Facebook entfernt Beiträge mit falschen Angaben zur Corona-Impfung

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OLG Frankfurt am Main bestätigt Löschungsbefugnis von Facebook bei irreführenden Corona-Impfungs-Posts

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 16 U 52/23) eine zentrale Weichenstellung für die Moderation und Kontrolle von Inhalten auf sozialen Netzwerken vorgenommen. Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook berechtigt war, verschiedene Beiträge zu entfernen, die nach gerichtlicher Bewertung Fehlinformationen über die Wirksamkeit und die potenziellen Risiken der Corona-Impfstoffverabreichung verbreitet hatten. Die Entscheidung verdeutlicht die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der Nutzer vor desinformation, insbesondere in Fragen von erheblicher gesellschaftlicher Relevanz wie der öffentlichen Gesundheit.

Hintergrund der Gerichtsentscheidung

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Nutzer gegen Facebook geklagt, nachdem mehrere seiner Beiträge zur Corona-Impfung durch das Unternehmen gelöscht wurden. Die Einträge enthielten unter anderem Behauptungen, dass die Impfstoffe „unwirksam“ und „hochgefährlich“ seien. Facebook stützte die Löschungen in erster Linie auf interne Gemeinschaftsstandards und die Nutzungsbedingungen der Plattform, welche Fehlinformationen und Gesundheitsdesinformation untersagen.

Das OLG Frankfurt am Main prüfte, ob diese Vertragsbedingungen eine hinreichende Grundlage für die Entfernung der strittigen Inhalte liefern und ob dadurch die durch das Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit des Nutzers unverhältnismäßig eingeschränkt wurde.

Grundsatz der Meinungsfreiheit und ihre Schranken

Das Gericht betonte, dass die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG einen hohen Stellenwert besitzt und grundsätzlich auch die Äußerung auffälliger oder überspitzter Meinungen schützt. Jedoch findet diese Freiheit ihre Grenzen dort, wo Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, die objektiv unzutreffend sind und dadurch andere Rechtsgüter oder den gesellschaftlichen Diskurs erheblich beeinträchtigen können. In Bezug auf die Corona-Impfung stellte das Gericht fest, dass wissenschaftlicher Konsens und fortlaufende evaluationsgestützte Informationserhebung eine eindeutige Faktenbasis geschaffen haben.

Das Posten nachweislich falscher Tatsachen (wie etwa der generellen „Unwirksamkeit“ der Impfstoffe oder pauschaler Aussagen zu deren „Gefährlichkeit“), die im Widerspruch zum evidenzbasierten Wissen stehen, könne daher weder von der Meinungsfreiheit noch vom Schutz vor Inhaltsmoderation auf privaten Plattformen gedeckt werden.

Entscheidungsrelevante Aspekte des Falls

Vertragsauslegung und Gemeinschaftsstandards

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind die innerhalb der Plattformkommunikation geltenden Gemeinschaftsstandards im Licht des Nutzungsvertrags frühzeitig und transparent kommuniziert. Für Nutzer entstehe so von Beginn an ein legitimes Vertrauen darauf, dass bestimmte inhaltliche Grenzen eingehalten werden müssen. Werden diese Grenzen überschritten, kann die Plattformbetreiberin die entsprechenden Maßnahmen – etwa die Entfernung von Beiträgen – rechtssicher ergreifen.

Abwägungsentscheidungen

Das Gericht führte weiter aus, dass im Einzelfall immer eine Güterabwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Integrität des Diskurses und den Interessen des sich äußernden Nutzers erfolgen müsse. Vorliegend wiege das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere angesichts der pandemischen Situation und des massiven Schadenspotenzials durch Fehlinformationen, schwerer als das Interesse an der unbegrenzten Verbreitung persönlicher Einschätzungen mit Tatsachenbehauptungscharakter.

Reichweite der Entscheidung

Es bleibt zu beachten, dass die Löschungsbefugnis dann ihre Grenzen finden kann, wenn die strittigen Inhalte keine Tatsachenbehauptungen, sondern bloße Werturteile oder Meinungsäußerungen darstellen, die nicht widerlegbar falsch sind. Das Urteil stellt daher keine Blankovollmacht für unbegrenzte Inhaltslöschung auf sozialen Plattformen dar, sondern konkretisiert die Maßstäbe für eine interessengerechte Balance im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und inhaltlicher Sanktionspraxis der Betreiberinnen.

Implikationen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main reiht sich in die jüngere Rechtsprechung ein, welche eine zunehmende Verantwortung für Betreiber sozialer Netzwerke bei der Bekämpfung von Desinformation sieht – insbesondere dort, wo Fragen der öffentlichen Gesundheit und das Gemeinwohl betroffen sind. Gleichzeitig werden die Anforderungen an Transparenz und Klarheit der Nutzungsbedingungen betont. Plattformbetreiber müssen jeweils sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer über die anwendbaren Regeln hinreichend informiert sind und ein abgestuftes Moderationsverfahren mit Möglichkeiten zur Äußerung oder Beschwerde besteht.

Schlussbemerkung

Für Unternehmen und Privatpersonen, die mit Fragen im Kontext digitaler Meinungsäußerung, Plattformregulierung oder weiteren Aspekten des Medienrechts konfrontiert sind, ist die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main von besonderer Relevanz. Sollten sich Zweifel oder weitergehende rechtliche Anliegen hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Umsetzung von Community-Standards oder der Moderationspraxis von Plattformen ergeben, stehen die bei MTR Legal tätigen Rechtsanwälte gerne für eine vertiefende rechtliche Begleitung zur Verfügung.

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