Entscheidung des FG München zur erweiterten Grundstückskürzung
Das Finanzgericht (FG) München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaft ihr letztes Grundstück im Laufe des Erhebungszeitraums veräußert und danach in Liquidation gerät. Im zugrunde liegenden Fall sah das FG München die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum als nicht erfüllt an. Grund ist, dass die dafür erforderliche ausschließliche Tätigkeit nicht durchgehend erfüllt war. Das FG München entschied daher mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 6 K 1713/23), dass die erweitere Grundstückskürzung nicht zu gewähren ist.
Ausgangslage des Streitfalls
Gesellschaft, Tätigkeit und Veräußerung
Im entschiedenen Fall erzielte die betroffene Kapitalgesellschaft zunächst Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Im Laufe des Jahres veräußerte sie das letzte Grundstück. Damit entfielen ab diesem Zeitpunkt die laufenden grundstücksbezogenen Erträge.
Liquidation im selben Erhebungszeitraum
Nach dem Verkauf leitete die Gesellschaft die Liquidation ein. Im weiteren Verlauf des Erhebungszeitraums standen damit nicht mehr die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz, sondern die Abwicklung der Gesellschaft im Vordergrund.
Rechtlicher Maßstab: Erweiterte Grundstückskürzung
Zweck und Voraussetzungen
Die erweiterte Grundstückskürzung kommt nach dem Gewerbesteuergesetz unter engen Voraussetzungen in Betracht. Sie setzt insbesondere voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt und daneben nur die gesetzlich zugelassenen Nebentätigkeiten ausübt. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Geschäftsführung im jeweiligen Erhebungszeitraum.
Bedeutung der Ausschließlichkeit über den gesamten Zeitraum
Für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist nach der vom FG München herangezogenen Betrachtung entscheidend, ob die Voraussetzungen während des gesamten Erhebungszeitraums vorliegen. Eine nur zeitweise Erfüllung reicht danach nicht aus, wenn in einem Teil des Jahres Tätigkeiten hinzutreten, die nicht mehr unter die begünstigte, ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit fallen.
Kernaussagen des FG München
Keine erweiterte Kürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
Das FG München stellte darauf ab, dass mit der Veräußerung des letzten Grundstücks die Grundlage für eine ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit entfällt. Ab dem Zeitpunkt des Verkaufs kann die Gesellschaft den begünstigten Tätigkeitsrahmen nicht mehr einhalten, weil sie keinen eigenen Grundbesitz mehr verwaltet oder nutzt.
Liquidation als schädliche Tätigkeit im Erhebungszeitraum
Nach der Entscheidung des FG München führte die anschließende Liquidation dazu, dass die Gesellschaft im verbleibenden Teil des Erhebungszeitraums nicht mehr ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Die Abwicklungstätigkeit wurde dabei als nicht begünstigte Tätigkeit gewertet, die der erweiterten Grundstückskürzung entgegensteht.
Konsequenz: Versagung für den gesamten Erhebungszeitraum
Im Ergebnis versagte das FG München die erweiterte Grundstückskürzung nicht nur für den Zeitraum nach dem Verkauf, sondern für den gesamten Erhebungszeitraum. Maßgeblich war nach der gerichtlichen Begründung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht über das gesamte Jahr hinweg erfüllt waren.
Einordnung und Verfahrensstand
Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung in einer Konstellation, in der das letzte Grundstück unterjährig veräußert wird und anschließend Liquidationsmaßnahmen erfolgen. Der Beitrag basiert auf der veröffentlichten Darstellung der Entscheidung; für die rechtliche Bewertung ist stets die konkrete Entscheidung im Wortlaut und der jeweilige Einzelfall maßgeblich.
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