Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unionsrechtlichen Anforderungen an die Abwicklung eines wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Fremdwährungsdarlehens konkretisiert. Nach dem EuGH, Urteil vom 10. September 2026 – C‑510/25, stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts grundsätzlich nicht entgegen, nach der die gegenseitigen Erstattungsforderungen von Verbraucher und Bank von Amts wegen miteinander verrechnet werden.
Streit um die Abwicklung eines Fremdwährungsdarlehens
Zahlungen in Zloty und Schweizer Franken
Zwei Verbraucher hatten am 30. September 2005 mit einer Bank einen auf Schweizer Franken lautenden Hypothekendarlehensvertrag geschlossen. Am 26. Oktober 2005 zahlte die Bank ein Darlehen von 229.685,50 polnischen Zloty aus. Dies entsprach seinerzeit etwa 54.275 Euro.
Zur Erfüllung des Vertrags leisteten die Darlehensnehmer Zahlungen in zwei unterschiedlichen Währungen. Insgesamt überwiesen sie 296.613,33 Zloty, umgerechnet etwa 70.000 Euro, sowie 50.579,63 Schweizer Franken, entsprechend etwa 55.800 Euro.
Die Verbraucher hielten den Vertrag wegen darin enthaltener Klauseln, die sie für missbräuchlich halten, für nichtig; ob die Klauseln tatsächlich missbräuchlich und der Vertrag deshalb nichtig ist, hat das nationale Gericht erst noch zu prüfen. Am 29. November 2021 beantragten sie beim Regionalgericht Warschau, die Bank zu einer Güteverhandlung zu laden und die aufgrund des Vertrags entrichteten Beträge zurückzuzahlen. Die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2022 führte zu keiner Einigung.
Anschließend verlangten die Darlehensnehmer gerichtlich die Erstattung eines Teils ihrer Zahlungen. Ihr Begehren erfasste auch Beträge aus dem Zeitraum, in dem die Summe ihrer Leistungen das ausgezahlte Darlehenskapital noch nicht erreicht hatte. Nach ihrer Auffassung war die Erstattungsforderung am 23. Februar 2022 fällig geworden, weil die vorausgegangene Verhandlung als Zahlungsaufforderung nach dem polnischen Zivilgesetzbuch anzusehen sei.
Die Bank beantragte die Abweisung der Klage und die Auferlegung der Verfahrenskosten. Sie vertrat unter anderem die Auffassung, der Darlehensvertrag sei wirksam.
Bekanntmachung des Vorabentscheidungsersuchens
Das Regionalgericht Warschau richtete sein Vorabentscheidungsersuchen am 28. Juli 2025 an den EuGH. Es wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 27. Oktober 2025 unter der Nummer C/2025/5574 bekannt gemacht.
Zwei unterschiedliche Abrechnungsmodelle im polnischen Recht
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei in der polnischen Rechtsprechung vertretene Ansätze zur Rückabwicklung eines – im Ausgangsfall von der Bank bestrittenen und vom Regionalgericht Warschau noch zu prüfenden – nichtigen Darlehensvertrags.
Zweikondiktionentheorie
Nach der Zweikondiktionentheorie entstehen zwei voneinander unabhängige Erstattungsforderungen. Jede Vertragspartei kann danach die von ihr erbrachte und aufgrund der Vertragsnichtigkeit nicht geschuldete Leistung zurückverlangen.
Der Anspruch einer Partei besteht unabhängig davon, ob sie wegen der Rückzahlung der von ihr empfangenen Leistung zugleich Schuldnerin der anderen Partei ist. Die Forderung des Verbrauchers und der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehenskapitals werden damit zunächst getrennt betrachtet.
Saldotheorie
Die Saldotheorie führt demgegenüber zu einer unmittelbaren Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen. Zahlungen des Verbrauchers gelten danach erst insoweit als erstattungsfähig, als ihre Gesamthöhe das von der Bank ausgezahlte Kapital überschreitet.
