EuGH, Urteil vom 24. September 2026 – C-503/25, C-504/25: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen unter italienischer Sonderverwaltung von Vergünstigungen für besonders strom- oder erdgasintensive Unternehmen ausschließt, sofern die Aufnahme in diese Sonderverwaltung die Insolvenz des betreffenden Unternehmens voraussetzt.
Beihilferechtlicher Streit um Energievergünstigungen
Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-503/25 und C-504/25 waren nationale Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch. Diese Vergünstigungen standen nach italienischem Recht nicht allen energieintensiven Unternehmen offen. Ausgeschlossen waren Unternehmen, die als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen waren.
Das Verfahren betraf Acciaierie d’Italia SpA in Sonderverwaltung. Die Gesellschaft war nach italienischem Recht der sogenannten „amministrazione straordinaria“ unterstellt worden. Zudem war ihre Insolvenz durch Entscheidung des zuständigen italienischen Gerichts festgestellt worden.
Die italienische Cassa per i servizi energetici e ambientali, kurz CSEA, lehnte im Dezember 2024 die Aufnahme des Unternehmens in die Listen der strom- und gasintensiven Unternehmen für das Jahr 2025 ab. Damit erhielt das Unternehmen die hier in Rede stehenden Vergünstigungen nicht. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass das Unternehmen wegen der Sonderverwaltung und der festgestellten Insolvenz als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen sei.
Ausgangsverfahren vor dem Regionalverwaltungsgericht Lombardei
Anträge auf Aufnahme in Energieintensiv-Listen
Acciaierie d’Italia hatte am 14. November 2024 bei der CSEA beantragt, für das Jahr 2025 sowohl in die Liste der Unternehmen mit hohem Stromverbrauch als auch in die Liste der Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch aufgenommen zu werden. Die Eintragung in diese Listen war Voraussetzung dafür, die national vorgesehenen Entlastungen in Anspruch nehmen zu können.
Die CSEA teilte zunächst vorläufige ablehnende Bewertungen mit. Nachdem das Unternehmen hierzu Stellung genommen hatte, wies die CSEA die Anträge mit zwei Entscheidungen vom 17. Dezember 2024 zurück.
Klage gegen die Ablehnung
Acciaierie d’Italia erhob hiergegen zwei Klagen vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia, dem Regionalverwaltungsgericht Lombardei. Das Ausgangsverfahren vor dem TAR Lombardei wurde unter dem allgemeinen Register-Aktenzeichen Nr. 531/2025 geführt. Das nationale Gericht setzte das Verfahren aus und wandte sich mit Fragen zur Auslegung des Unionsrechts an den EuGH.
Nach dem Vorbringen des Unternehmens könne eine Gesellschaft unter Sonderverwaltung nicht ohne Weiteres als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der einschlägigen Leitlinien angesehen werden. Die Sonderverwaltung diene nach italienischem Recht gerade der Fortführung, Wiederaufnahme oder Umgestaltung der Unternehmenstätigkeit und solle die Einstellung der Tätigkeit vermeiden.
Rechtlicher Rahmen der Entscheidung
Art. 107 AEUV und staatliche Beihilfen
Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält den Grundsatz, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erlaubt es jedoch, bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Dies betrifft Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Leitlinien zu Unternehmen in Schwierigkeiten
Die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen für solche Unternehmen auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können.
Nach Punkt 20 dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen als in Schwierigkeiten, wenn es ohne staatliches Eingreifen kurz- oder mittelfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Markt ausscheiden müsste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens ist oder nach nationalem Recht die Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag seiner Gläubiger in ein solches Verfahren aufgenommen zu werden.
Der EuGH stellte zudem auf Punkt 23 der Leitlinien ab. Danach kann ein Unternehmen, dessen Fortbestand gefährdet ist, grundsätzlich nicht als geeignetes Mittel zur Förderung anderer Gemeinwohlziele angesehen werden, solange seine Rentabilität nicht gesichert ist.
