EuGH stuft wichtige Bestimmungen der EU-Mindestlohnrichtlinie als unwirksam ein

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Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu zentralen Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie

Am 12. November 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wesentliche Regelungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für mit Unionsrecht unvereinbar befunden. Die Entscheidung betrifft zentrale Bestimmungen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung eines europäischen Mindestlohnsystems einhalten sollten.

Hintergrund der Rechtssache

Die Mindestlohnrichtlinie sollte den sozialen Schutz von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union stärken und dabei die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern. Im Mittelpunkt standen Vorschriften zur Festlegung nationaler Mindestlöhne sowie Maßnahmen zu deren regelmäßiger Anpassung und Kontrolle. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens wurde dem EuGH jedoch die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie in bestimmten zentralen Aspekten die Grenzen der Kompetenzen der Europäischen Union überschreitet oder andere unionsrechtliche Grundsätze verletzt.

Kernaussagen des EuGH-Urteils

Kompetenzüberschreitung durch die Richtlinie

Das Gericht stellte fest, dass die EU nicht berechtigt ist, den Mitgliedstaaten unmittelbar verbindliche Vorgaben hinsichtlich der konkreten Höhe nationaler Mindestlöhne zu machen. Die richterliche Begründung verweist auf die ausschließliche Zuständigkeit der Staaten in Bereichen der Lohnpolitik. Zwar könne die EU Rahmenbedingungen vorgeben, nicht jedoch Eingriffe vornehmen, die de facto eine Vereinheitlichung der nationalen Lohnbestimmungen nach sich ziehen.

Unvereinbarkeit bestimmter Kontrollmechanismen

Zudem erklärte der EuGH einzelne Regelungen zu Überwachungs- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Mindestlohnfestsetzung für mit den Verträgen unvereinbar. Nach Ansicht des Gerichts überschreiten diese Bestimmungen die Grenzen der unionsrechtlichen Handlungsermächtigung – insbesondere in Hinblick auf detaillierte Anforderungen an nationale Kontrollprozesse.

Bedeutung für Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure

Die Entscheidung des Gerichtshofs setzt ein deutliches Zeichen bezüglich der zulässigen Reichweite europäischer Regulierung im Bereich der Arbeitsentlohnung. Mitgliedstaaten sind weiterhin gehalten, nationale Mindestlohnsysteme im Lichte europäischer Vorgaben auszugestalten, bleiben bei der Festsetzung und Ausgestaltung jedoch in wesentlichen Punkten autonom. Für Unternehmen und Investoren bleibt die fortlaufende Beobachtung eventueller Folgegesetzgebungen unerlässlich, um Rechtssicherheit im Hinblick auf Arbeits- und Vergütungsbedingungen zu gewährleisten.

Ausblick

Die Auslegung und Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts bleibt komplex und ist Gegenstand fortlaufender rechtlicher Entwicklung. Für alle Beteiligten stellt sich die Herausforderung, europäische Leitlinien mit nationalen Vorgaben in Einklang zu bringen.

Bei Bedarf an fundierter Unterstützung oder individuellen Fragestellungen im Zusammenhang mit der aktuellen Entwicklung empfiehlt es sich, eine persönliche Rechtsberatung im Arbeitsrecht durch die international tätige Wirtschaftskanzlei MTR Legal in Anspruch zu nehmen. Weiterführende Informationen sind unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht abrufbar.