Dieses Modell setzt nach den Ausführungen des Regionalgerichts Warschau voraus, dass das Gericht die gegenseitigen Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung von Amts wegen verrechnet. Eine Aufrechnungserklärung einer Partei wäre danach nicht erforderlich. Im Ergebnis verbliebe nur eine Forderung zugunsten derjenigen Vertragspartei, deren Anspruch höher ist.
Das polnische Oberste Gericht hatte seit 2019 insbesondere deshalb die Zweikondiktionentheorie befürwortet, weil es für die Saldotheorie keine Grundlage im polnischen Recht sah. Nach dem EuGH-Urteil vom 19. Juni 2025 in der Rechtssache C‑396/24 wurde in einzelnen Entscheidungen des Obersten Gerichts jedoch angenommen, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG könne die Anwendung der Saldotheorie rechtfertigen.
Unionsrechtlicher Rahmen des Verbraucherschutzes
Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG verlangt, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für den Verbraucher unverbindlich sind. Der Vertrag bleibt auf derselben Grundlage für beide Parteien bindend, sofern er ohne die missbräuchlichen Bestimmungen fortbestehen kann.
Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel bereitstellen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende zu setzen. Der EuGH leitet daraus zwei wesentliche Zielrichtungen ab:
-
Die durch die missbräuchliche Klausel beeinträchtigte Gleichheit zwischen den Vertragsparteien muss wiederhergestellt werden.
-
Gewerbetreibende müssen davon abgehalten werden, missbräuchliche Bestimmungen in Verbraucherverträge aufzunehmen.
Die Unwirksamkeit einer Klausel, aufgrund derer rechtsgrundlose Zahlungen geleistet wurden, hat deshalb grundsätzlich eine Rückerstattungswirkung. Diese Wirkung gilt auch dann, wenn die betreffende Klausel nicht nur selbst unverbindlich ist, sondern zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags führt.
Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
Das Unionsrecht regelt weder sämtliche Verfahren zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln noch abschließend die Folgen ihrer Unwirksamkeit. Soweit besondere unionsrechtliche Regelungen fehlen, bestimmen die Mitgliedstaaten daher die einschlägigen Verfahrensmodalitäten.
Diese nationale Gestaltungsfreiheit wird durch zwei Grundsätze begrenzt. Die Regelungen dürfen unionsrechtlich begründete Ansprüche nicht ungünstiger behandeln als vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte. Zudem dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährten Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren.
Der EuGH stellte deshalb klar, dass die Richtlinie 93/13/EWG den polnischen Gerichten weder die Saldotheorie noch die Zweikondiktionentheorie verbindlich vorgibt. Die Auswahl zwischen beiden Ansätzen verbleibt bei den nationalen Gerichten, sofern der unionsrechtlich verlangte Schutz des Verbrauchers in jedem Fall erhalten bleibt.
Aufrechnung von Amts wegen ist nicht unionsrechtlich geboten
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Modalitäten für die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des Verbrauchers vorzusehen. Daraus folgt nach dem EuGH jedoch grundsätzlich keine Pflicht, die Rückabwicklung durch eine von Amts wegen vorgenommene Verrechnung umzusetzen.
Umgekehrt verbietet das Unionsrecht eine solche Vorgehensweise nicht. Ein nationales Gericht darf die beiderseitigen Forderungen grundsätzlich von Amts wegen verrechnen, wenn ihm das innerstaatliche Recht diese Befugnis einräumt und die dort geltenden Verfahrensanforderungen eingehalten werden.
Das Regionalgericht Warschau hatte allerdings darauf hingewiesen, dass das polnische Recht eine Aufrechnung nur auf Betreiben einer Partei und unter bestimmten Voraussetzungen zulasse. Dazu gehöre eine gegenüber der anderen Partei abzugebende Aufrechnungserklärung. Ob das nationale Recht im konkreten Verfahren dennoch eine gerichtliche Verrechnung erlaubt, hat das polnische Gericht selbst zu beurteilen.
Grenzen und Folgen der Verrechnung
Erstattung des Differenzbetrags und Verzugszinsen
Werden die gegenseitigen Ansprüche verrechnet, verbleibt zugunsten der Partei mit der höheren Forderung ein Anspruch in Höhe der Differenz. Übersteigen die Zahlungen des Verbrauchers das ausgezahlte Darlehenskapital, kann ihm damit der Mehrbetrag zugesprochen werden.
