EU-Organe erzielen Einigung über neue Bio-Vorgaben
Die Europäische Kommission hat die am 20. Oktober 2026 erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über Änderungen des europäischen Bio-Regelwerks begrüßt. Die geplanten Anpassungen betreffen Vorschriften zur Produktion, Kennzeichnung und Zertifizierung sowie den Handel mit ökologischen und biologischen Erzeugnissen aus Drittländern.
Die Verhandlungen für den Rat wurden von der irischen Ratspräsidentschaft geführt. Der zuständige irische Minister Martin Heydon bewertete das Ergebnis als Erfolg für landwirtschaftliche Betriebe, Verbraucher und den Agrar- und Ernährungssektor.
Erleichterungen für kleinere Betriebe
Höhere Schwellenwerte für die Zertifizierung
Die politische Einigung sieht höhere Grenzwerte vor, bis zu denen kleine Betriebe unter den maßgeblichen Voraussetzungen von der Zertifizierungspflicht befreit werden können. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:
- Die jährliche Umsatzschwelle soll von 20.000 Euro auf 40.000 Euro steigen.
- Die jährliche Absatzmengenschwelle soll von 5.000 Kilogramm auf 10.000 Kilogramm angehoben werden.
- Die Ausnahme soll unter bestimmten Voraussetzungen auch kleine Onlinehändler erfassen, die vorverpackte Bio-Erzeugnisse vertreiben.
Damit werden die Ausnahmen erweitert, ohne dass die Zertifizierungspflicht für den Bio-Sektor insgesamt entfällt.
Regelungen für Einfuhren aus Drittländern
Verlängerung der Gleichwertigkeitsanerkennung
Die Anerkennung der als gleichwertig eingestuften Bio-Vorschriften von elf Nicht-EU-Staaten soll bis zum 31. Dezember 2036 verlängert werden. Zu diesen Ländern gehören unter anderem Argentinien, Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten.
Erzeugnisse aus diesen Staaten dürfen weiterhin als „Bio“ vermarktet werden, wenn sie den jeweils als gleichwertig anerkannten Bestimmungen entsprechen. Sie können zudem das Bio-Logo ihres Ursprungslandes tragen.
Für die Verwendung des EU-Bio-Logos gelten weitergehende Anforderungen. Das Zeichen soll nur genutzt werden dürfen, wenn die betreffenden Erzeugnisse über die bloße Gleichwertigkeit hinaus die maßgeblichen Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen.
Keine Öffnung des EU-Bio-Logos durch eine Fünf-Prozent-Regel
Das Europäische Parlament und der Rat haben den Vorschlag der Kommission nicht übernommen, das EU-Bio-Logo auch für Erzeugnisse zuzulassen, die weniger als fünf Prozent Zutaten aus Drittländern enthalten. Für solche Produkte wird daher keine entsprechende allgemeine Ausnahme geschaffen.
Bereits nach dem geltenden Recht gekennzeichnete Erzeugnisse sollen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter vertrieben werden dürfen.
Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH
Ausgangspunkt der Überarbeitung war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-240/23. Die Entscheidung erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt später fest, dass die Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 beabsichtige. Dadurch sollte die Verwendung des EU-Bio-Logos auch für eingeführte Produkte ermöglicht werden, die lediglich Bio-Vorschriften eines als gleichwertig anerkannten Drittstaats einhalten. Die nun erzielte politische Einigung übernimmt diesen Ansatz in der ursprünglich vorgesehenen Reichweite nicht.
Produktionsvorgaben für Tierhaltung und Aquakultur
Bio-Weidepflicht bleibt bestehen
An der Bio-Weidepflicht für Rinder, Schafe und Ziegen soll festgehalten werden. Betroffene ökologische Betriebe sollen jedoch zusätzliche Zeit erhalten, um die Anforderungen umzusetzen.
Die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Übergangsregelungen ist noch offen. Dies gilt auch für weitere Einzelheiten zur Weidehaltung und zur Überdachung von Auslaufflächen, die nach den derzeitigen Planungen im Sekundärrecht geregelt werden sollen.
Der Verband BIO AUSTRIA kritisierte, dass die politische Einigung selbst keine Änderungen bei der Weidehaltung und der Auslaufüberdachung enthalte. Zugleich begrüßte der Verband die Absicht der Kommission, diese Fragen durch nachgelagerte Regelungen zu behandeln.
Befristete Ausnahmen beim Futtermittel
Geflügel- und Schweinehalter sollen vorübergehend weiterhin konventionelles Eiweißfuttermittel einsetzen dürfen. Eine entsprechende Übergangsregelung ist auch für die Aufzucht von Jungfischen in der Aquakultur vorgesehen.
Diese Regelungen stellen zeitlich begrenzte Ausnahmen dar. Sie führen nicht zu einer allgemeinen Aufhebung der für die ökologische Tierhaltung geltenden Produktionsanforderungen.
Förmliche Annahme steht noch aus
Der Rat hatte sein Verhandlungsmandat am 11. Mai 2026 im Sonderausschuss Landwirtschaft beschlossen. Die am 20. Oktober 2026 erzielte Einigung ist vorläufig und entfaltet noch keine endgültige Regelungswirkung.
Sie muss zunächst vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Anschließend sind die rechts- und sprachwissenschaftliche Prüfung sowie die förmliche Annahme erforderlich. Zahlreiche Einzelheiten des vereinbarten Regelungspakets sind bislang noch nicht abschließend ausformuliert.
Nach den Angaben des Rates vom 20. Oktober 2026 soll das Annahmeverfahren vor Ende 2026 abgeschlossen werden. Hintergrund ist, dass die gegenwärtigen Anerkennungsregelungen für eingeführte Bio-Erzeugnisse zum Jahresende auslaufen.
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