderzweck die Genossenschaft verfolgen will und ob dieser zulässig ist.

Außerdem soll ein Prüfungsverband unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen oder wenn die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt.

Neben oder anstelle einer außerordentlichen Generalversammlung soll der Prüfungsverband die Mitglieder direkt in Textform über festgestellte Mängel informieren können. Der Vorstand muss dem Verband hierfür auf Anfrage eine aktuelle Mitgliederliste mit Namen und Anschriften oder E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen.

Informationsrechte gegenüber Aufsichtsbehörden

Prüfungsverbände sollen unter bestimmten Voraussetzungen Informationen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weitergeben dürfen oder müssen. Dies betrifft insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass eine geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert, sodass ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs in Betracht kommen könnte.

Besteht eine Gefährdung der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft, soll der Verband die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informieren müssen. Zudem sollen Mitteilungen an die zuständige oberste Landesbehörde möglich sein, wenn Anhaltspunkte für einen fehlenden zulässigen Förderzweck bestehen.

Staatsaufsicht über Prüfungsverbände

Die Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände soll gestärkt werden. Unter anderem soll die Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder eines Prüfungsverbandes und besonderer Vertreter geprüft werden. Hierzu sollen Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen sein.

Der Bundesrat fordert, diese Zuverlässigkeitsprüfung auch auf Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter bereits bestehender Prüfungsverbände zu erstrecken. Die Bundesregierung hat angekündigt, diesen Vorschlag zu prüfen, weist aber auf mögliche Gesichtspunkte der Bürokratievermeidung hin.

Zudem soll die Aufsichtsbehörde regelmäßige Berichte des Prüfungsverbandes verlangen können. Pflichtverletzungen bei Berichts- und Mitteilungspflichten sollen als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet werden.

Wohnungsgenossenschaften und Insolvenzschutz

Der Regierungsentwurf sieht eine Änderung von § 67c GenG vor. Danach soll der Höchstbetrag für ein geschütztes Geschäftsguthaben bei Wohnungsgenossenschaften von derzeit 2.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben werden.

Hintergrund ist der Schutz von Mitgliedern einer Wohnungsgenossenschaft vor Wohnungsverlust im Fall einer Privatinsolvenz. Der Entwurf geht davon aus, dass der bisherige Betrag nicht mehr ausreichend ist, um durchschnittliche Geschäftsguthaben in marktüblicher Höhe dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen.

Der Bundesrat fordert weitergehende Nachbesserungen. Nach seiner Stellungnahme greifen die Kündigungsausschlussregelungen des § 67c GenG nicht in allen Fällen. Er schlägt vor, Pflichtanteile, die Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung sind, umfassender vom Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters auszunehmen.

Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Anpassungsbedarf am Entwurf. Sie verweist darauf, dass ein Verzicht auf eine Obergrenze Insolvenzschuldner, die Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft sind, gegenüber anderen Insolvenzschuldnern übermäßig privilegieren und Insolvenzgläubiger unangemessen benachteiligen könne.

Änderungen im Umwandlungsrecht und bei Europäischen Genossenschaften

Auch das Umwandlungsgesetz soll angepasst werden. Unterlagen, die Mitgliedern einer Genossenschaft vor einem Umwandlungsbeschluss bereitzustellen sind, sollen elektronisch übermittelt werden können. Virtuell teilnehmenden Mitgliedern sollen die Unterlagen elektronisch zugänglich gemacht werden können.

Prüfungsgutachten sollen bei bestimmten Anmeldungen nicht mehr in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift, sondern als Kopie beigefügt werden können. Zudem soll eine Ausschlagung nach § 91 Abs. 1 UmwG künftig in Textform erklärt werden können.

Für Europäische Genossenschaften sieht der Entwurf Folgeänderungen im SCE-Ausführungsgesetz vor. Für deren Prüfung sollen die §§ 53 bis 64d GenG entsprechend gelten.

Wirtschaftliche Auswirkungen des Entwurfs

Nach dem Gesetzentwurf entstehen für Bürgerinnen und Bürger keine Erfüllungsaufwände. Für die Wirtschaft wird eine jährliche Entlastung von rund 536.000 Euro angegeben. Diese Entlastung betrifft vollständig Bürokratiekosten aus Informationspflichten und soll als „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung gelten.

Für die Wirtschaftsprüferkammer entsteht nach dem Entwurf ein geringer laufender Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Länder werden geringfügige laufende Entlastungen erwartet, unter anderem durch die Standardisierung von Gründungsgutachten, den Wegfall bestimmter Bescheinigungen und die notarielle Vorprüfung in Genossenschaftsregistersachen.

Weitere Kosten werden im Entwurf nicht ausgewiesen. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf Haushalte der Länder und Kommunen sollen nicht entstehen.

Stellungnahmen und weiterer Verlauf

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung Stellung genommen. Neben der Absenkung der Mitgliederschwelle beim Weisungsrecht und weitergehendem Schutz bei Wohnungsgenossenschaften verlangt er eine Aufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums über die Spitzenverbände, bittet um Prüfung, ob die Regelungen zu Spitzenverbänden gestrichen werden sollten, und fordert, die Zuverlässigkeitsprüfung auf Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter bereits bestehender Prüfungsverbände zu erstrecken.

Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme differenziert reagiert. Einige Punkte will sie prüfen. Andere Vorschläge, insbesondere zur Bundesaufsicht über Spitzenverbände und zur weitergehenden Änderung des § 67c GenG, lehnt sie ab.

Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband begrüßt die geplanten Änderungen grundsätzlich, betont aber, dass die Solidität der genossenschaftlichen Rechtsform nicht beeinträchtigt werden dürfe. Bundesweit sind mehr als 7.000 Genossenschaften mit rund 22 Millionen Mitgliedern betroffen.

Bedeutung für Unternehmen, Investoren und Genossenschaften

Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche punktuelle Änderungen, die für Gründung, Organisation, Mitgliederstruktur, Prüfung und Aufsicht von Genossenschaften relevant werden können. Besonders bedeutsam sind die geplanten Regelungen zu digitalen Verfahren, Gründungsgutachten, investierenden Mitgliedern, Förderzweckprüfung und zur Rolle der Prüfungsverbände.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die genossenschaftliche Strukturen nutzen, gründen oder daran beteiligt sind, können die geplanten Änderungen Auswirkungen auf Governance, Finanzierung, Mitgliederrechte und Registerverfahren haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Genossenschaften und anderen Unternehmensformen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.