Verlust von Vermögenswerten und dessen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen veranschaulicht die Folgen, wenn eine antragstellende Person erhebliche Vermögenswerte vor Bezug von Arbeitslosengeld ohne Gegenleistung an Dritte übertragen hat. Im streitgegenständlichen Verfahren hatte die Klägerin, welche nach Ablauf einer Abfindungszahlung Arbeitslosengeld beantragte, kurz vor Antragstellung ein Sparvermögen in fünfstelliger Höhe unentgeltlich an Familienangehörige weitergegeben.
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
§ 142 Absatz 1 Nr. 1 SGB III legt fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, sofern Bedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelungen vorliegt. In die Prüfung der Bedürftigkeit fließen auch verwertbare Vermögenswerte ein, auf die vor oder während des Leistungsbezugs zurückgegriffen werden kann. Die Antragstellerin erklärte, das Vermögen aus persönlicher Motivation – insbesondere im Glauben an eine baldige eigene Heirat – übertragen zu haben.
Entscheidung des Sozialgerichts Gießen
Das Sozialgericht kam zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dann entfällt, wenn im maßgeblichen Zeitraum ein Einsatz des eigenen Vermögens möglich gewesen wäre und dieser gezielt vereitelt wurde. Die Übertragung des Sparvermögens ohne eine sachliche Notwendigkeit oder eine hierfür angemessene Gegenleistung wurde als missbräuchlich gewertet. Nach Ansicht des Gerichts sei davon auszugehen, dass eine Hilfebedürftigkeit sich nicht allein durch die formale Verarmung, sondern anhand objektiver wirtschaftlicher Verhältnisse bestimme.
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld könne nach § 34 SGB II dann ausgeschlossen werden, wenn ein Vermögenswert gezielt beiseitegeschafft wird, um Anspruchsvoraussetzungen zu begründen, die andernfalls nicht vorliegen würden. Im konkret verhandelten Fall sah das Gericht keine Möglichkeit, den vorherigen Vermögensverlust als sozialrechtlich unerheblich zu beurteilen.
Maßgebliche Aspekte für das sozialrechtliche Schonvermögen
Bei der Beurteilung wird stets geprüft, ob tatsächlich noch verwertbare Mittel vorhanden wären oder ob deren Weggabe als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Wird ein erheblicher Betrag an Dritte verschenkt, können die zuständigen Leistungsträger den Antrag auf Arbeitslosengeld ablehnen, da Vermögen, das unmittelbar vor der Antragstellung übertragen wird, nach Ansicht der Rechtsprechung weiterhin als bedarfsdeckend anzusehen ist.
Ausblick
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen macht deutlich, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen vor Bezug von Sozialleistungen weitreichende Konsequenzen für die Leistungsberechtigung haben können. Wer sich mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert sieht oder eine Prüfung der Auswirkungen vermögensbezogener Handlungen im Hinblick auf arbeits- oder sozialrechtliche Leistungsansprüche wünscht, kann eine individuelle Rechtsberatung im Erbrecht durch MTR Legal über den folgenden Link in Anspruch nehmen: Rechtsberatung im Erbrecht.