Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C‑60/25 zur Reichweite von Kommissionsbeschlüssen über das Euribor-Kartell und zu den Folgen für zivilrechtliche Darlehensverträge entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Feststellungen der Europäischen Kommission zu einer Manipulation des Euribor im Bereich der auf Euro lautenden Zinsderivate automatisch zur Unwirksamkeit einer Zinsklausel in einem Immobiliendarlehensvertrag führen können.
Das Urteil betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 2 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Der EuGH stellte klar, dass ein Kommissionsbeschluss, der ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Kartell und die Manipulation eines Referenzzinssatzes auf einem bestimmten Markt feststellt, nicht ohne Weiteres jede Vertragsklausel erfasst, die auf diesen Zinssatz Bezug nimmt.
Ausgangsverfahren vor dem Berufungsgericht Cagliari
Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen einem Kreditnehmer und einem kreditgebenden Bankinstitut zugrunde. Streitgegenstand war ein Immobiliendarlehensvertrag, der am 15. Dezember 2005 geschlossen worden war. Der Vertrag sah zunächst einen Zinssatz von 3,60 Prozent für das erste Halbjahr vor; anschließend sollte ein variabler Zinssatz gelten, bestehend aus einer festen Komponente von 1,50 Prozent und einer variablen Komponente, die an den Sechs-Monats-Euribor anknüpfte.
Der Kreditnehmer begehrte vor den italienischen Gerichten insbesondere eine Neuberechnung der als ordentliche Darlehenszinsen geschuldeten Beträge sowie die Feststellung einer ihm zustehenden Forderung. Zur Begründung machte er die Nichtigkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend, darunter der Klausel, die den Zinssatz unter Bezugnahme auf den Euribor bestimmte.
Das erstinstanzliche Gericht in Oristano wies die Anträge ab. Es ging davon aus, dass der vereinbarte Zinssatz auf vorher bestimmten Kriterien beruhe, die nicht im Ermessen des Bankinstituts stünden. Im Berufungsverfahren vor der Corte d’appello di Cagliari wurde sodann auf die Beschlüsse der Europäischen Kommission zum Euribor-Kartell verwiesen.
Kommissionsbeschlüsse zum Euribor-Kartell
Feststellungen der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission hatte am 4. Dezember 2013 und am 7. Dezember 2016 Beschlüsse in der Sache AT.39914 – Euro Interest Rate Derivatives erlassen. Diese EIRD-Beschlüsse betrafen den Sektor der auf Euro lautenden Zinsderivate.
Nach den Feststellungen der Kommission hatten die betroffenen Unternehmen in individuellen Zeiträumen zwischen dem 29. September 2005 und dem 30. Mai 2008 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens begangen. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich nach den Beschlüssen auf den Europäischen Wirtschaftsraum und bestand in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die darauf gerichtet waren, den normalen Verlauf der Komponenten der Preisgestaltung in diesem Sektor zu verfälschen. Diese Komponenten waren insbesondere an den Euribor gebunden.
Vorherige gerichtliche Überprüfung
Das Gericht der Europäischen Union erklärte mit Urteil vom 24. September 2019 einen Teil des Beschlusses C(2016) 8530 final für nichtig, soweit es um die gegen bestimmte Gesellschaften der eine britische Bankengruppe verhängte Geldbuße ging. Im Übrigen wies es die Klage ab, insbesondere soweit sie die Feststellung einer Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betraf. Der Gerichtshof bestätigte diese teilweise Klageabweisung mit Urteil vom 12. Januar 2023 in der Rechtssache C‑883/19 P.
Im späteren Verfahren C‑60/25 ging es hingegen nicht um die Beteiligung an dem Kartell selbst, sondern um die Wirkung dieser Kommissionsbeschlüsse auf einen Darlehensvertrag, der auf einem anderen Markt abgeschlossen worden war.
Vorlagefrage zur Bindungswirkung und zur Nichtigkeit
Das Berufungsgericht Cagliari wollte im Kern wissen, ob der Nachweis der in den EIRD-Beschlüssen festgestellten Euribor-Manipulation für nationale Gerichte bindend ist und ob die Wettbewerbsbeschränkung nur den Markt für Euro-Zinsderivate oder jeden Markt betrifft, auf dem der manipulierte Euribor verwendet wurde.