Beihilfen im Energie- und Klimabereich
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Umweltschutz und Energie sowie die späteren Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen nehmen auf den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten Bezug. Sie sehen vor, dass Energiebeihilfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden dürfen.
Die italienischen Vorschriften für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch griffen diesen Ausschluss auf. Nach den im Verfahren maßgeblichen nationalen Bestimmungen waren Unternehmen in Schwierigkeiten von den betreffenden Vergünstigungen ausgeschlossen.
Italienische Sonderverwaltung als Insolvenzverfahren
Zweck der Sonderverwaltung nach italienischem Recht
Die italienische Sonderverwaltung nach dem Decreto legislativo Nr. 270/1999 ist eine kollektive Verfahrensart für große Handelsunternehmen in Insolvenz. Sie soll produktive Vermögenswerte erhalten, indem die Unternehmenstätigkeit fortgeführt, neu ausgerichtet oder umgestaltet wird.
Nach den im Urteil wiedergegebenen italienischen Vorschriften setzt die Aufnahme in die Sonderverwaltung bestimmte Voraussetzungen voraus. Dazu gehören unter anderem eine Mindestzahl an Beschäftigten sowie eine bestimmte Verschuldungshöhe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die Insolvenz feststellen.
Für besonders große Unternehmen sieht das Decreto-legge Nr. 347/2003 ein Verfahren der unmittelbaren Aufnahme in die Sonderverwaltung vor. Auch dieses Regelwerk betrifft insolvente Unternehmen und knüpft an Größen- und Verschuldungskriterien an.
Einordnung durch den EuGH
Der Gerichtshof ging davon aus, dass ein Unternehmen unter einer Sonderverwaltung wie der italienischen Regelung grundsätzlich unter den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten fällt. Maßgeblich war, dass die Sonderverwaltung nach ihrem gesetzlichen Zuschnitt eine kollektive Verfahrensart für insolvente Unternehmen darstellt.
Der EuGH wies darauf hin, dass die Aufnahme in die Sonderverwaltung nach den maßgeblichen nationalen Bestimmungen eine vorherige gerichtliche Feststellung der Insolvenz des betroffenen Unternehmens vorauszusetzen scheint. Die abschließende Prüfung der nationalen Voraussetzungen bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Zusätzlich verwies der Gerichtshof darauf, dass die italienische Sonderverwaltung in Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren ausdrücklich als Insolvenzverfahren aufgeführt ist.
Keine entscheidende Bedeutung des Sanierungszwecks
Fortführungsziel ändert die beihilferechtliche Einordnung nicht
Nach Auffassung des EuGH steht der Zweck der Sonderverwaltung, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entgegen. Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien selbst bezwecken, unter bestimmten Voraussetzungen die Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu ermöglichen.
Daraus folgt nach der Entscheidung nicht, dass jedes Verfahren mit Sanierungsziel den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ausschließt. Gerade weil solche Verfahren auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gerichtet sind, können die betroffenen Unternehmen gleichwohl in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen.
Abgrenzung zwischen Energievergünstigungen und Rettungsbeihilfen
Der EuGH setzte sich auch mit dem Argument auseinander, es sei widersprüchlich, einem Unternehmen im Sanierungsverfahren Entlastungen zu versagen, die seine wirtschaftliche Lage verbessern könnten. Der Gerichtshof folgte diesem Ansatz nicht.
Er unterschied zwischen den streitigen Energievergünstigungen und Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung. Die Energievergünstigungen dienten nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der einschlägigen Leitlinien. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten könne nach Punkt 23 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien andere politische Ziele erst dann als geeignetes Förderinstrument verwirklichen, wenn seine Lebensfähigkeit gesichert sei.
Entscheidung zu den verbundenen Rechtssachen
Vorabentscheidungsersuchen waren zulässig
Die italienische Regierung hatte die Zulässigkeit der Ersuchen in Frage gestellt. Sie machte im Wesentlichen geltend, es fehle an einer Begründung für die Befassung des Gerichtshofs und die Fragen beträfen nationales Recht.
