Der Europäische Gerichtshof hat das Rechtsmittel zweier türkischer Stahlunternehmen gegen die Bestätigung eines endgültigen Antidumpingzolls zurückgewiesen (EuGH, Urteil vom 3. September 2026 – C‑498/24). Im Mittelpunkt standen Berichtigungen beim Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert, die Einordnung einer verbundenen Vertriebsgesellschaft sowie die Berücksichtigung von Währungsabsicherungen. Die Unternehmen müssen neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission tragen.
Antidumpingzoll auf warmgewalzte Flacherzeugnisse
Das Verfahren betraf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei. Das Unternehmen C. stellt solche Erzeugnisse her und führt sie aus. B. ist eine mit C. verbundene türkische Handels- und Ausfuhrgesellschaft.
Die Europäische Kommission leitete am 14. Mai 2020 eine Antidumpinguntersuchung ein. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019. Für die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen wurde der Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums betrachtet.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 führte die Kommission zunächst einen vorläufigen Antidumpingzoll von 7,6 Prozent auf die Ausfuhren der betroffenen Ware durch die beiden Unternehmen ein. Am 5. Juli 2021 folgte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100. Sie setzte für die von den Unternehmen hergestellten Waren einen endgültigen Antidumpingzoll von 7,3 Prozent fest und ordnete die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls an.
Die Maßnahmen wären fristgerecht am 7. Juli 2026 ausgelaufen. Zuvor wurde mit der Bekanntmachung C/2026/3536 vom 6. Juli 2026 eine Auslaufüberprüfung eingeleitet.
Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union
C. und B. erhoben am 29. September 2021 Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung, soweit diese ihre Waren betraf. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2024 in der Rechtssache T‑630/21 insgesamt ab.
Vier Klagegründe gegen die Verordnung
Die Unternehmen stützten ihre Klage im Wesentlichen auf vier Punkte:
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Sie beanstandeten die Berichtigung wegen der am B. gezahlten Provision. Nach ihrer Auffassung sei die Berichtigung über die tatsächlich gezahlte Provision hinausgegangen. Außerdem habe B. als interne Vertriebsabteilung und nicht wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter gehandelt.
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Sie rügten eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/1036, weil eine solche Berichtigung nach ihrer Ansicht die Entrichtung von Einfuhrabgaben voraussetze.
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Sie wandten sich gegen die Ablehnung einer monatlichen oder vierteljährlichen Berechnung der Dumpingspanne.
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Sie beanstandeten, dass die Kommission Gewinne und Verluste aus Währungsabsicherungen nicht in die Berichtigung einbezogen hatte.
Das Gericht folgte diesen Einwänden nicht. Gegen diese Entscheidung legten die Unternehmen Rechtsmittel beim EuGH ein.
Maßstab für den Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis
Nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1036 ist zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein gerechter Vergleich vorzunehmen. Dieser hat grundsätzlich auf derselben Handelsstufe und anhand von Verkäufen zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten zu erfolgen.
Fehlt die Vergleichbarkeit, können auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen werden, die nachweislich die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Doppelte Berichtigungen sind zu vermeiden.
Provisionen und vergleichbare Aufschläge
Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung erfasst Unterschiede bei Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als Provision gilt auch der Aufschlag eines mit der Ware oder einer gleichartigen Ware handelnden Unternehmens, sofern dieses ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter wahrnimmt.
Beruft sich ein Hersteller auf eine bestimmte Berichtigung, muss er grundsätzlich darlegen und beweisen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. Beabsichtigen dagegen die Unionsorgane, den Ausfuhrpreis wegen der Tätigkeit einer verbundenen Vertriebsgesellschaft nach unten zu berichtigen, müssen sie zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass diese Gesellschaft Funktionen eines auf Provisionsbasis tätigen Vertreters ausübt.
