Der Europäische Gerichtshof hat die Voraussetzungen gesundheitsbezogener Angaben bei der Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln näher bestimmt (EuGH, Urteil vom 17. September 2026 – C-721/24). Danach können auch Aussagen zur Häufigkeit der Einnahme oder zur Verabreichungsweise eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen. Zudem befasste sich der Gerichtshof mit den Pflichtinformationen bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos.
Streit über die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel
Dem Vorabentscheidungsverfahren lag ein Rechtsstreit zwischen den Unternehmen V. einerseits sowie L. und B. andererseits zugrunde. Die beteiligten Gesellschaften vertreiben unter anderem Nahrungsergänzungsmittel und stehen miteinander im Wettbewerb.
Gegenstand des Rechtsstreits waren Werbeaussagen zu zwei von V. vertriebenen Produkten. Die Anzeigen erschienen in Zeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe.
Aussagen zu Einnahme und Verabreichung
Für eins der Produkte wurde unter anderem mit „stabilen Plasmawerten“ geworben. Spätere Anzeigen enthielten Aussagen, wonach eine tägliche Einnahme von Vitamin D gegenüber einer höheren, auf einmal verabreichten Dosis vorzugswürdig sei. Dies wurde mit der Formulierung „besser täglich als Bolus“ ausgedrückt.
Darüber hinaus wurde die sublinguale Verabreichung als bevorzugte Art der Anwendung bezeichnet. Ihr wurden gegenüber einer peroralen Einnahme mehrere Vorteile zugeschrieben, darunter eine schnellere Absorption sowie die Vermeidung des First-Pass-Effekts in der Leber und des enzymatischen Abbaus im Magen. Weitere Anzeigen sollen nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts suggeriert haben, dass die Einnahme des Produkts eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos vermeiden könne; die wettbewerbsrechtliche Bewertung ist noch nicht rechtskräftig geklärt und obliegt dem Appellationshof Brüssel.
Aussage zum Cholesterinspiegel
Das andere Nahrungsergänzungsmittel wurde mit der Aussage „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“ beworben. Zugleich verwies die Anzeige darauf, dass das Produkt Pflanzensterine enthalte.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens vertraten die Auffassung, die Aussagen verstießen unter anderem gegen Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006. Sie erhoben am 9. Juni 2021 eine Unterlassungsklage. Das französischsprachige Unternehmensgericht von Brüssel gab der Klage mit Urteil vom 6. April 2022 statt.
Nach weiteren Anzeigen folgte eine zweite Unterlassungsklage. Mit Urteil vom 5. April 2023 stufte das Gericht mehrere Aussagen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben ein und untersagte V. unter Androhung eines Zwangsgelds ihre weitere Verwendung sowie die Verwendung ähnlicher Aussagen. V. legte gegen beide Urteile Berufung ein. Der Appellationshof Brüssel verband die Verfahren und wandte sich mit Fragen zur Auslegung des Unionsrechts an den EuGH. Über den Rechtsstreit hat nach der Vorabentscheidung das vorlegende Gericht zu entscheiden.
Maßgebliche Vorgaben der Health-Claims-Verordnung
Die Verordnung Nr. 1924/2006 gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen zur Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen. Zu diesen Lebensmitteln zählen auch Nahrungsergänzungsmittel.
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ist eine „Angabe“ jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 erfasst als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck bringt.
Eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos liegt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 vor, wenn erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr eines Lebensmittels oder Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt.
Für den Rechtsstreit waren damit insbesondere drei Fragen entscheidend:
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Können Aussagen zur Einnahmehäufigkeit oder zur Verabreichungsweise gesundheitsbezogene Angaben sein?
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Muss der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 den Verordnungstext wörtlich wiedergeben?
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Muss dieser Hinweis zusätzlich in einer schriftlichen Werbung erscheinen, wenn er bereits auf der Verpackung enthalten ist?
Weiter Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe
Besondere Eigenschaften nicht auf Inhaltsstoffe begrenzt
Nach Auffassung des EuGH beschränken sich die „besonderen Eigenschaften“ eines Lebensmittels nicht auf dessen Zusammensetzung oder Inhalt. Der Begriff kann auch die Art und Weise des Verzehrs erfassen, sofern die Darstellung den Eindruck vermittelt, dass diese Modalitäten für die zugeschriebenen Eigenschaften des Produkts von Bedeutung sind.
Deshalb können Angaben wie „besser täglich als Bolus“ oder ein Hinweis auf die sublinguale Verabreichung einem Nahrungsergänzungsmittel besondere Eigenschaften zuschreiben. Eine ausdrückliche Aussage ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt, wenn bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ein entsprechender Eindruck entstehen kann.
Zusammenhang mit der Gesundheit entscheidend
Der für Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 maßgebliche Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit ist nach der Entscheidung weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur Aussagen, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Verzehr in Aussicht stellen. Erfasst sein können ebenso Aussagen, nach denen negative gesundheitliche Auswirkungen nicht eintreten oder geringer ausfallen.
Angaben über die Häufigkeit der Einnahme oder die Verabreichungsweise fallen daher unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe, wenn ihre Darstellung einen Zusammenhang mit einer gesundheitsfördernden Wirkung oder mit dem Ausbleiben beziehungsweise der Verringerung negativer gesundheitlicher Folgen herstellt.
