EuGH bestätigt Zollrecht auf Zurückhaltung nachgeahmter Waren aus Drittstaaten

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Ausgangslage der Entscheidungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Zollbehörden in der Europäischen Union Waren anhalten dürfen, die den Eindruck einer Marken- oder Produktnachahmung erwecken und aus Drittstaaten stammen. Gegenstand waren Konstellationen, in denen die betreffenden Erzeugnisse nicht für den EU-Markt bestimmt waren, sondern sich im Transit bzw. in zollrechtlichen Verfahren mit Drittlandsbezug befanden.

Die Entscheidung erging zu den verbundenen Rechtssachen C‑446/09 und C‑495/09 und betrifft die Reichweite zollrechtlicher Eingriffsbefugnisse im Zusammenspiel mit dem Schutz geistiger Eigentumsrechte.

Rechtlicher Rahmen

Zollrechtliche Kontrolle bei Waren aus Drittstaaten

Im Mittelpunkt stand die Abgrenzung zwischen Waren, die lediglich durch das Zollgebiet der Union verbracht werden, und Waren, die für den Vertrieb innerhalb der EU bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob der bloße Umstand der Durchfuhr ausreicht, um zollrechtliche Maßnahmen wegen eines möglichen Eingriffs in Schutzrechte zu rechtfertigen, oder ob zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich sind.

Bezug zum Schutz von Kennzeichen- und Ausschließlichkeitsrechten

Der EuGH hatte dabei zu bewerten, in welchem Umfang die Zollbehörden im Rahmen unionsrechtlicher Regelungen tätig werden dürfen, wenn der Verdacht besteht, dass Waren Rechteinhaber beeinträchtigen könnten. Gleichzeitig war zu berücksichtigen, dass Schutzrechte grundsätzlich territorial wirken und an den jeweiligen Marktbezug anknüpfen.

Kernaussagen des EuGH

Zurückhalten ist nicht allein wegen des Transits gerechtfertigt

Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass Waren aus einem Drittstaat stammen und sich im Transit durch die Europäische Union befinden, um sie allein deshalb als rechtsverletzend zu behandeln und festzuhalten. Die bloße Durchfuhr begründet nach der Wertung des EuGH noch keinen hinreichenden Bezug zum Unionsmarkt.

Erforderlich sind konkrete Umstände für ein Inverkehrbringen in der EU

Der EuGH knüpft ein Tätigwerden der Zollstellen daran, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Vermarktung oder ein Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union hindeuten. Entscheidend ist demnach nicht eine abstrakte Möglichkeit der Umlenkung, sondern das Vorliegen konkreter Umstände, die eine solche Marktbezogenheit nahelegen.

Einordnung der Prüfungsmaßstäbe

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die zollrechtliche Kontrolle bei Verdachtsfällen eine Abwägung zwischen dem Schutz von Rechteninhabern und den Anforderungen des freien Warenverkehrs im Rahmen zulässiger Zollverfahren verlangt. Der EuGH stellt dabei auf nachvollziehbare, überprüfbare Kriterien ab, die über reine Vermutungen hinausgehen müssen.

Bedeutung für Wirtschaftsbeteiligte

Auswirkungen auf Lieferketten und Transitverkehre

Für Unternehmen, die Warenströme über europäische Logistikdrehscheiben abwickeln, beschreibt die Entscheidung einen Rahmen, innerhalb dessen mit zollrechtlichen Maßnahmen bei Verdacht auf Nachahmungen zu rechnen ist. Zugleich wird klargestellt, dass Transitfälle nicht automatisch wie Fälle eines EU-Vertriebs behandelt werden.

Schnittstellen zwischen Marken-/Produktschutz und Zollverfahren

Die Rechtsprechung hebt hervor, dass die Einschätzung der Zollbehörden an konkrete Tatsachen anknüpfen muss, wenn Waren allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als potenzielle Nachahmungen in Betracht kommen, ohne dass bereits feststeht, dass sie für den EU-Markt bestimmt sind. Damit wird die Rolle der tatsächlichen Umstände im Einzelfall betont.

Quelle

Die vorstehenden Inhalte beruhen auf dem Originalbeitrag „EuGH: Zoll darf nachgeahmte Waren aus Drittstaaten zurückhalten (05.12.2011)“ auf urteile.news zur Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C‑446/09 und C‑495/09: https://urteile.news/EuGH_C-44609-und-C-49509_EuGH-Zoll-darf-nachgeahmte-Waren-aus-Drittstaaten-zurueckhalten~N12672.

Überleitung

Wer im Zusammenhang mit internationalen Warenbewegungen, Transitgestaltungen oder der zollrechtlichen Behandlung von Sendungen Fragen zu unionsrechtlichen Maßstäben und handelsrechtlichen Schnittstellen hat, kann eine Einordnung im Rahmen einer Rechtsberatung im Handelsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Erwägung ziehen.