EuGH zur Plattformhaftung bei Glücksspielwerbung

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EuGH konkretisiert Reichweite der E-Commerce-Richtlinie

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 in der Rechtssache C-421/24 zur Auslegung von Art. 1 Abs. 5 und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr entschieden. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, ob ein Hosting-Dienst für Online-Videos unter die Richtlinie fällt, wenn dort Werbung für Glücksspiele mit Geldeinsatz enthalten ist, und unter welchen Voraussetzungen sich der Betreiber einer Videoplattform auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienste berufen kann.

Ausgangspunkt war ein Verfahren zwischen der italienischen Kommunikationsaufsichtsbehörde AGCOM und Google Ireland Ltd. Die Behörde hatte wegen Werbung und Bewerbung von Glücksspielseiten auf YouTube eine Geldbuße verhängt. Der EuGH stellte klar, dass die Tätigkeit des Online-Hostings von Videos grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG fallen kann, auch wenn die gehosteten Videos Glücksspielwerbung enthalten. Zugleich verneinte der Gerichtshof die Anwendung von Art. 14 der Richtlinie auf einen Plattformbetreiber, der mit einem Kanalbetreiber eine kommerzielle Partnerschaft zur Aufteilung von Werbeeinnahmen geschlossen und im Zusammenhang damit bestimmte Inhalte des Kanals geprüft hat.

Ausgangsverfahren in Italien

Sanktion der italienischen Aufsichtsbehörde

Die italienische Behörde AGCOM verhängte am 19. Juli 2022 gegen Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro. Grundlage war Art. 9 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 87/2018, des sogenannten „Decreto Dignità“. Diese Vorschrift untersagt jede Form direkter oder indirekter Werbung für Spiele oder Wetten mit Geldeinsatz sowie Glücksspiel, unabhängig davon, auf welchem Weg die Werbung verbreitet wird.

Nach der Regelung kann bei einem Verstoß eine Verwaltungsbuße in Höhe von 20 Prozent des Sponsoring- oder Werbewerts verhängt werden, mindestens jedoch 50.000 Euro je Verstoß. Die Behörde beanstandete Werbung für Glücksspielangebote in Videos, die auf fünf YouTube-Kanälen veröffentlicht worden waren. Nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren umfasste die Entscheidung zudem eine Anordnung zur Entfernung zahlreicher Videos und gleichartiger Inhalte.

Nach den zusätzlich veröffentlichten Angaben ging das Verfahren auf die AGCOM-Delibera 275/22/CONS vom 19. Juli 2022 zurück. Beanstandet wurden Glücksspielwerbungen in 630 Videos auf fünf YouTube-Kanälen. In weiteren Berichten ist von der Anordnung zur Entfernung von 625 rechtswidrigen Inhalten auf YouTube und auf einer damit verbundenen Internetseite binnen sieben Tagen sowie von einem Verbot des künftigen Hochladens gleichartiger Videos die Rede. Maßgeblich für die rechtliche Würdigung des EuGH war jedoch die vom vorlegenden Gericht dargestellte Sachlage.

Betroffene Inhalte und YouTube Partner Program

Die beanstandeten Videos stammten nach den Angaben im Verfahren von Content-Erstellern, die auf mehreren Kanälen Inhalte veröffentlicht hatten. In den Videos wurden Nutzer unabhängig von ihrem Alter aufgefordert, eigene Videos über erzielte Gewinne einzusenden. Die Inhalte mit den höchsten Gewinnen sollten wiederum verbreitet werden; hierfür war eine Zahlung an den jeweiligen Nutzer vorgesehen.

Der betroffene Content-Ersteller nahm am YouTube Partner Program teil, also an einem kommerziellen Partnerschaftsprogramm zur Monetarisierung von Inhalten. Die Partnerschaftsvereinbarung sah insbesondere vor, dass die Einnahmen aus Werbung, die vor den Videos geschaltet wurde, zwischen dem Plattformbetreiber und dem Content-Ersteller aufgeteilt wurden. Außerdem erhielt Google unmittelbar Zahlungen von Abonnenten der Kanäle und leitete Beträge an den Content-Ersteller weiter.

