Online-Shop darf Kunden nicht an Hersteller verweisen

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Das Landgericht Ingolstadt hat der Betreiberin eines Online-Shops untersagt, Kunden bei geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen unmittelbar an den Hersteller des gekauften Produkts zu verweisen. Die Entscheidung erging als Urteil der Kammer für Handelssachen (LG Ingolstadt, Endurteil vom 24. Juli 2026 – 1 HK O 1352/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt ist die Berufung zum Oberlandesgericht München möglich. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), der in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist.

Gewährleistungsfall nach dem Kauf eines Haushaltsgeräts

Fehlfunktion innerhalb der Gewährleistungsfrist

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Kauf einer Kühl-Gefrierkombination über den Online-Shop der Beklagten. Der Kunde hatte das Gerät im Februar 2024 für 899,99 Euro erworben.

Das Haushaltsgerät sollte durch einen Alarmton darauf aufmerksam machen, wenn die Tür über einen längeren Zeitraum geöffnet blieb und deshalb ein Temperaturanstieg drohte. Im Juni 2025 ertönte das Warnsignal jedoch auch bei geschlossener Tür und ließ sich nicht mehr abstellen. Der Käufer informierte die Verkäuferin über die Fehlfunktion, woraufhin mehrere E-Mails ausgetauscht wurden.

Verweisung an den Hersteller

In einer Nachricht vom 30. Juni 2025 erklärte die Beklagte, der Hersteller biete für Großgeräte einen Vor-Ort-Reparaturservice mit autorisiertem Personal an. Zur Geltendmachung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen solle sich der Kunde unmittelbar an den Hersteller wenden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dessen Kontaktdaten im Handbuch des Geräts zu finden seien.

Am 8. Juli 2025 erhielt der Käufer eine weitere E-Mail mit einem vergleichbaren Hinweis. Darin führte die Beklagte aus, die Garantie für das Gerät sei bereits abgelaufen. Der Kunde solle sich wegen einer kostenpflichtigen Reparatur an den Hersteller wenden.

Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands

Verkäuferin als Gewährleistungsschuldnerin

Der vzbv beanstandete die Kommunikation als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach seiner Auffassung erweckten die E-Mails bei Kunden den unzutreffenden Eindruck, die Verkäuferin sei für Gewährleistungsansprüche nicht zuständig.

Vertragliche Ansprechpartnerin für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte war jedoch die Beklagte als Verkäuferin. Die maßgebliche Gewährleistungsfrist betrug 24 Monate. Auch in den eigenen häufig gestellten Fragen auf ihrer Internetseite hatte die Beklagte auf ihre Verantwortung für entsprechende Ansprüche hingewiesen.

Der vzbv mahnte die Betreiberin des Online-Shops am 15. Juli 2025 ab. Da die Abmahnung ohne den verlangten Erfolg blieb, wurde der Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt.

Einwände der Beklagten

Die Beklagte berief sich unter anderem darauf, dass es sich um eine individuelle Kundenkommunikation gehandelt habe. Die zweite E-Mail sei auf das Versehen eines Mitarbeiters zurückzuführen.

Das Landgericht ließ diese Einwände nicht durchgreifen. Nach Auffassung der Kammer war der Vortrag nicht ausreichend, um anzunehmen, der handelnde Mitarbeiter habe von einem anderen Verständnis der Äußerungen durch Verbraucher ausgehen dürfen.

Irreführung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte

Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers

Das Landgericht bewertete die beanstandeten Aussagen als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher könne die Nachrichten dahin verstehen, dass die Beklagte für die Gewährleistung nicht einzustehen habe und stattdessen allein der Hersteller zuständig sei.

Tatsächlich muss der Verkäufer innerhalb der maßgeblichen Frist für Mängel einstehen, die bereits beim Verkauf vorlagen. Dass die Herstellergarantie möglicherweise abgelaufen war, änderte nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts an der Verantwortlichkeit der Verkäuferin für gesetzliche Gewährleistungsansprüche.

Die Aussagen in den E-Mails stellten nach Ansicht der Kammer keine bloße Meinungsäußerung dar. Vielmehr vermittelten sie dem Empfänger eine Feststellung zur bestehenden Rechtslage.

Einzelner Vorgang genügte für den Unterlassungsanspruch

Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung war nach Auffassung des Gerichts kein systematisches Vorgehen erforderlich. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne bereits ein einzelner Vorgang ausreichen.

Ebenso wenig kam es darauf an, dass der konkrete Empfänger beim klagenden Verband beschäftigt war und möglicherweise über besondere Vorkenntnisse verfügte. Maßgeblich war das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers.

Auch der Umstand, dass sich der Käufer durch die Hinweise nicht von der weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Verkäuferin abhalten ließ, änderte die Bewertung nicht. Die Wiederholungsgefahr leitete die Kammer bereits aus der erfolgten Verletzungshandlung ab.

Unterlassung, Ordnungsmittel und Kostenerstattung

Kläger mit dem Unterlassungsantrag erfolgreich

Der vzbv setzte sich mit seinem auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag vollumfänglich durch. Die sprachliche Neufassung des Antrags durch die Kammer stellte nach den Entscheidungsgründen kein Teilunterliegen des Klägers dar.

Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot kommen folgende Ordnungsmittel in Betracht:

  • Es kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden.

  • Ersatzweise kann Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

  • Die Ordnungshaft ist an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken.

Darüber hinaus muss die Beklagte dem Kläger eine Abmahnkostenpauschale von 350 Euro zahlen. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Ferner trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert und vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Landgericht setzte den Streitwert auf 15.000 Euro fest. Hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs ist das Urteil nur gegen eine Sicherheitsleistung von 15.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen setzt die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags voraus.

Bedeutung für die Kundenkommunikation im Gewährleistungsfall

Die Entscheidung verdeutlicht die wettbewerbsrechtliche Bedeutung zutreffender Angaben zur Verantwortlichkeit bei Sachmängeln. Wird ein Kunde bei einem innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigten Mangel unmittelbar an den Hersteller verwiesen, kann dadurch der irreführende Eindruck entstehen, der Verkäufer müsse für gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht einstehen. Unternehmen und Betroffene, die rechtliche Fragen zu vergleichbaren Aussagen oder anderen wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten haben, finden bei MTR Legal eine passende Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.