Berichtigung wegen der Leistungen
C. und B. beanstandeten, dass die Kommission die an B. gezahlte Provision beim Ausfuhrpreis berücksichtigt hatte. Sie vertraten die Auffassung, die Zahlung habe lediglich indirekte Gemein- und Verwaltungskosten gedeckt. Solche Kosten wären auch dann nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen worden, wenn sie unmittelbar bei C. angefallen wären.
Inhalt der Vereinbarung zwischen den Unternehmen
Nach den Feststellungen des Gerichts bestand zwischen C. und B. eine Vereinbarung, die B. insbesondere folgende Aufgaben zuwies:
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B. prüfte Akkreditive.
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Die Gesellschaft stellte Unterlagen für Zollabfertigung und Verladung bereit und bearbeitete diese nach.
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Nach der Verladung erstellte sie die erforderlichen Ausfuhrunterlagen.
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Sie führte ausfuhrbezogene Verfahren wie das Inkasso für die Waren durch.
Für die von B. zur Ausfuhr verkaufte Ware war eine Provision von einem US-Dollar je Tonne vorgesehen. B. behielt die aus dieser Vergütung erzielten Gewinne.
Das Gericht ordnete die übernommenen Aufgaben solchen Tätigkeiten zu, die üblicherweise von einem Vertreter bei der Ausfuhr der vom Hersteller erzeugten Ware ausgeübt werden. Bei der Ermittlung des Normalwerts hätten diese Funktionen keine Entsprechung gehabt. Für Inlandsverkäufe sei die Provision nicht angefallen.
Der EuGH bestätigte diese Beurteilung. Das Gericht habe nicht allein auf die Existenz einer Provision abgestellt, sondern deren Zweck, den Inhalt der Vereinbarung und die tatsächlich übernommenen Aufgaben berücksichtigt. Es habe daher ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Kommission die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i vornehmen durfte.
Keine wirtschaftliche Einheit zwischen CM und ÇOTAŞ
Eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i scheidet aus, wenn ein Hersteller in einem Drittstaat und sein mit dem Export in die Union betrauter Händler eine wirtschaftliche Einheit bilden. In einem solchen Fall kann der Händler einer internen Vertriebsabteilung entsprechen und nicht einem auf Provisionsbasis tätigen Vertreter.
Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, hängt nach dem EuGH von einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ab. Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität der Beziehung. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Hersteller den Händler wirtschaftlich kontrolliert und ihm Aufgaben überträgt, die üblicherweise eine interne Vertriebsabteilung wahrnimmt.
Die Bedeutung einzelner Faktoren kann nicht abstrakt festgelegt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
Die Kommission und das Gericht berücksichtigten unter anderem:
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die Vereinbarung über die Zahlung einer Provision,
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die direkten Ausfuhrverkäufe von C.,
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die direkten Inlandsverkäufe von C.,
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die Beteiligung von C. in Höhe von 99,98 Prozent an B.,
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das Fehlen von Käufen durch B. bei nicht verbundenen Lieferanten und
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die Unterbringung beider Gesellschaften in demselben Gebäude.
Direkte Verkäufe durch den Hersteller
C. hatte zwar keine direkten Verkäufe der betroffenen Ware in die Union vorgenommen. Sie tätigte jedoch direkte Ausfuhrverkäufe in andere Staaten und Direktverkäufe anderer Waren sowohl außerhalb als auch innerhalb der Union.
Nach Auffassung des EuGH durfte das Gericht diese Verkäufe als einen von mehreren relevanten Faktoren heranziehen. Dabei habe es nicht lediglich deren Existenz, sondern auch ihren Umfang berücksichtigt. Direkte Verkäufe durch den Hersteller können darauf hindeuten, dass der verbundene Händler nicht die Funktion einer in die Herstellerorganisation eingebundenen Vertriebsabteilung wahrnimmt.
