EU streicht zwei Personen aus der Belarus-Sanktionsliste

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Rat streicht zwei Personen aus der Belarus-Sanktionsliste

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2313 vom 13. Oktober 2026 hat der Rat der Europäischen Union zwei Einträge aus der Liste der natürlichen Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 entfernt. Die Änderung betrifft restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

Die Verordnung wurde am 14. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat am darauffolgenden Tag in Kraft, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Inhalt der Durchführungsverordnung

Rechtsgrundlage der Änderung

Der Rat stützt die Durchführungsverordnung auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Der Erlass erfolgte auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

Nach der Bewertung der maßgebenden Umstände sah der Rat die Voraussetzungen dafür als gegeben an, zwei Einträge aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu streichen. Art. 1 der Durchführungsverordnung verweist für die konkrete Änderung auf deren Anhang.

Von der Streichung erfasste Einträge

Entfernt wurden aus Anhang I Abschnitt A mit der Bezeichnung „Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ folgende Einträge:

  • Der unter Nummer 125 geführte Eintrag „Mikail Safarbekovich GUTSERIEV“ wurde gestrichen.
  • Der unter Nummer 258 geführte Eintrag, der eine weitere gelistete Privatperson belarussischer Herkunft betrifft, wurde ebenfalls gestrichen.

Für die Bezeichnung der zweiten Person ist die im Amtsblatt verwendete Schreibweise maßgeblich. In den gerichtlichen Verfahrensunterlagen wird der Name in einer abweichenden Transkription wiedergegeben.

Gerichtliche Entscheidungen zu Gutseriev

Urteil zur Verlängerung der Listung im Jahr 2025

Der Streichung des Eintrags von Gutseriev ging das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2026 voraus (EuG, Urteil vom 13. Mai 2026 – T-286/25). Gegenstand des Verfahrens waren der Beschluss (GASP) 2025/385 des Rates vom 24. Februar 2025 und die dazugehörige Durchführungsverordnung, soweit diese Rechtsakte Gutseriev betrafen.

Das Gericht erklärte die angegriffenen Maßnahmen insoweit für nichtig. Nach den Feststellungen in Randnummer 113 hatte der Rat einen Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen war, dass der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt weiterhin als eine Person angesehen werden konnte, die vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.

Die mündliche Verhandlung fand am 2. März 2026 statt. Zuvor hatte das Gericht die Parteien mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 31. Oktober 2025 aufgefordert, zu den Folgen des Urteils in der Rechtssache T-233/24 Stellung zu nehmen.

Vorausgegangenes Urteil zur Listungsverlängerung von 2024

Bereits mit Urteil vom 22. Oktober 2025 hatte das Gericht die Gutseriev betreffende Verlängerung der restriktiven Maßnahmen aus dem Jahr 2024 für nichtig erklärt (EuG, Urteil vom 22. Oktober 2025 – T-233/24, EU:T:2025:975). Das Gericht beanstandete, dass der Rat keine aktualisierte Bewertung der Situation des Klägers vorgenommen hatte.

Eine frühere Klage gegen die restriktiven Maßnahmen hatte das Gericht dagegen am 6. September 2023 abgewiesen. Das daran anschließende Rechtsmittel blieb im Mai 2025 vor dem Gerichtshof ohne Erfolg. Diese Entscheidungen betrafen frühere Rechtsakte und stehen daher der späteren Nichtigerklärung der Verlängerungen aus den Jahren 2024 und 2025 nicht entgegen.

Gerichtliche Entscheidung zu der betroffenen Privatperson

Urteil in der Rechtssache T-528/24

Die Streichung des zweiten Eintrags steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichts vom 22. April 2026 in der die betroffene Privatperson betreffenden Rechtssache gegen den Rat (EuG, Urteil vom 22. April 2026 – T-528/24).

Das Verfahren betraf sowohl die Rechtsakte vom 26. Juli 2024, mit denen der Betroffene in die Sanktionsliste aufgenommen worden war, als auch die Verlängerung der Maßnahmen vom 24. Februar 2025. Das Gericht erklärte die ihn betreffenden Rechtsakte für nichtig.

Die unterschiedlichen Transkriptionen des Namens ändern nichts daran, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2313 ausschließlich den im Amtsblatt unter Nummer 258 geführten Eintrag der betroffenen Privatperson aus Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 entfernt.

Unmittelbare Geltung der Änderung

Die Durchführungsverordnung bedurfte keiner Umsetzung in nationales Recht. Seit ihrem Inkrafttreten am 15. Oktober 2026 gilt die Änderung unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Anpassung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Die Verordnung enthält darüber hinaus keine weiteren Änderungen des Belarus-Sanktionsregimes.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Wirtschaftsrechts.