Im Zusammenhang mit dieser Partnerschaft waren bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehörten Schwellenwerte hinsichtlich der Zahl der Abonnenten und der Wiedergabestunden. Vor Abschluss einer solchen Partnerschaft prüfte Google nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts unter anderem:

  • das Hauptthema des Kanals,
  • die meistgesehenen Videos,
  • die neuesten Videos,
  • die Metadaten wie Titel und Beschreibungen,
  • sowie weitere Aspekte im Zusammenhang mit Originalität und Qualität der Inhalte.

Diese Prüfung stellte nach den Angaben des vorlegenden Gerichts keine vollständige Kontrolle sämtlicher Videos des Kanals dar.

Verfahrensgang vor den italienischen Gerichten

Google focht den Bescheid der AGCOM vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio an. Dieses Gericht gelangte zu der Auffassung, dass Google nicht gegen Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018 verstoßen habe. Es ordnete die über YouTube erbrachten Dienste als Hosting-Dienste ein und nahm an, dass Google von der Haftungsfreistellung nach den italienischen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG profitieren könne.

Gegen diese Entscheidung legte die AGCOM Berufung beim Consiglio di Stato ein. Dieser setzte das Verfahren aus und rief den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an. Nach den veröffentlichten Angaben blieb das Berufungsverfahren vor dem Consiglio di Stato anhängig; vor dessen Sechster Sektion fand am 9. Juli 2026 eine Verhandlung statt.

Der EuGH entschied nicht abschließend über die nationale Sanktion. Die verbindliche Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits bleibt dem italienischen Gericht vorbehalten. Dieses hat insbesondere die Feststellungen des EuGH auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden.

Erste Vorlagefrage: Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG

Glücksspiel selbst und Glücksspielwerbung

Mit der ersten Vorlagefrage wollte der Consiglio di Stato wissen, ob die Haftungsregelung für Hosting-Dienste nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Online-Werbung für Spiele oder Wetten mit Geldgewinn und Werbung für Glücksspiel anwendbar ist.

Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG nimmt bestimmte Glücksspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Erfasst sind Glücksspieltätigkeiten, bei denen ein geldwerter Einsatz in Glücksspielen geleistet wird, einschließlich Lotterien und Wetten. Der EuGH betonte, dass diese Ausnahme weit zu verstehen ist. Sie erfasst nicht nur das Glücksspiel selbst, sondern auch Tätigkeiten, die mit diesem Glücksspiel untrennbar verbunden sind, einschließlich der Online-Werbung für solche Glücksspiele.

Zur Begründung verwies der Gerichtshof darauf, dass die Regulierung des Glücksspiels zu Bereichen gehört, in denen erhebliche moralische, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Mangels unionsweiter Harmonisierung dürfen die Mitgliedstaaten nach ihrer eigenen Wertordnung bestimmen, welche Anforderungen zum Schutz der betroffenen Interessen erforderlich sind. Deshalb müssen sie auch Tätigkeiten regulieren können, die mit dem Glücksspielbereich untrennbar verbunden sind, darunter Werbung für Glücksspiel.

Hosting solcher Werbung bleibt grundsätzlich erfasst

Der EuGH unterschied jedoch zwischen der Tätigkeit der Glücksspielwerbung und dem Hosting von Inhalten, die eine solche Werbung enthalten. Das Online-Hosting besteht grundsätzlich in der Speicherung von Inhalten, die von einem Nutzer bereitgestellt werden. Diese Tätigkeit ist ihrem Wesen nach nicht unmittelbar auf Glücksspiel gerichtet und unterscheidet sich nicht nach der Art des gespeicherten Inhalts.

Daher fällt ein Dienst der Informationsgesellschaft, der im Online-Hosting von Videos besteht, nach der Entscheidung des EuGH grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG, auch wenn diese Videos Werbung für Glücksspiele mit Geldeinsatz enthalten. Das Hosting solcher Werbung wird nicht allein deshalb aus der Richtlinie ausgeklammert, weil die Werbung selbst den Glücksspielbereich betrifft.

Damit beantwortete der EuGH die erste Vorlagefrage dahin, dass Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG einem Anwendungsbereich der Richtlinie für das Online-Hosting von Videos nicht entgegensteht, selbst wenn diese Videos Glücksspielwerbung im Sinne dieser Vorschrift enthalten.

