BGH-Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24)
Der BGH hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist, auch wenn in ihr der Ausschluss des AGB-Rechts vereinbart ist. Die Folge einer solchen Schiedsklausel mit Abwahl des AGB-Rechts ist, dass die Parteien im Konfliktfall nicht an die strengen Regelungen des AGB-Rechts gebunden sind und stattdessen die Schiedsordnung und die getroffene Vereinbarung maßgeblich sind.
Bei Verträgen zwischen internationalen Geschäftspartnern ist die Rechtswahl häufig eine zentrale Frage. Wird deutsches Recht vereinbart, muss das AGB-Recht berücksichtigt werden. Dies wird gerade bei Verträgen im B2B-Bereich als ein Hemmnis empfunden, da der Gestaltungsspielraum durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu sehr eingeschränkt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Vertragsrecht berät. Die Schiedsvereinbarung kann in verschiedenen Formen, wie schriftlich, elektronisch oder in einem separaten Dokument, abgeschlossen werden; das Schreiben und das Dokument sind dabei für die Nachweisbarkeit der Einigung von besonderer Bedeutung.
Ein Ausweg aus dieser Situation kann eine vertragliche Schiedsklausel sein, die zwar die Anwendung deutschen Rechts, aber auch den Ausschluss des AGB-Rechts (§§ 305 bis 310 BGB) vorsieht. Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass die Schiedsvereinbarung unabhängig vom Ausschluss des AGB-Rechts wirksam ist. Das Zustandekommen der Schiedsklausel richtet sich nach den Anforderungen des § 1031 ZPO, der die Formerfordernisse für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung regelt.
Im Rahmen der vertraglichen Regelungen ist die Vereinbarung einer Schiedsklausel im Zusammenhang mit der Schiedsordnung von zentraler Bedeutung, da sie die Verfahrensordnung und den Ablauf des Schiedsverfahrens bestimmt.
Schiedsvereinbarung im B2B-Bereich
DIS-Schiedsverfahren als Grundlage der Vertragsgestaltung
In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Unternehmen einen Vertrag geschlossen, der u.a. Bauleistungen umfasste. In einer Vertragsklausel war eine Schiedsvereinbarung nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) festgelegt. Die Parteien haben dabei eine Schiedsordnung und Verfahrensordnung gewählt, um das Verfahren zu strukturieren. Zudem wurden der Schiedsort und die Verfahrenssprache als zentrale Aspekte der Schiedsvereinbarung bestimmt. Im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung wurde auf die Verwendung von Musterklauseln und Musterschiedsklauseln hingewiesen, wobei die Auswahl der Schiedsinstitution häufig in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer oder der deutschen Industrie und Handelskammer erfolgt. Nach der Klausel sollten alle Rechtsstreitigkeiten einem Schiedsgericht zugeführt werden. Die Parteien wählten zwar deutschen materiellen Rechtstatbestand, vereinbarten jedoch ausdrücklich, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommen sollen. Zudem hatten die Parteien eine salvatorische Klausel verankert. Der Vertrag sollte also gültig bleiben, auch wenn einzelne Bestimmungen ggf. unwirksam sind. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Sachverhalt umfassend geprüft, wobei der Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit, dem Urteil und den zu entscheidenden Fällen sowie der Sache im Mittelpunkt stand.
Als es zu einem Streit kam, beantragte eine Partei beim Kammergericht Berlin gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO die Feststellung, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei. Der Grund: Durch den Verzicht auf das AGB-Recht werde die Möglichkeit der Kontrolle über bestimmte Klauseln (z. B. Vertragsstrafen) ausgeschlossen, was ihrer Ansicht nach gegen deutsches Recht verstoße. Das Kammergericht wies den Antrag ab. So landete der Fall schließlich vor dem BGH.
