AG Hannover zur amtswegigen Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 26. August 2026 entschieden, dass ein Restrukturierungsbeauftragter von Amts wegen auch dann zu bestellen sein kann, wenn ein Restrukturierungsplan Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte von Verbrauchern erfassen soll. Grundlage der Entscheidung ist § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG.
Das Gericht versteht diese Vorschrift weit. Es stellt sich damit gegen die herrschende Meinung, nach der eine Pflicht zur Bestellung nur dann bestehen soll, wenn Forderungen oder Absonderungsanwartschaften gestaltet werden. Nach Auffassung des AG Hannover ist der Schutzbereich der Norm nicht auf diese Rechtspositionen beschränkt.
Weite Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG
Schutz von Verbrauchern und KMU
Das Amtsgericht ordnet § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG als Schutzvorschrift zugunsten von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen ein. Dieser Schutz soll nach der Entscheidung nicht nur bei der Gestaltung von Forderungen oder Absonderungsanwartschaften eingreifen.
Nach der vom Gericht vertretenen Auslegung kann die Vorschrift auch dann Anwendung finden, wenn durch den Restrukturierungsplan Anteilsrechte betroffen sind. Maßgeblich ist danach, dass Verbraucher oder KMU in einer durch die Norm geschützten Weise von der Planwirkung erfasst werden können.
Abweichung von der herrschenden Meinung
Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der herrschenden Meinung ab. Diese nimmt eine Bestellungspflicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG nur bei der Gestaltung von Forderungen oder Absonderungsanwartschaften an.
Das AG Hannover hält eine solche Begrenzung nicht für überzeugend, soweit Verbraucherrechte über Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte im Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen. Die Norm sei nach seiner Auffassung extensiv auszulegen.
Angaben der Schuldnerin zur Verbrauchereigenschaft
Mögliche private Vermögensverwaltung genügte dem Gericht
Im entschiedenen Fall hatte die Schuldnerin angegeben, dass vier natürliche Personen als Gesellschafter möglicherweise Verbraucher seien. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass diese Personen ihre Geschäftsanteile lediglich im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hielten.
Nach Auffassung des AG Hannover genügte diese Angabe für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne der Bestellungsentscheidung. Eigene Ermittlungen des Gerichts waren insoweit nach der Entscheidung grundsätzlich nicht erforderlich.
Bedeutung der Betroffenheit im Restrukturierungsplan
Die Entscheidung stellt darauf ab, dass bereits die mögliche Betroffenheit von Verbrauchern durch die Gestaltung von Anteilsrechten relevant sein kann. Das Gericht verlangt nach dem mitgeteilten Inhalt des Beschlusses keine weitergehende eigene Aufklärung, wenn die Schuldnerin entsprechende Angaben macht.
Damit knüpft das AG Hannover an die Angaben im Restrukturierungsverfahren an und bewertet diese als ausreichend, soweit sie die mögliche Verbrauchereigenschaft der betroffenen Gesellschafter betreffen.
Vorschlagsrecht für die Person des Restrukturierungsbeauftragten
Bindung an den Vorschlag der Schuldnerin nur unter Voraussetzungen
Das AG Hannover befasste sich außerdem mit der Frage, wann das Gericht an einen Vorschlag der Schuldnerin zur Person des Restrukturierungsbeauftragten gebunden ist. Eine Bindung besteht nach der Entscheidung nur dann, wenn die Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 51 StaRUG von einer unvoreingenommenen, fachkundigen Person stammt.
Das Gericht stellt damit Anforderungen an die Person, die eine solche Bescheinigung ausstellt. Die Unvoreingenommenheit ist nach der Entscheidung eine eigenständige Voraussetzung für die Bindungswirkung des Vorschlags.
Verfahrensbevollmächtigte als Aussteller der Bescheinigung
Nach dem Beschluss sind Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, die zugleich als Gewährsperson und Planverfasser auftreten, jedenfalls mangels Unvoreingenommenheit nicht geeignet, eine Bescheinigung mit der genannten Bindungswirkung auszustellen.
Das betrifft die Konstellation, in der dieselben Personen mehrere Funktionen im Verfahren wahrnehmen. Das Gericht verneint in diesem Fall die erforderliche Unvoreingenommenheit für die Bescheinigung nach § 51 StaRUG.
Kernaussagen der Entscheidung
Der Beschluss des AG Hannover vom 26. August 2026 – 951 RES 2/26 – ist rechtskräftig. Die Entscheidung wurde unter BeckRS 2026, 21295 veröffentlicht.
Zusammengefasst ergeben sich aus dem Beschluss insbesondere folgende Punkte:
- § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG kann nach Auffassung des AG Hannover auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte von Verbrauchern erfassen.
- Das Gericht versteht die Norm als Schutzvorschrift zugunsten von Verbrauchern und KMU.
- Die herrschende Meinung nimmt eine Bestellungspflicht nur bei der Gestaltung von Forderungen oder Absonderungsanwartschaften an.
- Angaben der Schuldnerin zur möglichen Verbrauchereigenschaft natürlicher Personen als Gesellschafter können für die Annahme der Betroffenheit genügen.
- Eine Bindung an den Vorschlag der Schuldnerin zur Person des Restrukturierungsbeauftragten setzt eine Bescheinigung einer unvoreingenommenen, fachkundigen Person voraus.
Häufige Fragen
AG Hannover Restrukturierungsbeauftragter von Amts wegen bei Verbraucherrechten im Restrukturierungsplan?
Das AG Hannover bejaht eine amtswegige Bestellung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG auch dann, wenn Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte von Verbrauchern durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen.
§ 73 StaRUG Anteilsrechte von Verbrauchern statt Forderungen betroffen?
Nach der Entscheidung des AG Hannover kann § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StaRUG auch bei betroffenen Anteilsrechten greifen. Damit weicht das Gericht von der herrschenden Meinung ab, die eine Bestellungspflicht nur bei Forderungen oder Absonderungsanwartschaften annimmt.
Welche Folgen hat der Beschluss des AG Hannover für Unternehmen im StaRUG-Verfahren?
Für Unternehmen kann die Entscheidung bedeuten, dass bereits die mögliche Betroffenheit von Verbrauchern als Gesellschafter im Restrukturierungsplan für die amtswegige Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten relevant ist. Außerdem kommt es für eine Bindung an den Personalvorschlag der Schuldnerin auf die Unvoreingenommenheit und Fachkunde der bescheinigenden Person an.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des AG Hannover verdeutlicht, dass die Auslegung der Bestellungsvoraussetzungen im StaRUG von erheblicher Bedeutung für die Verfahrensgestaltung sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn Restrukturierungspläne Rechte von Verbrauchern, Gesellschaftern oder anderen geschützten Beteiligten berühren.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen im Zusammenhang mit Restrukturierung, Insolvenz und gesellschaftsrechtlichen Folgewirkungen. Wer eine rechtliche Einordnung zu StaRUG-Verfahren oder zur Rolle eines Restrukturierungsbeauftragten benötigt, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.