Zur Wahrung der Rückerstattungs- und Abschreckungswirkung der Richtlinie muss das nationale Gericht außerdem sicherstellen, dass der Verbraucher Verzugszinsen auf den das Darlehenskapital übersteigenden Teil seiner Zahlungen verlangen kann. Im Ausgangsverfahren dürfte diese Voraussetzung nach Einschätzung des EuGH vorbehaltlich der Prüfung durch das Regionalgericht erfüllt sein. Die Bank hatte im Wesentlichen eingeräumt, dass Zinsen auf den Mehrbetrag ab dem Tag nach der durch den Güteversuch bewirkten Zahlungsaufforderung verlangt werden könnten.
Die Rückabwicklung muss zugleich für beide Vertragsseiten gelten. Der Gewerbetreibende darf vom Verbraucher jedoch keinen Ausgleich beanspruchen, der über die Rückzahlung des ausgezahlten Kapitals und gesetzliche Verzugszinsen ab der Zahlungsaufforderung hinausgeht. Die Rückerstattungswirkung darf umgekehrt nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führen.
Keine Vergütung für die Kapitalnutzung
Die Bank darf unter dem Vorbehalt gesetzlicher Verzugszinsen keine zusätzliche Vergütung dafür verlangen, dass der Verbraucher das Darlehenskapital nutzen konnte. Nach Auffassung des EuGH wird eine Bank deshalb durch eine Verzögerung des Verfahrens nicht begünstigt. Eine Verlängerung des Rechtsstreits würde vielmehr den Zeitraum ausdehnen, in dem sie aus dem bereitgestellten Kapital keine Einkünfte erzielen kann.
Entstehung der Erstattungsforderung der Bank
Das Regionalgericht hatte ferner die Möglichkeit angesprochen, dass eine Verrechnung von Amts wegen das Verjährungsrisiko aufseiten der Bank beseitigen könnte. Der EuGH verwies hierzu darauf, dass die wechselseitigen Erstattungsansprüche zunächst die Nichtigkeit des Vertrags voraussetzen.
Solange der Verbraucher die Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht infrage stellt, besitzt die Bank danach keinen Erstattungsanspruch, der verjähren könnte. Die Verjährungsfrage kann daher nicht losgelöst von der vorausgehenden Vertragsnichtigkeit beurteilt werden.
Verfahrenskosten dürfen Verbraucherrechte nicht entwerten
Eine Verrechnung kann dazu führen, dass der Verbraucher mit seinem auf vollständige Rückzahlung gerichteten Antrag teilweise unterliegt. Daraus könnte nach nationalem Recht eine Belastung mit den gesamten oder einem Teil der Verfahrenskosten folgen.
Der EuGH berücksichtigte jedoch auch, dass eine Verrechnung ein weiteres Verfahren über die Rückforderung des Darlehenskapitals vermeiden kann. Mehrere Prozesse könnten zusätzliche Kosten verursachen und damit den Interessen des Verbrauchers zuwiderlaufen.
Die Kostenverteilung fällt grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Sie darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass Verbraucher davon abgehalten werden, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gerichtlich feststellen und die Klausel für unanwendbar erklären zu lassen. Das Regionalgericht muss deshalb prüfen, ob die polnischen Kostenregelungen im Einklang mit der Richtlinie ausgelegt werden können.
Besondere Schwierigkeiten bei mehreren Währungen
Im Ausgangsfall war das Kapital in Zloty ausgezahlt worden, während die Darlehensnehmer ihre Leistungen teilweise in Zloty und teilweise in Schweizer Franken erbracht hatten. Das Regionalgericht sah darin ein mögliches Hindernis für die Aufrechnung, weil das polnische Zivilgesetzbuch die Gleichartigkeit der gegenseitigen Leistungen verlangt.
