FG Thüringen zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer
Das Finanzgericht Thüringen hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 – 1 K 183/22 – zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Entgelte für gepachtete Flächen und angemietete Maschinen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb teilweise wieder hinzuzurechnen sind, wenn diese Aufwendungen in die Herstellungskosten landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingehen.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Nach der in der Berichterstattung wiedergegebenen Einordnung wird das Urteil als rechtskräftig geführt. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, insbesondere an das Grundsatzurteil vom 30. Juli 2020 – III R 24/18.
Sachverhalt: Landwirtschaftliche Genossenschaft und unterjährig veräußerte Erzeugnisse
Pachtflächen und Erntemaschinen im Streitjahr 2018
Die Klägerin war eine landwirtschaftliche Genossenschaft. Sie bewirtschaftete im Streitjahr 2018 gepachtete Acker- und Grünlandflächen und nutzte zudem angemietete Erntemaschinen. Die hierauf entfallenden Miet- und Pachtzinsen standen im Zusammenhang mit der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, darunter Feldfrüchte, Tiere und Milch.
Die Erzeugnisse wurden noch im selben Jahr veräußert. Damit befanden sich jedenfalls die bereits verkauften Ernteprodukte am Bilanzstichtag nicht mehr im Betriebsvermögen der Klägerin. Gerade dieser Umstand war für die steuerliche Einordnung der Miet- und Pachtzinsen von Bedeutung.
Verfahrensgang vor der Klage
Die streitigen Gewerbesteuermessbescheide ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin hatte die Miet- und Pachtzinsen zunächst selbst anteilig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Eine Betriebsprüfung änderte diese Behandlung nicht.
Erst nachdem die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben worden waren, legte die Klägerin Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen.
Rechtlicher Ausgangspunkt: § 8 Nr. 1 GewStG und das Merkmal des Absetzens
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Nach § 8 Nr. 1 GewStG können bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden. Dazu gehören nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sowie nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entsprechende Entgelte für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
Die Hinzurechnung setzt nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG voraus, dass die betreffenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Praktisch wirkt sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG erst aus, wenn der maßgebliche Freibetrag überschritten ist. Dieser Freibetrag betrug im Streitjahr 2018 noch 100.000 Euro; die Erhöhung auf 200.000 Euro gilt erst seit 2020.
Herstellungskosten statt sofortiger Aufwand
Entscheidend war, ob die streitigen Miet- und Pachtzinsen als Aufwand bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden oder ob sie in die Herstellungskosten der erzeugten Wirtschaftsgüter eingingen. Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter, die der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, können grundsätzlich als Material- oder Fertigungsgemeinkosten Bestandteil der Herstellungskosten sein.
Gehen solche Aufwendungen in Herstellungskosten ein, fehlt es nach der Entscheidung des FG Thüringen insoweit an einer Gewinnminderung durch Miet- oder Pachtaufwand. Der Aufwand wird durch die bilanzielle Behandlung als Herstellungskosten neutralisiert. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG kommt in diesem Umfang nicht in Betracht.
Entscheidung des FG Thüringen vom 5. Februar 2026
Keine Hinzurechnung bei Einbeziehung in Herstellungskosten
Das FG Thüringen gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts sind Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung fremder beweglicher oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter nicht anteilig nach § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen.
Das Gericht stellte damit auf das Tatbestandsmerkmal des Absetzens im Einleitungssatz des § 8 GewStG ab. Werden Miet- und Pachtzinsen nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt, sondern Bestandteil der Herstellungskosten, fehlt es insoweit an der für die Hinzurechnung erforderlichen Absetzung als Aufwand.
Auch vor dem Bilanzstichtag ausgeschiedenes Umlaufvermögen erfasst
Nach dem FG Thüringen gilt dies nicht nur, wenn das hergestellte Wirtschaftsgut mit seinen Herstellungskosten aktiviert wird. Die Grundsätze greifen auch dann, wenn Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und deshalb nicht mehr in der Bilanz erfasst werden konnten.
Insoweit kommt es nach der Entscheidung allein darauf an, ob die Miet- und Pachtzinsen in Herstellungskosten umzuqualifizieren sind. Es genügt, dass die Aufwendungen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das betreffende Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb zu aktivieren gewesen wäre.
Fiktiv normkonformes Bilanzierungsverhalten als Maßstab
Für diese fiktive Betrachtung ging der erkennende Senat von einem Steuerpflichtigen aus, der sich bilanzrechtlich normkonform verhält. Maßgeblich ist also, wie die Bilanzierung bei Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen gewesen wäre.
Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass die Pachtzinsen für die bewirtschafteten Acker- und Grünlandflächen sowie die Miete für die Erntemaschine nicht anteilig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet wurden, soweit sie auf die Herstellung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse entfielen.