Zweite Vorlagefrage: Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung

Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG

Mit der zweiten Vorlagefrage ging es um die Reichweite von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG. Diese Vorschrift betrifft Hosting-Dienste. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Diensteanbieter für auf Veranlassung eines Nutzers gespeicherte Informationen nicht verantwortlich ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Privilegierung setzt insbesondere voraus, dass der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen hat. Bei Schadensersatzansprüchen darf er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sein, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Erlangt er eine entsprechende Kenntnis oder ein solches Bewusstsein, muss er unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie schließt die Anwendung der Regelung aus, wenn der Nutzer unter der Aufsicht oder Kontrolle des Anbieters handelt. Art. 14 Abs. 3 lässt außerdem unberührt, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden nach nationalem Recht Maßnahmen zur Beendigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung anordnen können.

Neutrale Rolle als Voraussetzung

Der EuGH knüpfte an seine bisherige Rechtsprechung zu Vermittlungsdiensten an. Die Haftungsfreistellungen der Richtlinie betreffen nur Tätigkeiten, die technischer, automatischer und passiver Natur sind. Der Anbieter darf weder Kenntnis von den gespeicherten Informationen noch Kontrolle über sie haben.

Für die Anwendung von Art. 14 ist daher zu prüfen, ob der Betreiber einer Online-Videoplattform eine neutrale Rolle einnimmt. Eine neutrale Rolle liegt vor, wenn sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Natur ist. Dagegen scheidet die Privilegierung aus, wenn der Betreiber eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den gespeicherten Inhalten oder Kontrolle über diese Inhalte verschafft.

Der Gerichtshof stellte dabei klar, dass Kenntnis und Kontrolle alternative und voneinander unabhängige Gesichtspunkte sind. Es genügt also, wenn einer dieser Gesichtspunkte vorliegt, um die neutrale Stellung in Frage zu stellen.

Prüfung von Kanalinhalten und Werbeeinnahmen

Keine vollständige Kenntnis aller Inhalte erforderlich

Der EuGH stellte weiter klar, dass ein Plattformbetreiber nicht erst dann außerhalb des Art. 14 der Richtlinie steht, wenn er umfassende Kenntnis sämtlicher auf die Plattform hochgeladener Inhalte hat. Es genügt, wenn seine Tätigkeit dazu führt, dass er den wesentlichen Inhalt einer Gruppe von Videos kennt.

Nicht ausreichend ist demgegenüber allein der Umstand, dass ein Plattformbetreiber zufällig oder beiläufig von einzelnen rechtswidrigen Inhalten erfährt. Auch der Hinweis eines Dritten auf rechtswidrige Inhalte schließt die Anwendung von Art. 14 nicht automatisch aus. Gerade für solche Fälle sieht Art. 14 vor, dass der Anbieter nach Erlangung der Kenntnis unverzüglich handeln kann, um die Haftungsfreistellung zu erhalten.

Ebenso führt die bloße Nutzung technischer Maßnahmen zur Erkennung möglicherweise rechtswidriger Inhalte nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres dazu, dass der Anbieter eine aktive Rolle einnimmt. Entscheidend bleibt die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und der Umfang der Kenntnis oder Kontrolle.

Auswirkungen der kommerziellen Partnerschaft

Im vorliegenden Fall hob der EuGH die Besonderheiten der kommerziellen Partnerschaft hervor. Google hatte mit dem Content-Ersteller eine Vereinbarung über die Aufteilung von Werbeeinnahmen geschlossen. Im Zusammenhang mit Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung wurden wesentliche Inhalte des Kanals geprüft, darunter das Hauptthema, meistgesehene oder neueste Videos und die Metadaten.

Nach der Entscheidung verschafft eine solche Prüfung dem Plattformbetreiber konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt einer Gruppe von Videos. In diesem Fall kann er sich nicht mehr darauf berufen, eine bloß technische, automatische und passive Tätigkeit als neutraler Vermittler auszuüben.

Der EuGH führte aus, dass es insoweit nicht entscheidend ist, ob die Prüfung automatisiert oder durch natürliche Personen erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Betreiber im Rahmen der Prüfung Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der geprüften Video-Gruppe erlangt. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts diente die Prüfung unter anderem dazu, zu beurteilen, ob der Content-Ersteller die Plattformregeln für den Zugang zum Partnerschaftsprogramm erfüllt.

Entscheidung des EuGH zu Art. 14 der Richtlinie

Der EuGH beantwortete die zweite Vorlagefrage dahin, dass Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG nicht auf einen Betreiber einer Online-Videoplattform anwendbar ist, der mit einem Nutzer eine kommerzielle Partnerschaft über die Veröffentlichung von Videos auf einem bestimmten Kanal und die Aufteilung von Werbeeinnahmen geschlossen hat, wenn der Betreiber im Zusammenhang mit Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung den Inhalt dieses Kanals geprüft hat.

