Existenzgründer und Urheberrechte: Prüfung vor Auftragsvergabe

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Bedeutung der Urheberrechtsprüfung für Existenzgründer bei Fremdvergabe von Gestaltungsleistungen

Der Schutz geistigen Eigentums spielt in der heutigen, digitalisierten Geschäftswelt eine zentrale Rolle. Besonders für Gründerinnen und Gründer, die ihre Geschäftsideen verwirklichen, ist der sorgfältige Umgang mit fremden urheberrechtlichen Werken essenziell. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2023 (Az. 4 W 13/23) unterstreicht, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung urheberrechtlicher Vorgaben nicht an externe Dienstleister delegiert werden kann.

Sachverhalt: Rechteprüfung bei Beauftragung eines Webdesigners

Im zugrundeliegenden Fall beauftragte eine Existenzgründerin einen Webdesigner mit der Erstellung einer Internetpräsenz, wobei Dritten zustehende Bild- und Textelemente Eingang in die Website fanden. Nachfolgend wurde die Gründerin abgemahnt, da die eingebundenen Werke – insbesondere Fotografien – ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber genutzt worden waren. Die Existenzgründerin berief sich darauf, davon ausgegangen zu sein, dass der von ihr beauftragte Dienstleister sämtliche erforderlichen Rechte erworben habe.

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass es Sache des Auftraggebers sei, vor Veröffentlichung und Nutzung sicherzustellen, dass für sämtliche genutzten Inhalte die notwendigen Nutzungsrechte vorliegen. Der sorgsame Umgang mit fremden kreativen Leistungen läge somit unmittelbar im Verantwortungsbereich eines jeden Unternehmensinhabers – und damit auch bei Existenzgründern.

Zentrale Rechtsfragen und deren Einordnung

Eigenverantwortung des Auftraggebers für Rechteerwerb

Das Gericht verweist darauf, dass die Betreiberin der Website nicht gutgläubig davon ausgehen durfte, der Dienstleister habe alle Nutzungsrechte geprüft und rechtskonform eingeholt. Der Schutz des geistigen Eigentums wird nicht durch die Beauftragung Dritter relativiert. Vielmehr sind Auftraggeber vor der Verwendung fremder Werke dazu verpflichtet, entweder selbst den rechtmäßigen Erwerb der erforderlichen Rechte zu dokumentieren oder dies zumindest zuverlässig zu kontrollieren.

Haftungsrisiko: Keine Privilegierung von Existenzgründern

Auch bei Neugründungen oder fehlenden Kenntnissen des Urheberrechts sieht die Rechtsprechung keine Haftungserleichterung vor. Die Erwartungen an die „Erkundigungspflicht“ sind unabhängig vom Erfahrungsstand der Gründerin oder des Gründers. Damit ist eindeutig festgehalten, dass Unerfahrenheit im Umgang mit urheberrechtlichen Vorgaben oder die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern nicht vor einer Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen schützt.

Stillschweigen spricht nicht für Rechtmäßigkeit

Bemerkt werden sollte außerdem, dass die Mitwirkung Dritter an der Erstellung von Webseiten oder anderen Werbematerialien keine stillschweigende Garantie über deren Rechtmäßigkeit begründet. Verlassen sich Auftraggeber, ohne selbst Prüfungen zum Rechteerwerb anzustellen, auf den Dienstleister, handeln sie auf eigenes Risiko.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Gründer

Prävention vor Haftungsfällen

Der Beschluss des OLG Frankfurt bekräftigt die Notwendigkeit, sämtliche urheberrechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen, bevor Materialien veröffentlicht oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Dies gilt für sämtliche extern beschafften kreativen Inhalte, unabhängig davon, ob sie von Fotografen, Grafikern, Programmierern oder Webdesignern bereitgestellt werden.

Vertragsgestaltung und Dokumentation

Zuluft gehören auch klar definierte vertragliche Absprachen mit externen Dienstleistern sowie belastbare Dokumentationen über die Rechtseinräumung. Unternehmen sind gut beraten, sich vertraglich bestätigen zu lassen, dass sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte übertragen werden – gleichwohl entbindet dies nicht von einer Überprüfung und gegebenenfalls Nachfrage, sollten Zweifel bestehen.

Implikationen bei Abmahnung oder Rechtsstreit

Erfolgt eine Abmahnung oder wird gerichtliche Inanspruchnahme wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung angekündigt, greifen keine Besonderheiten zugunsten von Gründern. Insbesondere die Rechtsprechung verdeutlicht, dass im unternehmerischen Verkehr von einer erhöhten Sorgfalt auszugehen ist und nach den Maßstäben ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens gehandelt werden muss.

Abschließende Betrachtung

Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass sämtliche Marktteilnehmer, einschließlich Existenzgründer, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Urheberrechts bei der Verwendung fremder Werke beachten und eigenverantwortlich kontrollieren müssen. Die delegierte Beauftragung entbindet nicht von Sorgfalts- und Prüfungspflichten. Unternehmerisches Handeln erfordert strukturierte Verfahrensweisen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Für weiterführende Fragestellungen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum und deren vertraglicher Absicherung stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

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