BFH zur Beschäftigtenzahl bei Betriebsvermögen

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BFH konkretisiert den Beschäftigtenbegriff bei der Verschonung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein bei einer GmbH in Vollzeit angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter ist, bis zu seinem Tod als Beschäftigter im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (ErbStG a.F.) zu berücksichtigen ist. Teilzeitkräfte sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ebenfalls nach Köpfen mitzuzählen (BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2026 – II R 34/23).

Lohnsummenregelung nach früherem Erbschaftsteuerrecht

§ 13a Abs. 1 ErbStG a.F. ermöglichte eine weitgehende steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen, das im vorliegenden Fall durch Erbfall überging. Grundsätzlich setzte dies voraus, dass der Betrieb fünf Jahre fortgeführt und innerhalb dieses Zeitraums eine Lohnsumme von 400 Prozent erreicht wurde.

Die Lohnsummenregelung fand gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. unter anderem keine Anwendung, wenn der Betrieb höchstens 20 Beschäftigte hatte. Deshalb kam es für die steuerliche Beurteilung maßgeblich darauf an, welche Personen in die Beschäftigtenzahl einzubeziehen waren.

Streit über die Anzahl der Beschäftigten

Personalstruktur der GmbH

Der Erblasser war bis zu seinem Tod angestellter Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH. Das Unternehmen beschäftigte daneben:

  • 18 weitere Arbeitskräfte in Vollzeit.
  • Zwei Reinigungskräfte in Teilzeit.

Die Erben vertraten die Auffassung, das übergegangene Betriebsvermögen müsse auch ohne Einhaltung der Lohnsummenregelung von der Besteuerung verschont bleiben. Nach ihrer Ansicht hatte die GmbH nicht mehr als 20 Beschäftigte.

Unterschiedliche Auffassungen zur Zählweise

Nach Auffassung der Erben durfte der Erblasser selbst nicht in die Beschäftigtenzahl einbezogen werden. Die beiden Teilzeitkräfte seien ebenfalls nicht oder jedenfalls nur anteilig anzusetzen.

Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die GmbH am Todestag des Erblassers und damit zum maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt 21 Beschäftigte hatte. Die Finanzverwaltung stützte sich dabei auf den Betriebsprüfungsbericht vom 2. August 2019. Danach waren zu diesem Zeitpunkt 21 Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung beschäftigt.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens

Gesonderte Feststellung vor dem Finanzgericht Münster

Vor dem Finanzgericht Münster betraf der Rechtsstreit eine gesonderte Feststellung. Nach Auffassung der Klägerseite sollten sowohl die Feststellung der Beschäftigtenzahl als auch die Feststellung der Ausgangslohnsumme unterbleiben, weil die Zahl von 20 Beschäftigten nicht überschritten worden sei.

Die Vorinstanz war das Finanzgericht Münster mit dem Aktenzeichen 3 K 2466/21 F. Im anschließenden Revisionsverfahren II R 34/23 hatte der BFH zu klären, ob der Erblasser und geringfügig Beschäftigte bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. einzubeziehen sind.

Betriebsbezogene Auslegung des Beschäftigtenbegriffs

Arbeitsplatz steht im Mittelpunkt

Der BFH legt den Begriff des Beschäftigten im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. betriebsbezogen aus. Die damalige Verschonungsregelung sollte Arbeitsplätze abstrakt erhalten.

Als Beschäftigter ist deshalb eine Person mitzuzählen, die bei einer von ihrer individuellen Person losgelösten Betrachtung zum Feststellungszeitpunkt über einen zu erhaltenden Arbeitsplatz im Betrieb verfügt. Entscheidend ist damit der im Unternehmen vorhandene Arbeitsplatz.

Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt bis zum Tod beschäftigt

Das Beschäftigungsverhältnis des Erblassers bestand zivilrechtlich bis zu seinem Tod fort und endete erst durch dieses Ereignis. Bis dahin war das Arbeitsverhältnis wirksam.

Der Erblasser gehörte daher nach der Entscheidung des BFH zur maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Seine Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer führte nicht dazu, dass sein Arbeitsplatz bei der Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. außer Betracht blieb.

Teilzeitkräfte werden nach Köpfen berücksichtigt

Die Beschäftigtenzahl ist nach Auffassung des BFH nicht anhand des jeweiligen Arbeitszeitumfangs, sondern nach der Anzahl der Personen zu ermitteln. Teilzeitbeschäftigte zählen daher ebenso jeweils als eine beschäftigte Person wie Vollzeitkräfte.

Diese Zählweise trägt dem Zweck des § 13a ErbStG a.F. Rechnung. Der mit der steuerlichen Verschonung verfolgte Erhalt von Arbeitsplätzen soll unter gleichen Voraussetzungen sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitstellen berücksichtigt werden. Zugleich vereinfacht die Ermittlung nach Köpfen die Verwaltungspraxis.

Bedeutung der Entscheidung über das frühere Recht hinaus

Das Urteil betrifft § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. und damit eine Regelung, die in dieser Fassung nicht mehr gilt. Der BFH hat dennoch über längere Zeit ungeklärte Fragen zur Einordnung und Zählung von Beschäftigten beantwortet.

Die Ausführungen zur Beschäftigteneigenschaft eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie zur Berücksichtigung von Teilzeitkräften können über den konkreten Streitfall hinaus auch für die Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage Bedeutung haben.

Beratung zu erbschaftsteuerlichen Fragen

Die Übertragung von Betriebsvermögen kann von Voraussetzungen abhängen, deren steuerliche Einordnung wesentlich durch Beschäftigtenzahl, Lohnsumme und Fortführung des Betriebs geprägt wird. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Steuerrecht.