Dies gilt nach der Entscheidung insbesondere dann, wenn sich die Prüfung auf das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos oder die Metadaten dieser Videos bezieht. Unter diesen Umständen kann der Betreiber nicht geltend machen, lediglich als neutraler Vermittlungsdienst tätig geworden zu sein.

Für das Ausgangsverfahren stellte der EuGH fest, dass Google nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei der Prüfung der betroffenen YouTube-Kanäle vernünftigerweise nicht verborgen geblieben sein konnte, dass deren Hauptthema Glücksspiel und Glücksspiele waren und dass sie eine Reihe von Videos mit Werbung für solche Spiele enthielten. Diese Feststellung steht unter dem Vorbehalt der Prüfung durch das vorlegende Gericht.

Bedeutung für Plattformen und Werbeumfelder

Das Urteil verdeutlicht die Trennung zwischen dem Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie und der konkreten Haftungsprivilegierung nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG. Auch wenn das Hosting von Videos mit Glücksspielwerbung grundsätzlich unter die Richtlinie fallen kann, folgt daraus nicht automatisch, dass der Betreiber in jedem Fall von der Haftungsfreistellung profitiert.

Für die Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, welche Rolle der Plattformbetreiber im Verhältnis zu den gehosteten Inhalten einnimmt. Eine bloße technische Speicherung unterscheidet sich von Konstellationen, in denen der Betreiber mit dem Content-Ersteller eine kommerzielle Vereinbarung abschließt und im Zusammenhang damit zentrale Inhalte des Kanals überprüft.

Besondere Relevanz haben nach dem Urteil unter anderem folgende Faktoren:

  • Bestehen einer Vereinbarung über die Aufteilung von Werbeeinnahmen,
  • Prüfung des Hauptthemas eines Kanals,
  • Sichtung meistgesehener oder neuester Videos,
  • Auswertung von Metadaten wie Titeln und Beschreibungen,
  • Prüfung im Zusammenhang mit Zugangsvoraussetzungen zu einem Monetarisierungsprogramm.

Der EuGH hat damit nicht entschieden, dass jeder Plattformbetreiber für jede rechtswidrige Glücksspielwerbung auf seiner Plattform verantwortlich ist. Die Entscheidung betrifft eine spezifische Fallgestaltung, in der eine kommerzielle Partnerschaft mit einer inhaltlichen Prüfung bestimmter Kanalbestandteile verbunden war.

Weiterer Verfahrensstand und nationale Prüfung

Die Entscheidung des EuGH erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens. Das Ausgangsverfahren bleibt Sache des Consiglio di Stato. Die Kostenentscheidung für die Parteien des nationalen Verfahrens obliegt ebenfalls dem vorlegenden Gericht.

Nach den veröffentlichten Angaben muss das nationale Gericht nun prüfen, ob die Videos der betroffenen Kanäle überwiegend direkte oder indirekte Glücksspielwerbung enthielten und ob Google hiervon Kenntnis hatte. Soweit das nationale Verfahren noch nicht abschließend entschieden ist, sind behördliche und gerichtliche Feststellungen entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu bewerten. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der konkreten Sanktion bleibt dem zuständigen nationalen Gericht vorbehalten.

Das Urteil wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zudem wurde es den Ausschüssen von Camera und Senato in Italien als Unionsdokument übermittelt und ist dort Gegenstand parlamentarischer Befassung.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Das Urteil betrifft zentrale Fragen der Plattformverantwortung, der Monetarisierung digitaler Inhalte und der Abgrenzung zwischen neutralem Hosting und aktiver Beteiligung an der Verbreitung von Inhalten. Für Unternehmen, Plattformbetreiber, Werbetreibende und Rechteinhaber kann die Entscheidung Bedeutung haben, wenn Geschäftsmodelle auf nutzergenerierten Inhalten, Werbeerlösen und inhaltlichen Prüfprozessen beruhen.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten in Fragen des IT-Rechts, insbesondere bei digitalen Geschäftsmodellen, Plattformstrukturen, Haftungsfragen und der rechtlichen Bewertung von Online-Werbung. Bei rechtlichen Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung und zur Einordnung plattformbezogener Verantwortlichkeit finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im IT-Recht.