Gemeinsame Darlehensverpflichtungen nach der Trennung
Trennen sich Ehegatten oder Lebenspartner, bleibt eine gemeinsam eingegangene Kreditverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank regelmäßig unverändert bestehen. Maßgeblich ist der Darlehensvertrag: Haben beide Vertragspartner unterschrieben, haften sie im Außenverhältnis grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Die Bank kann die geschuldete Leistung daher typischerweise von jedem Schuldner vollständig verlangen, unabhängig davon, wer den Kredit im Innenverhältnis tatsächlich genutzt hat oder wem der finanzierte Gegenstand wirtschaftlich zugutekommt.
Außenverhältnis zur Bank: Vertragliche Bindung und Zugriffsmöglichkeiten
Gesamtschuld und Fortbestand der Haftung
Die Trennung als solche führt üblicherweise nicht dazu, dass sich die vertraglichen Zahlungspflichten ändern. Solange keine vertragliche Anpassung mit dem Kreditinstitut zustande kommt, darf die Bank im Rahmen der Vereinbarungen an beide Darlehensnehmer herantreten und Raten sowie etwaige Rückstände einfordern.
Bedeutung interner Absprachen
Interne Absprachen zwischen den ehemaligen Partnern können die bankseitige Anspruchsgrundlage regelmäßig nicht beschränken. Eine Vereinbarung, wonach nur noch eine Person zahlen soll, mag im Verhältnis der Beteiligten zueinander relevant sein, lässt das Außenverhältnis gegenüber der Bank jedoch grundsätzlich unberührt.
Innenverhältnis der (ehemaligen) Partner: Ausgleich und Risikoverteilung
Abweichung zwischen Nutzung und Haftung
In Trennungssituationen kommt es häufig vor, dass zwar beide als Kreditnehmer auftreten, wirtschaftlich aber im Ergebnis nur eine Person von der Finanzierung profitiert (beispielsweise durch alleinige Nutzung eines finanzierten Gegenstands). Das kann zu Spannungen im Innenverhältnis führen, weil die rechtliche Einstandspflicht gegenüber der Bank nicht zwingend mit der wirtschaftlichen Vorteilsverteilung übereinstimmt.
Relevanz der Umstände des Einzelfalls
Für die Beurteilung, wie die Belastungen zwischen den Beteiligten im Innenverhältnis zu gewichten sind, sind regelmäßig die konkreten Umstände entscheidend. Dazu zählen insbesondere die vertragliche Ausgangslage, der Zweck der Kreditaufnahme, die Verwendung der Mittel sowie die finanzielle und tatsächliche Situation nach der Trennung. Pauschale Aussagen lassen sich hierzu regelmäßig nicht treffen.
Typische Konstellationen nach dem Ende der Beziehung
Finanzierung gemeinsamer Anschaffungen
Wurde ein Kredit aufgenommen, um Anschaffungen für die gemeinsame Lebensführung zu tätigen, kann nach der Trennung die Frage in den Vordergrund treten, wer die Gegenstände nutzt oder verwertet und wie sich dies auf ein mögliches internes Ausgleichsverhältnis auswirkt.
Kredit für Vermögenswerte, die nur einer Person zugeordnet sind
Besondere Aufmerksamkeit erhält häufig der Fall, dass ein Darlehen zwar gemeinsam aufgenommen wurde, der finanzierte Vermögenswert jedoch faktisch oder rechtlich nur einer Person zugeordnet ist. In solchen Konstellationen können die Interessenlagen auseinanderfallen: Während die Bank weiterhin auf beide zugreifen kann, stellt sich zwischen den Beteiligten die Frage nach der Zurechnung von Nutzen und Lasten.
Weiterzahlung durch nur eine Person
Nicht selten bedient nach der Trennung zunächst eine Person die laufenden Raten, um Vertragsstörungen zu vermeiden. Daraus können Folgefragen entstehen, etwa zur Einordnung solcher Zahlungen und zu möglichen Ausgleichsmechanismen im Verhältnis der ehemaligen Partner. Welche rechtliche Bewertung im Innenverhältnis in Betracht kommt, hängt typischerweise von der Gesamtsituation ab.
Abgrenzung zwischen laufender Trennungssituation und gerichtlichen Auseinandersetzungen
Keine Vorverlagerung von Ergebnissen
Soweit Fragen zu Darlehen und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung gerichtlich geklärt werden, ist stets der konkret festgestellte Sachverhalt entscheidend. Allgemeine Darstellungen können eine Würdigung durch die zuständigen Stellen nicht ersetzen.
Hinweise bei laufenden Verfahren
Sofern über Einzelfälle in der Öffentlichkeit berichtet wird, ist zu beachten, dass bei nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Unschuldsvermutung gilt und Darstellungen auf nachvollziehbare Quellen zu stützen sind. Eine wertende Festlegung zu Lasten einzelner Beteiligter ist in solchen Konstellationen zu vermeiden.
Einordnung im Gesamtgefüge der Vermögens- und Finanzverhältnisse
Darlehensverbindlichkeiten sind nach einer Trennung häufig nicht isoliert zu betrachten. Sie stehen regelmäßig in Zusammenhang mit Vermögenswerten, Unterhaltsfragen, güterrechtlichen Themen sowie der praktischen Gestaltung der zukünftigen finanziellen Verhältnisse. Die rechtliche Bewertung kann daher eine Betrachtung mehrerer Ebenen erfordern, insbesondere der bankvertraglichen Bindung nach außen und der wirtschaftlichen Lastenverteilung im Innenverhältnis.
Überleitung: Klärungsbedarf bei gemeinsamen Krediten nach der Trennung
Wer nach einer Trennung klären möchte, welche rechtlichen Folgen ein gemeinsam aufgenommener Kredit im Außenverhältnis zur Bank und im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten haben kann, kann eine auf den Einzelfall bezogene Unterstützung in Anspruch nehmen. MTR Legal Rechtsanwälte bietet hierzu eine Rechtsberatung im Familienrecht an.