Die Bank verwies demgegenüber auf nationale Regelungen zur Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in Zloty. Der EuGH entschied diese Frage nicht selbst. Das polnische Gericht muss beurteilen, ob das innerstaatliche Recht eine Verrechnung unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen in beiden Währungen ermöglicht und dabei die erforderliche Rückerstattungswirkung gewährleistet.
Wille des Verbrauchers bleibt maßgeblich
Der durch die Richtlinie geschaffene Schutz greift nicht gegen den Willen des Verbrauchers ein. Ein Verbraucher kann nach ordnungsgemäßer Unterrichtung darauf verzichten, sich auf die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel zu berufen. Dadurch kann er zugleich die vollständige Nichtigkeit des Vertrags vermeiden.
Beabsichtigt ein Gericht, die Vertragsnichtigkeit mit einer Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche von Amts wegen zu verbinden, muss es den Verbraucher zuvor objektiv und umfassend über die möglichen Rechtsfolgen informieren. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn die Nichtigkeit des gesamten Vertrags Erstattungsforderungen der Bank auslösen kann.
Widerspricht der entsprechend unterrichtete Verbraucher der Vertragsnichtigkeit nicht, verletzt die anschließende gerichtliche Verrechnung nach dem EuGH weder seinen Willen noch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
EuGH legt kein verbindliches Abrechnungsmodell fest
Der Gerichtshof entschied nicht zugunsten eines bestimmten Modells. Auch sein Urteil in der Rechtssache C‑396/24 hatte weder der Saldotheorie noch der Zweikondiktionentheorie einen generellen Vorrang eingeräumt. Dort war lediglich beanstandet worden, dass eine Bank unabhängig von bereits erbrachten Rückzahlungen und vom noch offenen Betrag das gesamte nominale Darlehenskapital zurückverlangen könnte.
In C‑510/25 stellte der EuGH nun fest, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts grundsätzlich nicht entgegenstehen, nach der:
-
das Gericht die gegenseitigen Forderungen von Verbraucher und Bank von Amts wegen verrechnet,
-
der Verbraucher nur den Teil seiner Zahlungen erhält, der das ausgezahlte Kapital übersteigt, und
-
Verzugszinsen auf diesen Mehrbetrag zugesprochen werden.
Voraussetzung bleibt, dass das nationale Recht eine solche Verrechnung zulässt, seine Verfahrensanforderungen gewahrt werden und der Verbraucherschutz weder abgeschwächt noch praktisch entwertet wird.
Die beklagte Bank versteht die Entscheidung nach ihrem Vorbringen dahin, dass dem Verbraucher bei einer solchen Abrechnung lediglich der über das ausgezahlte Kapital hinausgehende Betrag zuzüglich darauf entfallender Verzugszinsen zugesprochen werden kann. Nach dieser Lesart entstehen keine Zinsen zugunsten des Verbrauchers, solange seine Rückzahlungen niedriger als das erhaltene Kapital sind. Der polnische Finanzombudsmann betont dagegen, dass der EuGH keines der beiden Abrechnungsmodelle verbindlich ausgewählt habe; maßgeblich sei insbesondere, dass eine Verrechnung den durch die Richtlinie 93/13/EWG gewährleisteten Verbraucherschutz nicht beeinträchtigen dürfe.
Bedeutung für die vertragsrechtliche Praxis
Die Entscheidung belässt den nationalen Gerichten einen Gestaltungsspielraum bei der Rückabwicklung nichtiger Verbraucherdarlehensverträge. Dieser Spielraum endet dort, wo die Rückerstattungswirkung, die abschreckende Wirkung gegenüber missbräuchlichen Klauseln oder die wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte beeinträchtigt werden.
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens entscheidet das Regionalgericht Warschau über die Kosten, da das Vorabentscheidungsverfahren Bestandteil des dort weiterhin anhängigen und nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Vertrags ist. Die Aufwendungen anderer Beteiligter für Erklärungen gegenüber dem EuGH werden nicht erstattet.
Die Rückabwicklung unwirksamer Verträge kann insbesondere bei wechselseitigen Zahlungsansprüchen, Fremdwährungen und Verzugszinsen komplexe Abgrenzungsfragen aufwerfen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei entsprechenden vertragsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Bankrecht.