Einordnung in die BFH-Rechtsprechung
Anschluss an das Urteil des BFH vom 30. Juli 2020
Das FG Thüringen stützte seine Entscheidung auf die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze. Der BFH hatte mit Urteil vom 30. Juli 2020 – III R 24/18 – klargestellt, dass Miet- und Pachtzinsen nicht hinzuzurechnen sind, soweit sie in Herstellungskosten eingehen.
Das Thüringer Gericht übertrug diese Grundsätze auf den Fall, dass die hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bereits vor dem Bilanzstichtag veräußert wurden. Bei vor dem Bilanzstichtag verkaufter Ernte kann sich der Gewinn zwar über Bestandsveränderungen auswirken; bilanziell und gewerbesteuerlich handelt es sich dann nach dieser Einordnung aber nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand.
Bezug zu Ländererlassen und Verwaltungspraxis
Die Fachberichterstattung stellt die Entscheidung zudem in Zusammenhang mit der Änderung der gleich lautenden Ländererlasse zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen. Diese Einordnung zeigt, dass die Abgrenzung zwischen Aufwand und Herstellungskosten für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Das Urteil betrifft unmittelbar die hier streitigen Miet- und Pachtaufwendungen einer landwirtschaftlichen Genossenschaft. Die tragenden Erwägungen knüpfen jedoch an den allgemeinen Zusammenhang zwischen Herstellungskostenrecht und gewerbesteuerlicher Aufwandshinzurechnung an.
Bedeutung für Unternehmen mit Produktions- oder Landwirtschaftsbezug
Relevanz bei Miet- und Pachtaufwendungen mit Herstellungsbezug
Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, bei denen Miet- und Pachtaufwendungen in den Herstellungsprozess einfließen. Dies kann etwa bei Produktionsbetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben der Fall sein, soweit die Entgelte für fremde Wirtschaftsgüter in die Herstellungskosten der erzeugten Wirtschaftsgüter eingehen.
Die Entscheidung betrifft nur den Umfang, in dem Miet- und Pachtzinsen Herstellungskostencharakter haben. Soweit Aufwendungen nicht in Herstellungskosten eingehen, bleibt die gesetzliche Hinzurechnungsprüfung nach § 8 Nr. 1 GewStG unberührt.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Aus der Entscheidung lassen sich mehrere Kernaussagen ableiten:
- Miet- und Pachtzinsen sind nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten von Anlage- oder Umlaufvermögen eingehen.
- Das gilt auch bei Umlaufvermögen, das vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
- Für die fiktive Aktivierungsfähigkeit ist ein normkonformes Bilanzierungsverhalten zugrunde zu legen.
- Maßgeblich ist das Fehlen einer Absetzung als Miet- oder Pachtaufwand im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG.
Die tatsächliche Aktivierung am Bilanzstichtag ist nach der Entscheidung nicht erforderlich, wenn sie nur deshalb unterbleibt, weil das Wirtschaftsgut zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört.
Häufige Fragen
FG Thüringen 1 K 183/22: Wann werden Miet- und Pachtzinsen nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet?
Nach dem Urteil des FG Thüringen unterbleibt eine Hinzurechnung, soweit Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. In diesem Umfang fehlt es an der erforderlichen Absetzung als Aufwand.
Gilt die Entscheidung des FG Thüringen auch für vor dem Bilanzstichtag verkaufte Ernteprodukte?
Ja, im entschiedenen Fall erfasste das Gericht auch landwirtschaftliche Erzeugnisse des Umlaufvermögens, die bereits vor dem Bilanzstichtag veräußert worden waren. Entscheidend war, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten zu behandeln gewesen wären, wenn die Erzeugnisse am Bilanzstichtag noch vorhanden gewesen wären.
Welche praktischen Folgen hat § 8 Nr. 1 GewStG nach dem Urteil für Produktions- und Landwirtschaftsbetriebe?
Die Entscheidung kann für Betriebe relevant sein, deren Miet- oder Pachtaufwendungen in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse eingehen. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung kommt nach den Grundsätzen des Urteils nur insoweit in Betracht, als die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des FG Thüringen verdeutlicht, dass die gewerbesteuerliche Behandlung von Miet- und Pachtzinsen maßgeblich von der bilanzrechtlichen Einordnung der Aufwendungen abhängen kann. Gerade bei Herstellungsprozessen, Umlaufvermögen und unterjährig veräußerten Wirtschaftsgütern sind die steuerlichen Folgen im Einzelfall sorgfältig zu beurteilen.
MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen zur Gewerbesteuer und zur steuerlichen Behandlung betrieblicher Aufwendungen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.