Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen unterliegen der Steuer
Mit Urteil vom 22. Januar 2025 hat das Finanzgericht Nürnberg eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen getroffen (Az. 3 K 760/22). Das Gericht stellte klar, dass Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Bei virtuellen Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“, die im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen.
Kryptowährungen sind großen Kursschwankungen unterworfen. Durch geschicktes Handeln beim Erwerb und Verkauf der Kryptowährungen lassen sich daher ggf. hohe Gewinne erzielen. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass diese Gewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer unterliegen (Az. IX R 3/22), so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät. Das FG Nürnberg ist dieser Rechtsprechung gefolgt.
Finanzamt erkennt Verluste mangels Nachweis nicht an
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger durch den Handel mit mehreren Kryptowährungen einen Gewinn von über 100.000 Euro erzielt. Diesen Gewinn hatte er zunächst in seiner Steuererklärung angegeben. Später machte er jedoch geltend, dass ihm durch einen Hackerangriff und technische Probleme Verluste entstanden seien, die steuermindernd berücksichtigt werden müssten.
Das Finanzamt erkannte die Verluste mangels Nachweis aber nicht an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Gegen diesen Steuerbescheid wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er vertrat zudem die Ansicht, dass die Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig sei. Insbesondere handele es sich bei Kryptowährungen nicht um „Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Außerdem bestünden aufgrund der Anonymität und der mangelnden Kontrollmöglichkeiten strukturelle Vollzugsdefizite.
Kryptowährungen sind „andere Wirtschaftsgüter“
Das FG Nürnberg wies diese Argumentation zurück und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Kryptowährungen seien als „andere Wirtschaftsgüter“ zu qualifizieren, so das Gericht. Sie seien selbständig bewertbar und könnten wirtschaftlich genutzt werden. Damit erfüllten sie die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts im steuerlichen Sinne. Dass es sich um virtuelle Vermögenswerte handelt, ändere daran ebenso wenig wie ihre teilweise anonymisierte Nutzung.
Dem Argument des Klägers, dass ein Vollzugsdefizit vorliege, da die Finanzverwaltung faktisch nicht in der Lage sei, steuerlich relevante Transaktionen mit Kryptowährungen aufzudecken, was zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führe, erteilte das FG Nürnberg eine Absage. Der Finanzverwaltung stünden verschiedene Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung. Außerdem seien Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung ihrer Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. Dazu gehöre auch die Pflicht, Transaktionen mit Kryptowährungen offenzulegen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich bei neuartigen Wirtschaftsgütern zunächst praktische Probleme bei der steuerlichen Erfassung stellten. Dies sei jedoch kein Grund, die Besteuerung pauschal als verfassungswidrig zu erklären, machte das Gericht deutlich.
Revision zum BFH zugelassen
Darüber hinaus stellte es klar, dass es für eine wirksame Besteuerung von Kryptowährungen keiner besonderen gesetzlichen Neuregelung bedürfe. Die bestehende Rechtslage reiche aus, um die steuerpflichtigen Sachverhalte zu erfassen. Die Besteuerung entspreche dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Wer durch Spekulation mit Kryptowährungen Gewinne erzielt, sei grundsätzlich auch in der Lage, einen Beitrag zur Finanzierung staatlicher Aufgaben zu leisten, so das Gericht.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit ist noch nicht abschließend geklärt. Das FG Nürnberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof deshalb ausdrücklich zugelassen.
Spekulationsfrist beachten
Das Urteil ist für Anleger in Kryptowährungen von erheblicher Bedeutung. Das FG Nürnberg bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzbehörden, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig sind. Anleger, die digitale Währungen kaufen und innerhalb eines Jahres wieder verkaufen, müssen den Gewinn in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Ebenso sollten sie die Vorgänge sorgfältig dokumentieren.
Wer mit Kryptowährungen handelt, sollte sich rechtzeitig steuerlich informieren und die steuerlichen Folgen einkalkulieren. Das gilt insbesondere bei kurzfristigen Spekulationen. So können böse Überraschungen mit dem Finanzamt ggf. vermieden werden. Daher ist eine steuerrechtliche Beratung beim Handel mit Kryptowährungen ratsam.
MTR Legal Rechtsanwälte berät beim Steuerstreit mit den Finanzbehörden und weiteren Themen des Steuerrechts.
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