Auch die vollständige Abwicklung der Inlandsverkäufe durch C. ohne Mitwirkung eines Händlers durfte in die Gesamtwürdigung einfließen. Dieser Umstand sprach dafür, dass C. über eine eigene interne Vertriebsstruktur verfügte. Zusammen mit den direkten Ausfuhrverkäufen konnte dies als Indiz gegen eine wirtschaftliche Einheit in Bezug auf die Ausfuhrtätigkeit gewertet werden.
Behalten der Gewinne aus der Provision
Der EuGH bestätigte außerdem, dass das Behalten der aus den Provisionen erzielten Gewinne als Anhaltspunkt für eine wirtschaftliche Eigenständigkeit von B. berücksichtigt werden durfte. Dass dieser Faktor in früheren Entscheidungen nicht ausdrücklich herangezogen worden war, schloss seine Einbeziehung nicht aus.
Die steuerlichen Verrechnungspreisgrundsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung führten zu keiner anderen Beurteilung. Diese betreffen die Besteuerung von Gewinnen verbundener Unternehmen. Für Art. 2 Abs. 10 Buchst. i kommt es dagegen auf die wirtschaftliche Realität der von Hersteller und Händler ausgeübten Funktionen an.
Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Rügen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Teilweise hatten die Unternehmen nicht genau bezeichnet, welche Passagen der eingereichten Unterlagen verfälscht worden sein sollten. Im Übrigen zielte ihr Vorbringen nach Auffassung des EuGH auf eine erneute Tatsachen- und Beweiswürdigung, die im Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet war.
Rechnerische Bestimmung einer angemessenen Provision
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Höhe der vom Ausfuhrpreis abzuziehenden Provision. Die Unternehmen wandten sich dagegen, die in Art. 2 Abs. 9 der Verordnung vorgesehene Wertung auf die Quantifizierung einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i zu übertragen.
Art. 2 Abs. 9 ermöglicht eine rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises, wenn dieser wegen einer geschäftlichen Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung zwischen Ausführer, Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist.
Unterschied zwischen Anwendungsgrund und Höhe der Berichtigung
Der EuGH unterschied zwischen zwei Fragen. Zunächst ist festzustellen, ob der verbundene Händler wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter handelt und deshalb Art. 2 Abs. 10 Buchst. i anwendbar ist. Davon getrennt ist zu bestimmen, in welcher Höhe die erforderliche Berichtigung vorzunehmen ist.
Für die erste Frage besteht keine Vermutung, dass verbundene Unternehmen nicht unabhängig tätig sind. Die Kommission muss nachweisen, dass der Händler entsprechende Vertreterfunktionen übernimmt.
Steht die Anwendbarkeit der Bestimmung jedoch fest, kann die gesellschaftsrechtliche Verbindung bei der Ermittlung einer angemessenen Provisionshöhe berücksichtigt werden. Andernfalls könnte Art. 2 Abs. 10 Buchst. i nach Auffassung des EuGH seine praktische Wirksamkeit verlieren.
Die Annahme, eine zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Provision sei möglicherweise nicht zuverlässig, ist widerlegbar. Der betroffene Hersteller kann Belege dafür einreichen, dass die tatsächlich gezahlte Vergütung angemessen ist.
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt
Die Unternehmen machten außerdem geltend, erst in der endgültigen Verordnung sei auf eine sinngemäße Anwendung von Art. 2 Abs. 9 hingewiesen worden. Deshalb hätten sie sich nicht sachgerecht äußern können.
Der EuGH folgte dem nicht. Bereits die vorläufige Verordnung habe erkennen lassen, dass die Kommission die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des verbundenen Händlers sowie einen anhand anderer Daten bestimmten Gewinn vom Ausfuhrpreis abziehen werde.
Damit seien die Unternehmen rechtzeitig über den Grund und die Methode der Berichtigung informiert gewesen. Die spätere Benennung der sinngemäßen Anwendung von Art. 2 Abs. 9 habe weder Art noch Höhe der Berichtigung verändert. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lag deshalb nicht vor.