Der EuGH wies diese Einwände zurück. Er stellte klar, dass Fragen zur Auslegung des Unionsrechts grundsätzlich eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit genießen. Im konkreten Fall sei nicht offensichtlich, dass die unionsrechtliche Auslegung ohne Bezug zum Ausgangsrechtsstreit sei.
Kernaussage des EuGH
Der Gerichtshof beantwortete die Fragen dahin, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die Unternehmen unter Sonderverwaltung von den Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch ausschließen.
Dies gilt nach der Entscheidung, soweit der Ausschluss darauf gestützt wird, dass diese Unternehmen wegen der Voraussetzungen der Sonderverwaltung als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Punkt 20 der Leitlinien einzuordnen sind. Entscheidend ist, dass die Aufnahme in die Sonderverwaltung von der Insolvenz der Unternehmen abhängt.
Bedeutung für beihilferechtliche Förderregelungen
Strenge Anknüpfung an den Status des Unternehmens
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Status eines Unternehmens im Beihilferecht. Unternehmen, die Gegenstand eines kollektiven Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für ein solches Verfahren erfüllen, können unter den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten fallen.
Für nationale Förderregelungen im Energie-, Klima- und Umweltbereich ist die Einordnung erheblich. Die jeweiligen unionsrechtlichen Leitlinien schließen die Gewährung bestimmter Energiebeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten aus.
Die Entscheidung betrifft insbesondere folgende Punkte:
- die Auslegung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV,
- den Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten nach Punkt 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien,
- die beihilferechtliche Behandlung nationaler Energievergünstigungen,
- die Einordnung einer nationalen Sonderverwaltung, wenn diese an Insolvenz anknüpft,
- die Abgrenzung von Energiebeihilfen gegenüber Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.
Rolle des nationalen Gerichts bleibt bestehen
Der EuGH hat die unionsrechtlichen Maßstäbe verbindlich ausgelegt. Die endgültige Anwendung auf den Ausgangsrechtsstreit bleibt jedoch dem TAR Lombardei vorbehalten. Dieses Gericht hat zu prüfen, wie die nationalen Voraussetzungen der Sonderverwaltung im konkreten Verfahren zu bewerten sind.
Das Urteil wurde am 24. September 2026 in Luxemburg veröffentlicht. Der Gerichtshof machte in der Entscheidung deutlich, dass die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Unternehmens nicht dazu führt, dass ein insolvenzbezogenes Verfahren aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ herausfällt.
Einordnung im Zusammenhang mit weiteren Beihilfen
Die Entscheidung steht neben anderen beihilferechtlichen Vorgängen im Zusammenhang mit Acciaierie d’Italia. Die Europäische Kommission hatte am 9. Februar 2026 ein Rettungsdarlehen Italiens von bis zu 390 Millionen Euro zugunsten des Unternehmens genehmigt. Dieses Darlehen sollte nach den Angaben der Kommission insbesondere Betriebskosten bis zur Übertragung der Tätigkeiten an einen im laufenden Auswahlverfahren zu bestimmenden neuen Betreiber decken.
Das Rettungsdarlehen war auf höchstens sechs Monate angelegt und diente unter anderem der Zahlung von Lieferanten und Löhnen. Diese Genehmigung betraf jedoch eine andere beihilferechtliche Maßnahme als die im EuGH-Verfahren streitigen Energievergünstigungen für strom- und erdgasintensive Unternehmen.
Fazit zur Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat klargestellt, dass nationale Regelungen Unternehmen unter einer insolvenzabhängigen Sonderverwaltung von Energievergünstigungen für strom- oder erdgasintensive Unternehmen ausschließen dürfen. Maßgeblich ist, dass solche Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gelten können.
Der Sanierungszweck der Sonderverwaltung ändert an dieser Einordnung nach der Entscheidung nichts. Die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit ist vielmehr gerade Gegenstand der unionsrechtlichen Regelungen zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.
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