Hintergrund waren unterschiedliche Linien in der Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione. Nach einer Auffassung kam dem Kommissionsbeschluss ein erhöhter Beweiswert für Klagen zu, mit denen die Nichtigkeit von Euribor-Zinsklauseln und die Neuberechnung der während des Manipulationszeitraums geschuldeten Zinsen geltend gemacht wurden. Diese Auffassung stellte nicht darauf ab, ob die betreffende kreditgebende Bank selbst am Kartell beteiligt war.
Nach einer anderen Auffassung war die Kommissionsfeststellung auf den Markt für auf Euro lautende Zinsderivate beschränkt. Danach konnten Darlehensverträge mit variablem Zinssatz nicht allein deshalb als Folge des verbotenen Kartells angesehen und für nichtig erklärt werden, weil sie den Euribor als Referenzwert verwendeten.
Italienischer Verfahrenskontext
Die Erste Zivilkammer des italienischen Kassationsgerichtshofs hatte die Frage mit Zwischenbeschluss Nr. 19900/2024 vom 19. Juli 2024 den Vereinigten Senaten, den Sezioni Unite, vorgelegt. Diese setzten ihre Entscheidung mit Beschluss Nr. 6943 vom 15. März 2025 bis zur Entscheidung des EuGH aus. Nach dem Urteil des Gerichtshofs liegt die weitere Klärung der italienischen Rechtsfolgen wieder bei den nationalen Gerichten, insbesondere bei den Sezioni Unite.
Das EuGH-Urteil steht inhaltlich auf einer Linie mit einer Entscheidung der Cassazione Nr. 12007/2024, soweit auch dort eine automatische Nichtigkeit abgelehnt wurde. Zugleich bleibt die Bewertung der Folgen für einzelne Verträge im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts den zuständigen nationalen Gerichten vorbehalten.
Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Das kreditgebende Bankinstitut hielt das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Es machte unter anderem geltend, die Frage sei verfrüht und hypothetisch, weil ein Meinungsstreit in der italienischen Rechtsprechung noch bei den Vereinigten Senaten des Kassationsgerichtshofs anhängig sei.
Der EuGH wies diese Einwände zurück. Er erinnerte daran, dass nationale Gerichte berechtigt sind, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen, wenn sie deren Beantwortung für die Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits für erforderlich halten. Der Gerichtshof betonte zudem die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Fragen zum Unionsrecht.
Ein weiterer Einwand betraf die Frage, ob der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Darlehensvertragsklausel nach nationalem Verfahrensrecht erstmals im Berufungsverfahren gestellt werden durfte. Auch insoweit stellte der EuGH klar, dass er im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht überprüft, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über Gerichtsorganisation und Verfahrensablauf entspricht.
Entscheidung des EuGH zu Art. 101 Abs. 2 AEUV
Nichtigkeit erfasst nicht automatisch Folgegeschäfte
Der EuGH führte aus, dass eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung, soweit keine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht kommt, nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig ist. Diese Nichtigkeit ist absolut und kann von jedem geltend gemacht werden. Sie betrifft die verbotene Vereinbarung in ihren vergangenen und künftigen Wirkungen.
Der Gerichtshof grenzte diese Wirkung jedoch ausdrücklich ein. Die Nichtigkeit erstreckt sich nur auf die mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen der betreffenden Vereinbarung. Sie erfasst nicht automatisch Verträge, die auf Grundlage oder unter Verwendung eines durch eine Kartellabsprache beeinflussten Parameters geschlossen wurden.
Welche Folgen ein Verbot bestimmter Klauseln aufgrund von Art. 101 AEUV für andere Bestandteile einer Vereinbarung oder für daraus folgende Verpflichtungen hat, beurteilt sich nach dem nationalen Recht. Zuständig hierfür sind die Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats.
Keine Nichtigkeit der Darlehenszinsklausel allein wegen Euribor-Bezugs
Für den konkreten Fall stellte der EuGH fest, dass das kreditgebende Bankinstitut nicht an dem von den EIRD-Beschlüssen erfassten und sanktionierten Kartell beteiligt war. Zudem gehörte die im Ausgangsverfahren streitige Klausel nicht zu den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die die Kommission als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar eingestuft hatte.
