Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotografien zum Training Künstlicher Intelligenz: Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hintergrund des Rechtsstreits
Im Mittelpunkt der Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 5 U 104/24) stand die Frage, ob Fotografien ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers für das maschinelle Training Künstlicher Intelligenz verwendet werden dürfen. Ein professioneller Fotograf hatte Klage erhoben, nachdem sein Werk in einer KI-Trainingsdatenbank für Bildgenerierungsanwendungen eingesetzt wurde.
Standpunkte der Parteien
Der Kläger argumentierte, dass die Integration seiner Fotografie in eine KI-Datenbank eine Nutzungshandlung darstelle, die seine ausschließlichen Rechte als Urheber verletze. Zudem sah er darin eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung seines Werks. Dem widersprachen die Beklagten unter Berufung auf die Regelungen zum Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG, welche einen privilegierten Rechtsrahmen für die – auch automatisierte – Auswertung urheberrechtlich geschützter Inhalte schaffen.
Würdigung durch das Oberlandesgericht
Das OLG Hamburg bestätigte die Argumentation der Beklagten und stellte maßgeblich auf § 44b UrhG ab. Demnach ist die Vervielfältigung von Werken zum Zwecke des Text und Data Mining zulässig, sofern keine ausdrückliche Vorbehaltserklärung des Rechtsinhabers vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde keine derartige Vorbehaltserklärung seitens des Fotografen getroffen, weshalb die Nutzung im Rahmen einer KI-Trainingsdatenbank als zulässig angesehen wurde. Das Gericht sah die gesetzlichen Vorgaben als erfüllt an und wies die Klage somit ab.
Relevanz der Entscheidung
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass urheberrechtlich geschützte Fotografien grundsätzlich für KI-lizensierte Anwendungen herangezogen werden können, sofern der Rechteinhaber nicht ausdrücklich eine Nutzung im Sinne des § 44b Abs. 3 UrhG vorbehalten hat. Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen auf Rechteinhaber sowie Unternehmen, die auf automatisierte Datenauswertungen im Bereich Künstlicher Intelligenz angewiesen sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Entscheidung auf den spezifischen Umständen des Einzelfalls beruht und Rechtsfragen rund um das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Künstlicher Intelligenz weiterhin sowohl durch den Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung fortlaufend präzisiert werden.
Sollten sich im Zusammenhang mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für KI-Anwendungen rechtliche Fragen oder Unsicherheiten ergeben, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung im Einzelfall. Für eine vertiefende Beratung oder bei konkretem Regelungsbedarf steht Ihnen MTR Legal unter Rechtsberatung im Urheberrecht gerne zur Verfügung.