BaFin sieht Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot ohne Verkaufsprospekt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 19. Oktober 2026 mit, dass ihr Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot einer Vermögensanlage durch die Greenchild LLC in Deutschland vorliegen. Das Unternehmen gibt nach Mitteilung der Behörde an, seinen Sitz in Ferizaj im Kosovo zu haben.
Gegenstand des Angebots sollen Investitionen in die Aufzucht und Verwertung von Paulownia-Bäumen sein. Nach Angaben der BaFin wurde hierfür entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) kein Verkaufsprospekt veröffentlicht. Die Behörde hat ihre Mitteilung zur Greenchild LLC auch in englischer Sprache auf ihrer Verbraucherseite bereitgestellt.
Umfang des angebotenen Investitionsmodells
Nach dem Investitionsvertrag von Greenchild umfasst der Kaufpreis die ausgewählten Kiri-Bäume einschließlich ihrer Einpflanzung und Bewässerung. Darüber hinaus erfasst der Vertrag die Pacht der Ackerfläche sowie die dauerhafte Pflege der Bäume auf der Plantage.
Die Mitteilung der BaFin enthält keine abschließende Feststellung über einen Gesetzesverstoß. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot ohne den nach § 6 VermAnlG erforderlichen Verkaufsprospekt.
Anforderungen an öffentliche Angebote von Vermögensanlagen
Vermögensanlagen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Die Prospektprüfung durch die Behörde ist inhaltlich begrenzt.
Im Billigungsverfahren kontrolliert die BaFin insbesondere:
- Der Verkaufsprospekt muss die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten.
- Die enthaltenen Informationen müssen verständlich dargestellt sein.
- Der Prospektinhalt muss kohärent und damit widerspruchsfrei sein.
Billigung bestätigt keine inhaltliche Richtigkeit
Die BaFin überprüft im Rahmen der Prospektbilligung nicht, ob die Angaben im Verkaufsprospekt inhaltlich richtig sind. Auch die Seriosität des Emittenten und das angebotene Anlageprodukt werden nicht kontrolliert.
Auf diese Grenzen der behördlichen Prüfung müssen Emittenten in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Für die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben haften die Emittenten.
Ob für ein bestimmtes öffentliches Angebot ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegt wurde, lässt sich über die behördliche Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ feststellen.
Weiterer BaFin-Hinweis im Zusammenhang mit Paulownia-Angeboten
Unabhängig von der Mitteilung zur Greenchild LLC warnt die BaFin in einem weiteren Fall im Zusammenhang mit Paulownia vor Festgeldangeboten der Landschaftsliebe GmbH. Die Behörde hat den Verdacht, dass das Unternehmen mit diesen Angeboten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt.
Bei dieser Warnung handelt es sich um einen eigenständigen Sachverhalt. Aus ihr lassen sich keine Feststellungen zum Angebot der Greenchild LLC ableiten.
Tätigkeit der BaFin erfolgt im öffentlichen Interesse
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht darf die Behörde Dritte nicht über den Verlauf oder das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens informieren.
Die BaFin verweist darauf, dass ihre Hinweisgeberstelle konkrete Informationen zu den genannten Anbietern entgegennimmt. Dazu können insbesondere Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern von Kommunikationspartnern sowie Kontoverbindungen des jeweiligen Anbieters gehören.
Kapitalmarktrechtliche Einordnung im Einzelfall
Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Anlageangeboten und die Bedeutung eines fehlenden Verkaufsprospekts hängen von den konkreten Vertrags- und Angebotsbedingungen ab. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich bei entsprechenden Fragen an MTR Legal wenden und eine individuelle Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht in Anspruch nehmen.