Der Kommissionsbeschluss konnte daher nicht nach Art. 101 Abs. 2 AEUV zur Nichtigkeit dieser Darlehensvertragsklausel führen. Das Urteil erging insoweit zugunsten der Banken, als die EIRD-Beschlüsse der Kommission für sich genommen keine Nichtigkeit einer Euribor-Zinsklausel in einem Hypothekendarlehen bewirken, wenn der Darlehensvertrag einem anderen Markt zuzuordnen ist und die kreditgebende Bank nicht am Kartell beteiligt war.
Bindungswirkung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet nationale Gerichte, keine Entscheidungen zu erlassen, die einem Beschluss der Europäischen Kommission zu Art. 101 oder Art. 102 AEUV widersprechen. Diese Regel dient der einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Rechtssicherheit.
Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Bindungswirkung eines Kommissionsbeschlusses nicht unbegrenzt gilt. Sie besteht nur innerhalb der in dem Beschluss festgestellten Grenzen, insbesondere hinsichtlich:
- der Art der Zuwiderhandlung,
- des sachlichen Umfangs,
- des persönlichen Anwendungsbereichs,
- des zeitlichen Rahmens,
- des räumlichen Bezugs.
Damit bleibt der Kommissionsbeschluss für nationale Gerichte hinsichtlich Existenz und Reichweite der festgestellten Zuwiderhandlung bindend. Er ist aber keine automatische Unwirksamkeitsquelle für jeden Vertrag, der den Euribor verwendet.
Abgrenzung zwischen Derivatemarkt und Darlehensmarkt
Der Gerichtshof hob hervor, dass die EIRD-Beschlüsse den Markt für auf Euro lautende Zinsderivate betrafen. Dieser Markt unterscheidet sich von dem Markt, auf den sich der im Ausgangsverfahren streitige Immobiliendarlehensvertrag bezog.
Die Zinsklausel des Darlehensvertrags beschränkte sich darauf, den Euribor als maßgeblichen Parameter für die Bestimmung des variablen Zinssatzes heranzuziehen. Sie war nach den Feststellungen des EuGH kein Bestandteil der in den Kommissionsbeschlüssen festgestellten Zuwiderhandlungen. Ebenso konnte nicht angenommen werden, dass der Darlehensvertrag geschlossen worden war, um die von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Vereinbarungen umzusetzen oder ihnen Wirkung zu verleihen.
Der EuGH stellte außerdem klar, dass aus den von der Kommission als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuften Verhaltensweisen allein keine konkreten Auswirkungen auf die Höhe des Euribor abgeleitet werden können. Damit folgt aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht, dass ein nationales Gericht wegen der EIRD-Beschlüsse die Ungültigkeit einer solchen Darlehensvertragsklausel feststellen muss.
Keine automatische Rückerstattung gezahlter Zinsen
Aus dem Urteil ergibt sich kein automatischer Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Darlehenszinsen. Wer die Unwirksamkeit einer Euribor-Zinsklausel geltend macht, muss die konkreten Voraussetzungen nach dem anwendbaren nationalen Recht darlegen.
Nach der in der italienischen Berichterstattung hervorgehobenen praktischen Einordnung trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft, die Beweislast dafür, dass sich die Manipulation konkret auf den Zinssatz des einzelnen Darlehens ausgewirkt hat. Diese Frage betrifft nicht die Feststellung des Kartells als solche, sondern die Auswirkungen auf den jeweiligen Vertrag.
Das Urteil schließt damit nicht jede weitere Prüfung im Einzelfall aus. Es begrenzt jedoch die unmittelbare Wirkung der Kommissionsbeschlüsse auf Darlehensverträge, die nicht Bestandteil der festgestellten Zuwiderhandlung waren und einen anderen Markt betreffen.
Bedeutung für Euribor-indexierte Darlehensverträge
Die praktische Tragweite der Entscheidung ist erheblich, weil in der italienischen Berichterstattung auf eine große Zahl Euribor-indexierter Darlehensverträge verwiesen wird. Über die rechtlichen Folgen für einzelne Verträge entscheiden jedoch weiterhin die nationalen Gerichte nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweils anwendbaren nationalen Rechts.
