EuGH bestätigt Milliardenstrafe gegen Google wegen Wettbewerbsverstoß

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Milliardenstrafe gegen Google: EuGH bekräftigt Sanktionspraxis wegen kartellrechtlicher Verstöße

Am 11. September 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt, die sowohl für internationale Digitalkonzerne als auch für Marktteilnehmer im Technologiesektor von weitreichender Bedeutung ist. In dem anhängigen Verfahren (Az. C-48/22 P) bestätigte das höchste Gericht der Europäischen Union die im Jahr 2018 von der Europäischen Kommission gegen Google (Alphabet Inc.) verhängte Geldbuße in Milliardenhöhe. Dieser Schritt unterstreicht die konsequente Haltung der EU zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts und hat potenziell wegweisende Implikationen für das zukünftige Marktverhalten global agierender Internetunternehmen.

Ausgangspunkt: Vorwurf marktmissbräuchlichen Verhaltens

Die Europäische Kommission hatte Google vorgeworfen, seine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf das mobile Betriebssystem Android ausgenutzt zu haben, um die Verbreitung konkurrierender Suchmaschinen und Browser auf mobilen Endgeräten unrechtmäßig zu behindern. Insbesondere die auferlegten vertraglichen Pflichten an Gerätehersteller und Mobilfunkanbieter – etwa die obligatorische Vorinstallation bestimmter Google-Anwendungen als Voraussetzung für die Nutzung des Play Stores – wurden als kartellrechtswidrig eingestuft.

Relevanz des Falls im Kontext des Wettbewerbsrechts

Zentrale Erwägung der Kommission war, dass Googles Praxis, App-Entwicklern und Geräteherstellern die Vorinstallation des eigenen Suchdienstes und Browsers verbindlich vorzuschreiben, alternative Dienste benachteilige und damit die Innovations- und Wettbewerbsmöglichkeiten auf dem Markt begrenze. Der Fokus lag dabei insbesondere auf Art. 102 AEUV, der das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung untersagt.

Instanzenzug: Rechtsmittelverfahren bis nach Luxemburg

Google hatte gegen den Bescheid der Kommission zunächst das Gericht der Europäischen Union angerufen. Dieses bestätigte 2022 in weiten Teilen die Entscheidung der Kommission, reduzierte jedoch die Geldbuße geringfügig. Das nun abgeschlossene Verfahren vor dem EuGH diente der Überprüfung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf Rechtsfehler, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Bewertung wettbewerbsbeschränkender Praktiken.

Kernaspekte des Urteils

Der EuGH hat die wesentlichen Argumente der Kommission und des Gerichts erster Instanz bestätigt:

  • Marktbeherrschung: Google wurde eine überragende Marktposition im Bereich mobiler Betriebssysteme und Anwendungs-Distribution zugeschrieben.
  • Koppelung und Bindung: Die Feststellung, dass bestimmte Vorinstallationsverpflichtungen einen wettbewerbswidrigen Koppelungs- und Bindungseffekt entfalten, wurde ausdrücklich bestätigt.
  • Auswirkungen auf den Wettbewerb: Die Richter hoben hervor, dass die beanstandeten Geschäftspraktiken strukturelle Markteintrittshürden für Konkurrenten errichten und so innovationshemmend wirken können.

Somit wurde die von der Kommission ursprünglich festgesetzte Geldbuße in Höhe von 4,125 Milliarden Euro in letzter Instanz für rechtmäßig erklärt.

Bedeutung für die Digitalwirtschaft und rechtliche Rahmenbedingungen

Mit seiner Entscheidung hat der EuGH nicht nur die Sanktion gegen Google bestätigt, sondern auch die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen im digitalen Sektor weiter konkretisiert. Gerade in Märkten mit Netzwerkeffekten und technischen Plattformen wird die Überwachung marktbeherrschender Positionen durch die Behörden als besonders sensibel betrachtet.

Präzedenzwirkung für andere Marktteilnehmer

Die Entscheidung des EuGH hat Signalwirkung für andere Unternehmen mit starker Marktposition. Sie verdeutlicht, dass eine konsequente Behinderung von Wettbewerbern durch exklusivitätsfördernde Vertriebsstrategien und die Verknüpfung von Plattformleistungen mit eigenen Diensten zu erheblichen Sanktionen führen kann.

Verfahrensrechtliche Klarstellungen

Das Urteil präzisiert zudem die Anforderungen, die an die Analyse von Marktmacht und marktverändernden Verhaltensweisen moderner Plattformunternehmen zu stellen sind. Dies umfasst eine differenzierte Marktabgrenzung sowie die Bewertung ökonomischer Auswirkungen auf Innovation und Verbraucherwohlfahrt.

Ausblick: Folgen des Urteils und Entwicklungen im europäischen Wettbewerbsrecht

Die Entscheidung ist auch im Kontext aktueller Gesetzgebungsinitiativen wie dem Digital Markets Act (DMA) zu sehen, mit denen die EU die Regulierung von “Gatekeepern” im digitalen Sektor verschärft. Kartellrechtskonforme Geschäftsmodelle gewinnen damit weiter an Bedeutung – nicht nur für Konzerne wie Google, sondern für alle Akteure in datengetriebenen Märkten.

Es ist zu erwarten, dass die Wettbewerbsbehörden auf Grundlage der nunmehr präzisierten Maßstäbe in weiteren Fällen gegen marktbegrenzende Verhaltensweisen im digitalen Ökosystem vorgehen werden. Unternehmen sollten daher die bestehende Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen bei der Ausgestaltung ihrer Vertriebs- und Partnerschaftsverträge beachten.

Hinweis auf aktuelle Rechtslage und laufende Entwicklungen

Bei kartellrechtlichen Verfahren gilt bis zur abschließenden Bewertung der Sachverhaltsaufklärung weiterhin die Unschuldsvermutung. Für die Bewertung spezifischer Einzelfälle sind jeweils die aktuellen Rechtsgrundlagen, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungspraktiken der europäischen und nationalen Wettbewerbsbehörden maßgeblich. Quellen: Urteil des EuGH vom 11.09.2024, C-48/22 P; Pressemitteilung des EuGH.


Sollten im Zusammenhang mit digitalen Plattformen, Marktzugangsbeschränkungen oder kartellrechtlichen Vorgaben Fragen zu vertraglichen Gestaltungen, regulatorischen Anforderungen oder strategischem Marktverhalten auftreten, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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