FG Nürnberg bestätigt hälftigen Abzug bei Aufsichtsräten

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FG Nürnberg bestätigt § 10 Nr. 4 KStG

Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 30.09.2025 entschieden, dass das hälftige Abzugsverbot für Vergütungen an Mitglieder von Überwachungsorganen nach § 10 Nr. 4 KStG verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden den Klägerinnen auferlegt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die nur hälftige steuerliche Berücksichtigung von Aufsichtsratsvergütungen als Betriebsausgaben mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Das Finanzgericht bejahte dies und ordnete die gesetzliche Regelung als zulässige Durchbrechung des Nettoprinzips ein.

Streitfall betraf Organschaft und Feststellungsbescheide

Klägerinnen aus einem Organschaftsverhältnis

In dem Verfahren klagten zwei Klägerinnen, die in ein Organschaftsverhältnis eingebunden waren. Angegriffen waren Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 5 KStG für die Jahre 2019 bis 2021.

Das Finanzamt hatte bei der Einkommensermittlung jeweils hälftige Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von 15.700 Euro hinzugerechnet. Die ursprünglichen Feststellungsbescheide datierten auf den 08.06.2021 für 2019, den 20.05.2022 für 2020 und den 07.02.2023 für 2021; sie standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Änderungen nach steuerlicher Außenprüfung

Nach einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Feststellungen für einzelne Streitjahre geändert. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wurde mit Bescheiden vom 27.12.2023 auf folgende Beträge festgestellt:

  • 8.083.401 Euro für das Jahr 2019,
  • 8.678.903 Euro für das Jahr 2020.

Diese Feststellungen bildeten den verfahrensbezogenen Hintergrund der verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 10 Nr. 4 KStG.

Hälftiger Betriebsausgabenabzug bleibt nach Auffassung des FG bestehen

Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG

Das Finanzgericht Nürnberg sah in § 10 Nr. 4 KStG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Norm dürfen Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gezahlt werden, den Gewinn nur zur Hälfte mindern.

Nach Ansicht des Gerichts ist diese Beschränkung auch bei kommunal geprägten Unternehmensstrukturen mit verpflichtendem Aufsichtsrat anzuwenden. Der Umstand, dass ein Aufsichtsrat nicht freiwillig eingerichtet wurde, führte nach der Entscheidung nicht dazu, dass § 10 Nr. 4 KStG verfassungsrechtlich anders zu beurteilen wäre.

Professionalisierung des Aufsichtsrats ändert die Bewertung nicht

Das Gericht befasste sich auch mit der Entwicklung der Aufsichtsratstätigkeit. Eine fortgeschrittene Professionalisierung der Überwachungsorgane rechtfertigt nach Auffassung des Finanzgerichts keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung der gesetzlichen Abzugsbeschränkung.

Damit hielt das Gericht an der Anwendbarkeit des hälftigen Abzugsverbots fest. Nach der Entscheidung bleibt es dabei, dass die Vergütungen für Überwachungsorgane bei der Körperschaft grundsätzlich nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Einordnung der verfassungsrechtlichen Streitfrage

Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum

Die Verfassungsmäßigkeit von § 10 Nr. 4 KStG ist im Schrifttum umstritten. Kritisch wird unter anderem angeführt, dass ältere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 1968 beziehungsweise 1972 zu dieser Thematik überholt sein könnten.

Das Finanzgericht Nürnberg setzte sich in den Entscheidungsgründen konkret mit der Kommentierung von Frotscher/Drüen auseinander. Danach seien mit Einführung des Anrechnungs- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens die früheren Rechtfertigungsgründe für das Abzugsverbot entfallen. Dieser Auffassung folgte das Gericht im Ergebnis nicht.

Zulässige Durchbrechung des Nettoprinzips

Das Finanzgericht stufte das hälftige Abzugsverbot ausdrücklich als zulässige Durchbrechung des Nettoprinzips ein. Nach der in der steuerlichen Beratungspraxis besprochenen Begründung des Gerichts liegt weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip oder gegen den Gleichheitssatz vor.

Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Regelung typisierend die Interessen von Anteilseignern und Gesellschaft berücksichtige. Das Gericht sah die gesetzgeberische Typisierung daher als verfassungsrechtlich hinnehmbar an.

Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig

Revision zugelassen und eingelegt

Das Finanzgericht Nürnberg ließ die Revision zu. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 3/26 anhängig. Revisionsführer ist der Steuerpflichtige.

Das Verfahren erscheint in der Liste der anhängigen Verfahren des Bundesfinanzhofs vom 20.04.2026. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag nach den genannten Informationen noch nicht vor.

Normenrahmen der Entscheidung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg betrifft insbesondere § 10 Nr. 4 KStG und § 14 Abs. 5 KStG sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Daneben umfasst die Normenkette des Urteils auch aktienrechtliche Vorschriften und Verfahrensnormen.

Genannt werden insbesondere:

  • §§ 112, 113, 116 und 117 AktG,
  • § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO,
  • § 135 Abs. 1 FGO.

Damit stand neben der körperschaftsteuerlichen Abzugsbeschränkung auch der verfahrensrechtliche Rahmen der Zulassung und Kostenentscheidung im Fokus.

Bedeutung für Unternehmen mit Überwachungsorganen

Die Entscheidung bestätigt zunächst die bisherige Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Unternehmen, die Vergütungen an Aufsichtsräte oder vergleichbare Überwachungsorgane zahlen, können nach der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg weiterhin nur den hälftigen Betriebsausgabenabzug berücksichtigen, soweit die Norm eingreift.

Besondere Relevanz hat dies für Kapitalgesellschaften und Organschaften, bei denen Aufsichtsratsvergütungen in die Einkommensermittlung einfließen. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die Unternehmensstruktur kommunal geprägt ist und ein Aufsichtsrat verpflichtend besteht.

Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt die höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Verfahrensstand als offen zu berücksichtigen.

Häufige Fragen

Ist § 10 Nr. 4 KStG nach dem Urteil des FG Nürnberg verfassungsgemäß?

Das Finanzgericht Nürnberg hat § 10 Nr. 4 KStG mit Urteil vom 30.09.2025 als verfassungsgemäß angesehen. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das hälftige Abzugsverbot für Aufsichtsratsvergütungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Welche praktischen Folgen hat das FG-Nürnberg-Urteil zu Aufsichtsratsvergütungen für Unternehmen?

Nach der Entscheidung bleibt es dabei, dass Vergütungen an Aufsichtsräte und vergleichbare Überwachungsorgane bei der Körperschaft nur hälftig abzugsfähig sind, soweit § 10 Nr. 4 KStG anwendbar ist. Dies kann insbesondere bei Kapitalgesellschaften und Organschaften die steuerliche Einkommensermittlung beeinflussen.

Ist die Revision zu § 10 Nr. 4 KStG beim BFH bereits entschieden?

Nach den vorliegenden Informationen ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R 3/26 beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Verfahren beruht auf der Zulassung der Revision durch das Finanzgericht Nürnberg.

Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal

Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg betrifft eine seit Jahren diskutierte Frage der körperschaftsteuerlichen Behandlung von Vergütungen an Überwachungsorgane. Gerade bei Konzernstrukturen, Organschaften und kommunal geprägten Gesellschaften kann die Einordnung der Abzugsbeschränkung nach § 10 Nr. 4 KStG erhebliche Bedeutung für die steuerliche Beurteilung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen mit wirtschaftsrechtlichem Bezug. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.