Eine italienische Verbraucherorganisation trat im Verfahren als Beteiligte auf. Das Ausgangsverfahren stammt aus Cagliari. Der Präsident der Verbraucherorganisation Adusbef, Antonio Tanza, bewertete das Urteil in der öffentlichen Einordnung weder als endgültigen Sieg der Banken noch der Kreditnehmer.
Die Entscheidung des EuGH gibt den nationalen Gerichten vor, welche Bindungswirkung den EIRD-Beschlüssen zukommt. Sie lässt ihnen jedoch Raum für die Prüfung, ob nach nationalem Recht und nach den Umständen des einzelnen Vertrags weitere Folgen in Betracht kommen.
Besetzung des Gerichtshofs und Schlussanträge
Das Urteil erging durch die Zweite Kammer des Gerichtshofs. Mitgewirkt haben unter anderem Gerichtshofspräsident K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer und Kammerpräsidentin K. Jürimäe als Berichterstatterin. Die Schlussanträge der Generalanwältin L. Medina wurden am 12. März 2026 gestellt und gingen dem Urteil voraus.
Der Gerichtshof entschied nach schriftlichem Verfahren und unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, der beteiligten Verbraucherorganisation sowie der Europäischen Kommission. Die Verfahrenssprache war Italienisch.
Kernaussagen der Entscheidung
Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage dahin, dass Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 einer automatischen Nichtigkeit jeder Euribor-bezogenen Vertragsklausel entgegenstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Klausel Bestandteil der festgestellten Zuwiderhandlung war und ob der Vertrag denselben Markt sowie an dem Kartell beteiligte Parteien betrifft.
Zusammengefasst ergeben sich aus dem Urteil folgende Punkte:
- Die EIRD-Beschlüsse binden nationale Gerichte hinsichtlich der festgestellten Zuwiderhandlung innerhalb ihrer sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Grenzen.
- Die Bindungswirkung führt nicht dazu, dass jede Bezugnahme auf den Euribor in einem Vertrag unwirksam ist.
- Eine Darlehenszinsklausel wird nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Euribor als Referenzwert verwendet.
- Bei Verträgen auf einem anderen Markt und mit nicht am Kartell beteiligten Parteien ergibt sich aus Art. 101 Abs. 2 AEUV keine automatische Nichtigkeit.
- Die Prüfung etwaiger konkreter Auswirkungen auf den einzelnen Vertrag bleibt eine Frage des nationalen Rechts und des jeweiligen Einzelfalls.
Häufige Fragen
EuGH C‑60/25 Euribor: Wird eine Zinsklausel im Immobiliendarlehen automatisch nichtig?
Nein. Nach dem EuGH führt ein Kommissionsbeschluss zur Euribor-Manipulation nicht automatisch zur Nichtigkeit jeder Darlehensvertragsklausel, die auf den Euribor verweist, wenn der Vertrag einen anderen Markt betrifft und die kreditgebende Bank nicht am Kartell beteiligt war.
Art. 16 Abs. 1 Verordnung Nr. 1/2003: Wie bindend sind die Euribor-Beschlüsse der Kommission für nationale Gerichte?
Die nationalen Gerichte dürfen den Kommissionsbeschlüssen nicht widersprechen, soweit es um die dort festgestellte Art sowie die sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Reichweite der Zuwiderhandlung geht. Diese Bindung macht die Beschlüsse jedoch nicht zu einer automatischen Grundlage für die Unwirksamkeit jedes Euribor-bezogenen Vertrags.
EuGH Euribor-Urteil praktische Folgen: Können Unternehmen oder Kreditnehmer Zinsen automatisch zurückfordern?
Ein automatischer Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem Urteil nicht. Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Euribor-Klausel beruft, muss nach dem maßgeblichen Recht die konkreten Auswirkungen auf den jeweiligen Vertrag darlegen.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung verdeutlicht, dass wettbewerbsrechtliche Feststellungen der Europäischen Kommission für nationale Zivilverfahren erhebliche Bedeutung haben können, ihre Wirkung aber durch den konkreten Gegenstand des Beschlusses begrenzt bleibt. Gerade bei der Schnittstelle zwischen Kartellrecht, Vertragsrecht und Finanzprodukten kommt es auf eine sorgfältige Abgrenzung von Markt, Beteiligtenkreis, Zeitraum und behaupteter Vertragswirkung an. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei Fragen zu kartellrechtlichen Folgen zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.