Eurowings-Werbung zu CO2-Kompensation sorgt für Diskussionen

News  >  Intern  >  Eurowings-Werbung zu CO2-Kompensation sorgt für Diskussionen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Irreführende CO2-Kompensationswerbung von Eurowings – Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. I-20 U 38/25) über eine Werbeaussage der Fluggesellschaft Eurowings zu angeblicher CO2-Kompensation entschieden. Die zentrale Frage lag darin, ob die verwendete Werbebotschaft den Verbraucher über die Umweltauswirkungen der angebotenen Flugreisen täuscht beziehungsweise ein tatsächlich nicht bestehendes klimaneutrales Angebot suggeriert.

Sachverhalt und streitgegenständliche Werbung

Eurowings hatte mit der Aussage geworben, dass Kundinnen und Kunden die Möglichkeit hätten, durch Zubuchung einer kostenpflichtigen CO2-Kompensation einen praktisch „klimaneutralen Flug“ zu absolvieren. Die Werbung vermittelte den Eindruck, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen unmittelbar und umfassend ausgeglichen werden könnten.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbeaussage. Nach ihrer Auffassung erwecke Eurowings den falschen Eindruck einer vollständigen und sofortigen Kompensation der ausgestoßenen Emissionen. In Wirklichkeit würden die Zahlungen der Kunden lediglich anteilig in Klimaschutzprojekte reinvestiert, deren umweltbezogene Wirkungen zeitlich verzögert oder sogar ungewiss eintreten.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf stellte in seinem Urteil fest, dass die streitbefangene Werbung irreführend sei. Nach Ansicht des Gerichts erwarte die angesprochene Kundschaft aufgrund der Formulierungen von Eurowings eine sofortige und vollständige Neutralisation der mit dem Flug verbundenen Treibhausgasemissionen. Die tatsächlichen Kompensationsmaßnahmen könnten diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen.

Das Oberlandesgericht hob insbesondere hervor, dass die Darstellung der Klimaneutralität im Kontext der beworbenen Flüge eine unzutreffende Vorstellung beim Verbraucher erzeugt. Die Ausgleichsmaßnahmen werden nicht zeitgleich mit dem Flug durchgeführt, sondern bestehen meist in der Förderung langfristiger Umweltprojekte. Der damit suggerierte Eindruck einer sofortigen Klimawirkung sei nach Auffassung des Gerichts unzutreffend und geeignet, das Marktverhalten der Verbraucher zu beeinflussen.

Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Werbung nicht ausreichend darüber informierte, wie und in welchem Umfang die Kompensation tatsächlich erfolgt. Die Voraussetzungen für eine zulässige umweltbezogene Werbeaussage seien damit nicht erfüllt; vielmehr werde eine unangemessene Beeinflussung im Sinne wettbewerbsrechtlicher Vorschriften angenommen.

Das Verfahren wurde nach öffentlicher Gerichtsverhandlung mit Urteil entschieden. Eine Revision wurde nach Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht zugelassen.

Konsequenzen für die Praxis unternehmerischer Werbung

Die Entscheidung betont die hohen Anforderungen an die Transparenz und die sachliche Richtigkeit bei umweltbezogenen Werbeaussagen. Unternehmen, die mit nachhaltigen oder klimafreundlichen Produkten oder Dienstleistungen werben, sind verpflichtet, präzise und wahrheitsgemäße Angaben zum tatsächlichen Umfang ihrer Maßnahmen zu machen. Die suggerierte absolute und sofortige Klimaneutralität einer Dienstleistung wie einer Flugreise bedarf nach Auffassung des Gerichts einer klaren und vollständigen Information über eingesetzte Kompensationsmechanismen und deren tatsächliche Wirkungen.

Hinweise für Unternehmen zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Risiken

Angesichts steigender Bedeutung nachhaltiger Unternehmenskommunikation sind eindeutige und transparente Aussagen von zentraler Bedeutung, um wettbewerbsrechtliche Beanstandungen und das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen zu minimieren. Die vollständige Urteilsausfertigung ist auf urteile.news unter dem Aktenzeichen I-20 U 38/25 abrufbar.

Für Unternehmen, die mit umweltbezogenen oder nachhaltigen Leistungen werben möchten, ist die aktuelle Entscheidung ein Anlass, die jeweiligen Kommunikationsstrategien sorgfältig zu prüfen und mit einschlägigen regulatorischen Vorgaben abzugleichen. So lässt sich ein rechtssicherer Auftritt am Markt ermöglichen.

Für weiterführende Informationen oder bei rechtlichen Fragestellungen zu Werbung und Lauterkeit steht die MTR Legal Kanzlei mit ihrer Beratungspraxis zur Verfügung. Eine kompetente Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht finden Sie unter https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/wettbewerbsrecht/.