EuGH lehnt Markenschutz für den Zauberwürfel ab

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Aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union – Markenschutz für die Form des Zauberwürfels abgelehnt

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. T-117/23) erneut zentrale Fragen zum Schutz von dreidimensionalen Marken erörtert. Im Mittelpunkt stand die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Form des weltbekannten Zauberwürfels (Rubik’s Cube). Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Produktformen und gibt wichtige Hinweise über die Reichweite und Grenzen von Markenrechten im europäischen Binnenmarkt.

Rechtlicher Hintergrund – Die Eintragung von dreidimensionalen Marken in der Europäischen Union

Begriff und Schutzvoraussetzungen

Die Eintragung von dreidimensionalen Marken im Sinne der Unionsmarkenverordnung (UMV) verlangt, dass die angemeldete Form die sogenannte Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV besitzt. Dies bedeutet, das Zeichen muss geeignet sein, die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Für Produktformen gilt zusätzlich, dass sie nicht ausschließlich durch die Art der Ware selbst bedingt sein dürfen (Art. 7 Abs. 1 lit. e UMV). Damit soll verhindert werden, dass wesentliche Gestaltungsmerkmale, die zur technischen Funktion gehören, monopolisiert werden.

Markenhistorie des Zauberwürfels

Bereits in der Vergangenheit hatten sich sowohl das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als auch verschiedene Gerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Gestaltungsform des Zauberwürfels Markenschutz genießt. Die ursprüngliche Eintragung der dreidimensionalen Marke im Jahr 1999 wurde nach einem jahrelangen Prüfungsverfahren und mehreren rechtlichen Anfechtungen im Jahr 2017 gelöscht. Der aktuelle Rechtsstreit betraf den erneuten Versuch der Eintragung durch den Markeninhaber.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Eintragungsfähigkeit der Zauberwürfelform

Sachverhalt und Verfahrensgang

Im Ausgangsverfahren hatte der Markeninhaber die Eintragung einer spezifischen Quaderform mit charakteristischem Rautenmuster beantragt. Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Form weise keine Unterscheidungskraft auf und sei zudem technisch bedingt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Gericht der Europäischen Union nun abgewiesen.

Begründung des Gerichts

Nach ausführlicher Prüfung bestätigte das Gericht die Entscheidung des EUIPO. Zentrale Erwägung war, dass das dreidimensionale Erscheinungsbild des Zauberwürfels maßgeblich durch die technische Funktion – nämlich die Dreh- und Rotationsfähigkeit der Segmente – geprägt sei. Zudem fehle es der Gestaltung an einer Unterscheidungskraft, da die Form durch ihre Funktionalität vorgegeben und nicht als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmbar sei.

Die Richter unterstrichen, dass Markenschutz nicht dazu führen dürfe, technische Lösungen dauerhaft zu monopolisieren. Hierfür stehe vielmehr das Patentrecht zur Verfügung, das zeitlich beschränkt ist und Innovationen fördern soll. Bereits in früheren Entscheidungen hatte der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die technische Funktion keine Grundlage für Markenschutz darstellen darf.

Bedeutung für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht die restriktive Linie europäischer Behörden und Gerichte bei der Beurteilung technischer Formen als Marken. Sie harmoniert mit dem Schutzzweck der Unionsmarke, wonach ausschließlich solche Zeichen geschützt werden sollen, die tatsächlich als Herkunftshinweis dienen und nicht – dauerhaft und exklusiv – allgemeine technische Lösungsansätze dem Wettbewerb entziehen.

Implikationen für Markeninhaber und Unternehmen

Schutz alternativer Gestaltungsformen

Unternehmen, die innovative Produktdesigns hervorbringen, müssen sich zunehmend der Tatsache stellen, dass der Markenschutz für rein technische Formen stark eingeschränkt ist. Neben der Möglichkeit des zeitlich begrenzten Patentschutzes kann es daher angezeigt sein, die strategische Entwicklung alternativer Herkunftshinweise und Marketing-Konzepte zu prüfen, wie etwa die Besetzung origineller Zeichen durch Wort- oder Bildmarken, die losgelöst von der technischen Form Schutz beanspruchen können.

Abgrenzung zu anderen Schutzrechten

Die Entscheidung illustriert auch die Gefahren einer sich überschneidenden Schutzrechtsstrategie. Es bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung, welches Schutzrecht für welche Innovation zielführend eingesetzt werden kann. Dabei gilt es zu vermeiden, dass der Versuch der Markeneintragung für technische Lösungen nicht zu einer Gefahr wettbewerbsrechtlicher oder kartellrechtlicher Sanktionen wird.

Bedeutung für laufende und künftige Verfahren

Das Urteil könnte auch weitere, derzeit noch anhängige Verfahren beeinflussen, in denen die Eintragungsfähigkeit nicht-funktionaler Gestaltungsmerkmale streitig ist. Markenanmelder sind daher gehalten, im Einzelfall eingehend zu prüfen, ob eine beanspruchte Form lediglich eine technische Funktion befördert oder ein eigenständiges Markenelement vorweist.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des EuG setzt ein deutliches Signal für die Anforderungen an die Unterscheidungskraft und technische Bedingtheit bei dreidimensionalen Marken. Unternehmen und Investoren, die im Bereich Produktdesign oder technischer Innovationen agieren, erhalten mit dieser Entscheidung erneut Orientierungshilfen für die Entwicklung ihrer Schutzrechtsstrategie innerhalb des europäischen Marktes. Die Thematik bleibt in Bewegung – insbesondere infolge fortschreitender technischer Entwicklung und globalisierter Märkte.

Das Team von MTR Legal Rechtsanwälte, bundesweit und international im gewerblichen Rechtsschutz, Gesellschafts-, Handels-, Steuer- und IT-Recht tätig, verfolgt die Entwicklungen im Markenrecht für seine Mandanten kontinuierlich. Bei vertiefenden rechtlichen Fragestellungen zu markenrechtlichen Strategien im Zusammenhang mit Produktdesign oder Formmarken stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Quellenhinweis: Die hier referierte Entscheidung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, Az. T-117/23. Stand: August 2024. Verfahren können zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen sein.

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