Firmennamen mit verstorbenem Gründer: Klare Regeln zur Namensnutzung

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Ausgangslage und Problemstellung

Firmenbezeichnungen sollen im Rechtsverkehr eindeutig sein und dürfen Dritte nicht über wesentliche Umstände täuschen. In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, ob die Verwendung eines Personennamens als Firma irreführend sein kann, wenn der namensgebende Unternehmer bereits seit langer Zeit verstorben ist. Zu dieser Konstellation hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 14.06.2018 (Az. I-3 Wx 81/16) geäußert.

Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.06.2018 (Az. I-3 Wx 81/16)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand des Verfahrens war die registerrechtliche Beurteilung einer Firmenbezeichnung, die den Namen des ursprünglichen Firmengründers führte, obwohl dieser seit langem nicht mehr lebte. Im Kern ging es darum, ob die Firma aus diesem Grund als irreführend anzusehen ist und deshalb registerrechtlich zu beanstanden wäre.

Maßstab: Irreführungsverbot im Firmenrecht

Für die Beurteilung ist maßgeblich, ob die gewählte Firma geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unzutreffende Vorstellungen über geschäftlich bedeutsame Verhältnisse zu wecken. Dabei steht nicht jede theoretisch denkbare Fehlvorstellung im Fokus, sondern eine relevante Fehlleitung, die im geschäftlichen Verkehr ins Gewicht fallen kann. Die registerrechtliche Prüfung knüpft damit an die Frage an, ob ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Klarheit und Wahrheitsgemäßheit von Firmenangaben beeinträchtigt ist.

Kernaussage: Name des Gründers trotz langen Zeitablaufs nicht per se unzulässig

Das OLG Düsseldorf hat die bloße Verwendung des Namens eines längst verstorbenen Firmengründers nicht als automatisch irreführend bewertet. Entscheidend war, dass aus der Namensführung allein nicht zwingend der Schluss gezogen werden muss, der Namensträger wirke noch persönlich im Unternehmen mit oder stehe für eine aktuelle Leitungs- bzw. Inhaberstellung. Eine Irreführung setzt nach dem zugrunde gelegten Maßstab eine hinreichend gewichtige Täuschungsgefahr voraus; diese ergab sich nach der gerichtlichen Würdigung nicht bereits daraus, dass der Namensgeber verstorben ist.

Bedeutung für die firmenrechtliche Praxis

Kontinuität der Firma und Verkehrsauffassung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Personennamen in der Firma häufig auch als Zeichen geschäftlicher Kontinuität verstanden werden. Die fortgeführte Namensfirma kann im Verkehr als Hinweis auf Herkunft, Tradition oder Unternehmensfortführung wahrgenommen werden, ohne dass damit zwingend eine Aussage zur personellen Gegenwart des Namensträgers verbunden wäre.

Grenzen des Zulässigen

Unberührt bleibt, dass eine Firmenbezeichnung in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dennoch beanstandungsfähig sein kann, wenn zusätzliche Umstände eine Fehlvorstellung nahelegen oder die Firma insgesamt eine unzutreffende geschäftliche Aussage transportiert. Die Entscheidung lässt damit Raum für eine einzelfallbezogene Bewertung anhand des jeweils maßgeblichen Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise.

Einordnung aus Sicht von MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die registerrechtliche Beurteilung von Firmenbezeichnungen stark von der konkreten Verkehrsauffassung und dem Gewicht einer möglichen Fehlvorstellung geprägt ist. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen sehen sich bei der Gestaltung, Fortführung oder Änderung von Firmenbezeichnungen regelmäßig mit Schnittstellen zu handels- und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen konfrontiert. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, kann sich im Rahmen einer professionellen Begleitung an MTR Legal wenden; nähere Informationen finden sich unter dem Link Rechtsberatung im Handelsrecht.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2018, Az. I-3 Wx 81/16, veröffentlicht u. a. auf urteile.news (Abruf: 14.06.2018).