Das Schiedsgericht als Streitentscheidungsorgan
Aufbau und Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Überblick
Das Schiedsgericht ist das zentrale Organ eines Schiedsverfahrens und übernimmt die Aufgabe, über die zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten verbindlich zu entscheiden. Im Unterschied zu staatlichen Gerichten wird das Schiedsgericht nicht von Amts wegen tätig, sondern auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung, die die Parteien entweder bereits bei Vertragsschluss oder nachträglich in ihren Vertrag aufnehmen. Diese Schiedsvereinbarung regelt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und schließt in der Regel den ordentlichen Rechtsweg aus.
Ein Schiedsgericht kann aus einem oder mehreren Schiedsrichtern bestehen. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Schiedsrichter selbst auszuwählen oder die Ernennung einer anerkannten Schiedsinstitution wie der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu überlassen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter ist dabei von zentraler Bedeutung, um eine faire und sachgerechte Entscheidung im Schiedsverfahren zu gewährleisten. Die Auswahl der Schiedsrichter erfolgt häufig nach deren fachlicher Qualifikation und Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet.
Ablauf des Schiedsverfahrens und Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und klar regeln, dass im Falle einer Streitigkeit das Schiedsgericht zuständig ist. Sie kann als eigenständiger Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel Teil eines umfassenderen Vertrages sein. Die Form und der Inhalt der Schiedsvereinbarung sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, insbesondere im Zehnten Buch (§§ 1025 ff. ZPO). Die Einhaltung dieser Formerfordernisse ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach einer Schiedsgerichtsordnung, die entweder von den Parteien individuell vereinbart oder von einer Schiedsinstitution wie der DIS vorgegeben wird. Die Schiedsgerichtsordnung legt die Verfahrensregeln, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Abläufe des Schiedsverfahrens fest. Dadurch erhalten die Parteien ein hohes Maß an Flexibilität und können das Verfahren an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.
Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der Effizienz und Vertraulichkeit des Verfahrens. Schiedsverfahren sind in der Regel schneller und kostengünstiger als staatliche Gerichtsverfahren. Zudem bleibt der Konflikt unter den Parteien, da die Verhandlungen und Entscheidungen nicht öffentlich sind. Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet somit eine attraktive Alternative zum klassischen Gerichtsverfahren, insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen.
International ist die Schiedsgerichtsbarkeit durch die New York Convention von 1958 besonders anerkannt. Diese Konvention gewährleistet, dass Schiedssprüche in über 160 Staaten anerkannt und vollstreckt werden können. Für Unternehmen, die international tätig sind, ist dies ein entscheidender Vorteil, da sie auf eine weltweit funktionierende Streitbeilegung zurückgreifen können.
In Deutschland ist die Schiedsgerichtsbarkeit im Zehnten Buch der Zivilprozessordnung umfassend geregelt. Die DIS als führende Schiedsinstitution bietet mit ihrer Schiedsgerichtsordnung ein bewährtes Regelwerk für die Durchführung von Schiedsverfahren und die Ernennung von Schiedsrichtern. Unternehmen profitieren von der Erfahrung und Neutralität der DIS und können so ihre Streitigkeiten effizient und rechtssicher lösen.
Insgesamt stellt die Schiedsgerichtsbarkeit eine flexible und effiziente Alternative zum staatlichen Gerichtsverfahren dar. Die Schiedsvereinbarung bildet die Grundlage für das Schiedsverfahren und regelt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Gerade im internationalen Wirtschaftsverkehr ist die Schiedsgerichtsbarkeit ein bewährtes Instrument zur Lösung komplexer Streitigkeiten.
Schiedsabrede wirksam – Trennbarkeit entscheidend
Der BGH bestätigte den Beschluss des KG Berlin und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Nach Auffassung des BGH bleibt die Schiedsabrede wirksam, selbst wenn die Verfahrensvereinbarung – konkret der Ausschluss des AGB-Rechts – fraglich sein sollte. Entscheidend sei die Separabilität (Trennbarkeit) der Schiedsklausel. Die Schiedsklausel sei ein eigenständiger Vertragsteil, der auch dann Bestand hat, wenn andere Teile des Vertrags angreifbar sein sollten. Ein Verstoß gegen AGB-Vorschriften oder eine unwirksame Rechtswahlklausel könne deshalb nicht automatisch die Schiedsabrede entwerten.