Rein praktische Informationen bleiben davon abzugrenzen. Beschränkt sich eine Aussage auf die Modalitäten des Verzehrs, ohne ausdrücklich oder mittelbar gesundheitliche Auswirkungen anzusprechen, handelt es sich insoweit nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe.
Der EuGH begründete diese Auslegung auch mit den Zielen der Verordnung. Sie soll das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und zugleich ein hohes Niveau des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sichern. Gesundheitsbezogene Angaben sollen grundsätzlich nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden, die einheitlich durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erfolgen soll.
Hinweis auf mehrere Krankheitsrisiken
Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 verlangt bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos eine zusätzliche Erklärung. Aus ihr muss hervorgehen, dass die betreffende Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.
Keine wörtliche Übernahme erforderlich
Nach dem EuGH muss die Erklärung den Wortlaut der Verordnung nicht unverändert übernehmen. Anders als bei anderen Regelungen der Verordnung hat der Unionsgesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 keine bestimmte Formulierung verbindlich vorgegeben.
Erforderlich ist jedoch, dass Verbraucher über beide Aspekte zutreffend, klar und leicht verständlich informiert werden. Die Erklärung muss daher sowohl auf die Mehrzahl der Risikofaktoren als auch darauf eingehen, dass die Veränderung nur eines Faktors eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.
Die Pflichtinformation soll die Reichweite einer Aussage über die Verringerung eines Krankheitsrisikos relativieren. Dadurch soll verhindert werden, dass Verbraucher sie als therapeutisches Versprechen verstehen. Die Ernährung ist lediglich einer von mehreren Faktoren, die das Auftreten einer Krankheit beeinflussen können.
Im konkreten Fall hielt der EuGH, der im Vorabentscheidungsverfahren allein das Unionsrecht auslegt, den Hinweis, erhöhte Cholesterinwerte stellten einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen dar, vorbehaltlich der Prüfung durch den Appellationshof Brüssel nicht für geeignet, die nach Art. 14 Abs. 2 erforderlichen Informationen zutreffend, klar und leicht verständlich zu vermitteln; die abschließende Tatsachen- und Rechtsbewertung obliegt dem Appellationshof Brüssel und ist bislang nicht rechtskräftig geklärt.
Keine Wiederholung in schriftlicher Werbung bei Hinweis auf der Verpackung
Der EuGH beschränkte die Prüfung der dritten Frage auf schriftliche Werbung, weil es im Ausgangsverfahren um Anzeigen in Zeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe ging. Nach seiner Auslegung muss die nach Art. 14 Abs. 2 vorgeschriebene Erklärung vorrangig in der Kennzeichnung des betreffenden Produkts enthalten sein. Nur wenn eine Kennzeichnung fehlt, ist sie in der Aufmachung oder Werbung bereitzustellen.
Der Begriff der Kennzeichnung erfasst sämtliche Wörter, Angaben, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf das Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung oder begleitenden Unterlagen angebracht sind. Verpackungsangaben gehören damit zur Kennzeichnung.
Ist die Erklärung nach Art. 14 Abs. 2 bereits auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels zu finden, muss sie nach dem Urteil nicht zusätzlich in einer schriftlichen Werbung zur Absatzförderung wiederholt werden. Der Gerichtshof stellte dabei auf die Funktion der Kennzeichnung ab: Die verpflichtenden Informationen sollen Verbrauchern vor ihrer Kaufentscheidung zur Verfügung stehen.
Für die Website traf der EuGH im Tenor keine entsprechende Feststellung. Seine Antwort bezieht sich darauf, dass die erforderliche Erklärung bereits auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels enthalten ist.
Kernaussagen des EuGH
Der Gerichtshof fasste die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen wie folgt zusammen:
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Angaben zur Häufigkeit der Einnahme oder zur Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels sind gesundheitsbezogen, wenn ihre Darstellung einen Zusammenhang mit einer gesundheitsfördernden Wirkung oder mit dem Ausbleiben beziehungsweise der Verringerung negativer gesundheitlicher Auswirkungen herstellt.
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Die Erklärung nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 muss nicht wörtlich dem Verordnungstext entsprechen. Sie muss Verbraucher jedoch zutreffend, klar und leicht verständlich über beide vorgeschriebenen Aspekte informieren.
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Eine schriftliche Werbung mit einer Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos muss die Erklärung nicht zusätzlich enthalten, wenn diese bereits auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels zu finden ist.
Über die Kosten des Ausgangsverfahrens entscheidet der Appellationshof Brüssel. Die Auslagen anderer Beteiligter für Erklärungen vor dem EuGH sind nicht erstattungsfähig.
Bedeutung für das Wettbewerbsrecht
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einordnung einer Werbeaussage nicht allein von ihrem Wortlaut abhängt. Maßgeblich ist auch, welchen Gesamteindruck die Aussage zur Einnahme, Anwendung oder Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels bei Verbrauchern hervorruft. Zugleich präzisiert der EuGH Inhalt und Platzierung der Pflichtinformation bei Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos.
Bei rechtlichen Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung gesundheitsbezogener Werbung begleitet MTR Legal Unternehmen im Rahmen der Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.