EU-Zollreform ist in Kraft getreten
Die Reform des Zollsystems der Europäischen Union ist in Kraft getreten. Sie bildet den Auftakt für eine umfassende Neuausrichtung des europäischen Zollrechts und soll das bestehende System schrittweise einfacher, stärker digitalisiert und stärker datenbasiert ausgestalten.
Nach der förmlichen Annahme durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament wurde die Reform am 19. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Rat der EU hatte dem Reformpaket am 3. September 2026 abschließend zugestimmt; das Europäische Parlament billigte das Ergebnis der Trilogverhandlungen am 16. September 2026. Die politische Einigung zwischen Rat und Parlament war zuvor am 26. März 2026 erzielt worden. Grundlage der Reform waren Vorschläge der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2023.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/2108. Sie hebt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf. Die neue Verordnung trat am 20. September 2026 in Kraft. Die materiellen Regelungen gelten jedoch erst ab dem 21. September 2027, dem Zeitpunkt der Aufhebung des bisherigen Unionszollkodex.
Modernisierung des Unionszollkodex
Digitalere und datenbasierte Zollverfahren
Kern der Reform ist ein modernisierter Unionszollkodex. Das Zollsystem der EU soll damit besser auf die Entwicklungen im internationalen Handel ausgerichtet werden. Nach Angaben der Europäischen Kommission betrifft dies insbesondere veränderte geopolitische Risiken, den starken Anstieg des elektronischen Handels sowie höhere Anforderungen an den Verbraucherschutz.
Ein zentrales Element ist der EU Customs Data Hub. Diese EU-Zolldatenplattform soll die bisherige Vielzahl nationaler IT-Strukturen schrittweise ersetzen. Nach den vorliegenden Angaben betrifft dies derzeit rund 111 nationale IT-Systeme.
Die Nutzung der Plattform ist zeitlich gestaffelt vorgesehen:
- ab 1. Juli 2028 verpflichtend für den E-Commerce,
- ab 1. März 2031 freiwillig für sonstige Wirtschaftsbeteiligte,
- ab 1. März 2034 verpflichtend für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.
Die vollständige Einführung des neuen Systems soll bis zum 1. März 2034 abgeschlossen sein.
Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten haben zwölf Monate Zeit, die neuen Vorschriften vollständig umzusetzen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch die Durchführungsvorschriften verabschiedet werden.
Damit wird die Reform nicht in einem Schritt wirksam, sondern über mehrere Stufen in das bestehende Zollgefüge integriert. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Warenströmen kann deshalb insbesondere die zeitliche Abfolge der einzelnen Anwendungstermine von Bedeutung sein.
Neue EU-Zollbehörde in Lille
Aufgaben der EUCA
Neben der Neufassung des Unionszollkodex sieht die Reform die Errichtung einer neuen EU-Zollbehörde vor. Diese Behörde wird als EU Customs Authority, kurz EUCA, bezeichnet. Ihr Sitz befindet sich in Lille.
Die EUCA soll die nationalen Zollverwaltungen koordinieren, die EU-Zolldatenplattform betreiben und Aufgaben im Risikomanagement übernehmen. In Lille sollen rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zollmaßnahmen koordinieren und die nationalen Zollbehörden unterstützen.
Entscheidung über den Sitz
Um den Sitz der neuen Zollagentur hatten sich neun Städte beworben. Rat und Parlament entschieden sich am 25. und 26. März 2026 für Lille.
Die Einrichtung der EUCA ist Teil der strukturellen Neuordnung des Zollsystems. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die praktische Zusammenarbeit der nationalen Zollverwaltungen auf Unionsebene stärker zu bündeln.
Neue Vorgaben für den elektronischen Handel
Plattformen als fiktive Einführer
Die Reform enthält auch wesentliche Änderungen für den Onlinehandel mit Waren aus Drittstaaten. Nicht in der EU niedergelassene Online-Plattformen gelten ab 2028 selbst als fiktive Einführer, sogenannte „deemed importer“. Damit haften sie unmittelbar für die zollrechtlichen Pflichten.