Zudem klärte der BGH, dass in einem § 1032-Verfahren vor dem staatlichen Gericht grundsätzlich nur die Schiedsvereinbarung selbst geprüft wird, nicht aber die ganze Ausgestaltung des Sachrechts oder die Validität konkreter Rechtswahlklauseln. Relevant sei allein, ob die Schiedsabrede formwirksam vereinbart wurde. Im gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, die Einrede gegen die Schiedsvereinbarung zu erheben, um deren Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Die Schiedsklausel führt in der Regel zum Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, was die Bedeutung dieser Regelung für die Parteien unterstreicht. Nach § 1032 ZPO dürfe das Gericht nicht über alle Einzelheiten streiten, sondern nur über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung selbst. Die tiefergehende Überprüfung, z.B. der Frage, ob der Ausschluss des AGB-Rechts überhaupt zulässig ist, liege dagegen beim Schiedsgericht. Im Rahmen der Schiedsvereinbarung können die Parteien auch ad hoc Arbitration wählen oder sich auf bestimmte arbitration rules, wie etwa die DIS-Arbitration Rules, einigen, um das Verfahren flexibel und unabhängig von institutionellen Vorgaben zu gestalten.
Kein Freibrief
Maßgeblich für die Entscheidung der Karlsruher Richter ist der Grundsatz der Privatautonomie: Die Vertragsparteien dürfen grundsätzlich frei entscheiden, welches Recht sie anwenden wollen. In einem Schiedsverfahren kann diese Wahl auch so gestaltet sein, dass bestimmte regulierende Vorschriften, wie hier das AGB-Recht, nicht gelten sollen. Schiedsklauseln finden insbesondere im Konfliktfall und bei Arbeitsstreitigkeiten besondere Beachtung, da in solchen Fällen die Regelung der Verfahrenssprache, des Schiedsorts und der Verhandlung eine zentrale Rolle spielt.
Der BGH betont, dass diese Freiheit nicht gleichbedeutend mit einem generellen Freibrief zur Umgehung gesetzlicher Schutzmechanismen sei. In solchen Fällen kommt der Entscheidung und dem Urteil des Schiedsgerichts sowie der konkreten Sache im Schiedsverfahren besondere Bedeutung zu, da die Verwendung von Schiedsklauseln und die Informationen über die Art des Konflikts für die spätere Anerkennung oder Vollstreckung durch Dritte relevant sind. Der Ausschluss des AGB-Rechts sei nicht per se rechtswidrig, aber er könne später bei der Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs von einem staatlichen Gericht auf seine Vereinbarkeit mit den Prinzipien der deutschen Rechtsordnung (ordre public) geprüft werden.
Gestaltungsspielraum gestärkt
Der BGH hat mit dieser Entscheidung den Gestaltungsspielraum bei Schiedsvereinbarungen gestärkt. Eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts zusammen mit einem Ausschluss des AGB-Rechts stellt die Schiedsabrede selbst demnach nicht infrage. Die Privatautonomie gewinnt dadurch insbesondere bei B2B-Verträgen mit grenzüberschreitenden Bezug an Bedeutung. Gleichzeitig unterstreicht der BGH aber, dass diese Freiheit kein Freibrief ist. Dies sollte bei der Vertragsgestaltung unbedingt beachtet werden.
Gerade bei der Vertragsgestaltung empfiehlt sich die Verwendung von Musterklauseln und Musterschiedsklauseln, wie sie etwa in Anlage 4 zu finden sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Zudem ist es entscheidend, bei der Gestaltung von Schiedsklauseln die richtigen Informationen zu verwenden, um spätere Konflikte zu vermeiden.
MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Vertragsgestaltungen und im internationalen Vertragsrecht.
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