Währungsabsicherung ohne Einfluss auf die Umrechnung
Die Ausfuhrverkäufe waren in Euro abgeschlossen worden. Für den Vergleich mit den Inlandsverkäufen rechnete die Kommission die Beträge unmittelbar von Euro in türkische Lira um.
Die Unternehmen hatten Absicherungsverträge geschlossen, die einen Wechselkurs zwischen Euro und US-Dollar festlegten. Sie vertraten die Auffassung, der darin bestimmte Kurs müsse nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j berücksichtigt werden.
Maßgeblich ist die tatsächlich erforderliche Umrechnung
Nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. j ist bei einer erforderlichen Währungsumrechnung grundsätzlich der Wechselkurs am Verkaufstag maßgeblich. Steht ein Devisentermingeschäft unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Verbindung, ist dagegen der für das Termingeschäft geltende Kurs heranzuziehen.
Die Bestimmung regelt nach Auffassung des EuGH, wie der anzuwendende Wechselkurs zu bestimmen ist. Sie legt jedoch nicht fest, in welche Währung die Umrechnung vorzunehmen ist. Bei der Auswahl dieser Währung verfügt die Kommission über einen Beurteilungsspielraum, der einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Ein Absicherungsvertrag muss nicht nur unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft verbunden sein. Er muss sich außerdem auf diejenige Währung beziehen, in welche die Kommission die Preise für den gerechten Vergleich umrechnet.
Da die Kommission unmittelbar von Euro in türkische Lira umgerechnet hatte, war der in den Absicherungsverträgen festgelegte Kurs zwischen Euro und US-Dollar für diesen Umrechnungsvorgang nicht maßgeblich. Der EuGH bestätigte deshalb die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.
Keine monatliche oder vierteljährliche Dumpingspanne
Die Unternehmen beanstandeten ferner, dass die Kommission keine monatliche oder vierteljährliche Dumpingspanne berechnet hatte. Sie beriefen sich auf Veränderungen der Herstellkosten und auf Unterschiede bei der zeitlichen Verteilung der Verkäufe.
Der EuGH bestätigte im Ergebnis die Beurteilung des Gerichts. Eine Berechnung anhand mehrerer kürzerer Zeiträume kann zwar unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen geboten sein, wenn Unterschiede bei den Verkaufszeitpunkten die Vergleichbarkeit beeinträchtigen. Das Gericht hatte jedoch das Vorbringen der Unternehmen geprüft und im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung als nicht ausreichend angesehen.
Die im Rechtsmittel erhobenen Verfälschungsrügen waren teilweise unzulässig, weil die angeblich fehlerhaft gewürdigten Beweismittel oder Passagen nicht hinreichend genau bezeichnet worden waren. Im Übrigen ergab sich aus den angeführten Unterlagen keine offensichtliche Verfälschung.
Damit blieb es bei der Feststellung, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie an der Berechnung einer jährlichen Dumpingspanne festhielt.
Rechtsmittel insgesamt zurückgewiesen
Keiner der sechs Rechtsmittelgründe führte zur Aufhebung des Urteils des Gerichts. Der EuGH bestätigte insbesondere:
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Die Provision an B. durfte bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises berücksichtigt werden.
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C. und B. waren für die betreffenden Ausfuhrverkäufe nicht als wirtschaftliche Einheit einzuordnen.
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Die gesellschaftsrechtliche Verbindung durfte bei der rechnerischen Bestimmung einer angemessenen Provisionshöhe berücksichtigt werden.
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Der Anspruch der Unternehmen auf rechtliches Gehör war gewahrt.
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Die Absicherungsverträge zwischen Euro und US-Dollar waren für die unmittelbare Umrechnung von Euro in türkische Lira nicht maßgeblich.
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Die Kommission musste die Dumpingspanne unter den festgestellten Umständen nicht monatlich oder vierteljährlich berechnen.
Das Rechtsmittel wurde daher insgesamt zurückgewiesen. C. und B. tragen neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission im Rechtsmittelverfahren.
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