Zudem definiert die neue Verordnung erstmals den Begriff des Einführers eigenständig in Art. 13 VO (EU) 2026/2108. Eine entsprechende eigenständige Definition enthielt der bisherige Unionszollkodex nicht.
Sanktionen bei Pflichtverletzungen
Für Online-Plattformen, die ihre Zollpflichten nicht erfüllen, sieht die Reform Geldbußen von bis zu 6 Prozent des jährlichen Importwerts der im Vorjahr eingeführten Waren vor. Außerdem kann der Entzug zollrechtlicher Erleichterungen in Betracht kommen.
Bei systematischen Falschangaben sind nach den neuen Vorgaben zusätzlich vorübergehende Marktsperren für Plattformen vorgesehen. Die Regelungen knüpfen damit an die besondere Rolle von Plattformen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel an.
Änderungen bei Kleinsendungen
Wegfall der bisherigen Zollfreigrenze
Zum 1. Juli 2026 ist die Zollfreigrenze von 150 Euro entfallen. Seit diesem Zeitpunkt gilt übergangsweise eine Pauschalabgabe von 3 Euro für Kleinsendungen unter 150 Euro.
Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der stärkeren Erfassung von Drittstaatensendungen im elektronischen Handel. Sie soll die Abwicklung solcher Einfuhren in der Übergangsphase vereinheitlichen.
Union Handling Fee ab November 2026
Ab dem 1. November 2026 kommt zusätzlich eine EU-weite Bearbeitungsgebühr hinzu. Diese sogenannte Union Handling Fee beträgt 2 Euro je im Paket enthaltener Produktgruppe auf Drittstaatensendungen.
Die Gebühr wird von den nationalen Zollbehörden erhoben. Ihre Höhe legt die Europäische Kommission fest; anschließend soll sie alle zwei Jahre überprüft werden.
Neuer Status „Trust and Check Trader“
Die Reform führt ergänzend zum bestehenden AEO-Status den neuen Status „Trust and Check Trader“ ein. Dieser Status ist ab dem 21. September 2027 verfügbar.
Ab dem 1. Juli 2028 soll dieser Status eine Selbstüberlassung von Waren ermöglichen. Damit wird ein weiteres Element in das System vertrauensbasierter Vereinfachungen im Zollverfahren aufgenommen.
Einordnung durch die Europäische Kommission
Die Europäische Kommission bewertet die Reform als Beginn einer neuen Phase für das europäische Zollsystem. Der zuständige Kommissar Maroš Šefčovič, zuständig für Handel und wirtschaftliche Sicherheit, interinstitutionelle Beziehungen und Transparenz, äußerte sich zum Inkrafttreten der Reform öffentlich.
Im Mittelpunkt der Reform stehen nach der Kommission insbesondere die Modernisierung der Zollverfahren, eine stärkere Datennutzung und die bessere Bewältigung aktueller Herausforderungen im internationalen Warenverkehr. Dies betrifft unter anderem den elektronischen Handel, den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie veränderte Risikolagen im globalen Handel.
Bedeutung für Unternehmen und grenzüberschreitenden Handel
Die EU-Zollreform betrifft zahlreiche Bereiche des Warenverkehrs mit Drittstaaten. Unternehmen, Plattformbetreiber und sonstige Wirtschaftsbeteiligte werden sich mit einem über mehrere Jahre gestaffelten neuen Regelungsrahmen befassen müssen. Maßgeblich bleiben dabei die jeweiligen Anwendungszeitpunkte der Verordnung (EU) 2026/2108 und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können Fragen zum neuen Zollrahmen, zu behördlichen Zuständigkeiten und zu öffentlich-rechtlichen Anforderungen im internationalen Handel erhebliche praktische Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei entsprechenden Fragestellungen im Bereich Öffentliches Recht; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Öffentlichen Recht.