Generalvollmacht umfasst auch Maßnahmen bei Haftungsbescheiden

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Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Reichweite einer Generalvollmacht

Mit Urteil vom 17.02.2026 (Az. 13 K 1936/24 UK) hat das Finanzgericht Münster zu der Frage Stellung genommen, ob eine umfassend erteilte Generalvollmacht auch die Entgegennahme eines Haftungsbescheids umfasst. Gegenstand des Verfahrens war damit nicht die materielle Haftungsfrage, sondern die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Haftungsbescheids über einen bevollmächtigten Dritten.

Die nachfolgenden Ausführungen geben den Inhalt der Entscheidung in zusammengefasster Form wieder. Quelle: urteile.news, Beitrag „Generalvollmacht gilt auch für Haftungsbescheid (17.02.2026)“ (abrufbar unter dem vom Nutzer benannten Link).

Ausgangspunkt: Bekanntgabe eines Haftungsbescheids über einen Bevollmächtigten

Haftungsbescheid als Verwaltungsakt

Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine Person für bestimmte Steuerschulden in Anspruch genommen werden kann. Für die Rechtswirkungen ist maßgeblich, ob und wann der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde. Daran knüpfen insbesondere Fristen an.

Streitpunkt: Umfasst eine Generalvollmacht auch den Haftungsbescheid?

Im Verfahren stand im Kern zur Beurteilung, ob eine erteilte Generalvollmacht inhaltlich so weit reicht, dass sie auch die Entgegennahme eines Haftungsbescheids abdeckt, oder ob es hierfür einer gesonderten, auf steuerliche Verwaltungsakte bezogenen Bevollmächtigung bedarf. Entscheidend war damit die Auslegung der konkreten Vollmachtserklärung.

Würdigung durch das Finanzgericht Münster

Maßgeblich ist der Umfang der erteilten Vollmacht

Das Finanzgericht Münster hat die Reichweite der Generalvollmacht anhand ihres Inhalts beurteilt. Für die Wirksamkeit der Bekanntgabe kommt es danach darauf an, ob die Vollmacht nach objektivem Erklärungsgehalt die Befugnis umfasst, für den Vollmachtgeber Erklärungen und Schriftstücke mit rechtlicher Bedeutung entgegenzunehmen, zu denen auch ein Haftungsbescheid zählt.

Zulässigkeit der Bekanntgabe an den Bevollmächtigten

Nach der Entscheidung kann eine Generalvollmacht die Befugnis einschließen, einen Haftungsbescheid wirksam über den Bevollmächtigten bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist in einem solchen Fall nicht allein deshalb unwirksam, weil es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Vollmacht nach ihrem Inhalt gerade auch die Entgegennahme behördlicher Bescheide erfasst.

Bedeutung für Fristen und Verfahrensstand

Wirksamkeit der Bekanntgabe als Anknüpfungspunkt

Ist die Bekanntgabe wirksam, entfaltet der Haftungsbescheid seine rechtlichen Wirkungen und setzt insbesondere Rechtsbehelfsfristen in Gang. Umgekehrt hängt die Frage, ob Fristen versäumt wurden, häufig davon ab, ob die Zustellung oder Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten getragen war.

Einzelfallbezogene Bewertung durch Auslegung der Vollmacht

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht schematisch zu beurteilen ist, sondern regelmäßig eine Auslegung des Vollmachtsdokuments erfordert. Formulierungen, Umfang und Zweck der Bevollmächtigung können dafür ausschlaggebend sein, welche Erklärungen und Bescheide von ihr erfasst sind.

Hinweis zur Einordnung und Quelle

Die Darstellung beruht auf der veröffentlichen Zusammenfassung bei urteile.news („Generalvollmacht gilt auch für Haftungsbescheid (17.02.2026)“) zum Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.02.2026 (Az. 13 K 1936/24 UK). Soweit Verfahren—etwa im Rechtsmittelzug—noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollten, ist die Entscheidung entsprechend als momentane gerichtliche Bewertung zu verstehen; Aussagen zur endgültigen Verfahrenslage bedürfen der Prüfung des jeweiligen Standes.

Prozessuale Fragen im Zusammenhang mit Vollmachten und Bescheiden

Auseinandersetzungen um die Reichweite von Vollmachten und die Wirksamkeit der Bekanntgabe betreffen häufig verfahrensrechtliche Weichenstellungen, insbesondere im Hinblick auf Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und die gerichtliche Überprüfung behördlicher Maßnahmen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine begleitende Vertretung im Rahmen der Prozessführung durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.