Erweiterter Umgang und Kindesunterhalt – BGH klärt Berechnung im Residenzmodell

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Wer sein Kind nach einer Trennung deutlich häufiger betreut als im klassischen Residenzmodell üblich, fragt sich oft, ob sich dadurch auch der Kindesunterhalt verändert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 415/25) wichtige Leitlinien herausgearbeitet: Ein erweiterter Umgang begründet für sich genommen noch kein paritätisches Wechselmodell – und führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass beide Elternteile anteilig Barunterhalt zahlen müssen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, wie ein erhöhter Betreuungs- und Kostenaufwand des umgangsberechtigten Elternteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann.

Leben Eltern getrennt, ist die Unterhaltslogik im Residenzmodell grundsätzlich klar: Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, erfüllt seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege, Erziehung und Betreuung (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil ist in der Regel barunterhaltspflichtig und leistet finanzielle Zahlungen (Barunterhalt). Die Höhe orientiert sich regelmäßig an der Düsseldorfer Tabelle, wobei Einkommen, Alter des Kindes sowie das Kindergeld (in der Regel hälftige Anrechnung beim Barunterhalt) eine Rolle spielen.

Dass ein Kind im Rahmen eines erweiterten Umgangs deutlich mehr Zeit beim barunterhaltspflichtigen Elternteil verbringt (mehrere zusätzliche Übernachtungen und Betreuungszeiten), ändert an dieser Systematik nicht automatisch etwas. Allerdings kann ein solcher Betreuungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen zu Korrekturen beim zu zahlenden Barunterhalt führen.

Erweiterter Umgang: Ausgangslage der BGH-Entscheidung

Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem die Eltern zwar noch verheiratet, aber getrennt lebten. Die Kinder hatten ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Der Vater betreute die Kinder jedoch erheblich umfangreicher als im typischen Residenzmodell: Innerhalb eines Zweiwochenrhythmus verbrachten die Kinder sechs von vierzehn Nächten beim Vater, hinzu kamen zusätzliche Betreuungszeiten unter der Woche.

Die Mutter machte im Namen der Kinder Kindesunterhalt geltend. Der Vater meinte, wegen seines hohen Betreuungsanteils müsse die Mutter anteilig Barunterhalt leisten. Amtsgericht und Oberlandesgericht gaben der Mutter weitgehend Recht. Die Rechtsbeschwerde des Vaters blieb beim BGH ohne Erfolg.

Betreuungsunterhalt und Barunterhalt: Grundprinzip bleibt bestehen

Der BGH stellt klar: Auch ein überdurchschnittlich umfangreicher Umgang führt nicht automatisch dazu, dass beide Elternteile Barunterhalt schulden. Maßgeblich bleibt, ob ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt. Solange das Kind seinen Lebensmittelpunkt eindeutig bei einem Elternteil hat, bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Aufteilung:

  • der überwiegend betreuende Elternteil: Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung (Betreuungsunterhalt),
  • der andere Elternteil: Zahlung von Barunterhalt.

Der Senat begründet dies mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, Betreuung und Barunterhalt zu unterscheiden. Wer das Kind überwiegend betreut, leistet damit regelmäßig bereits den wesentlichen Unterhaltsbeitrag. Diese Wertung wird nicht allein dadurch aufgehoben, dass der andere Elternteil ein deutlich erweitertes Umgangsrecht ausübt.

Wichtig für die Praxis: Ein Wechselmodell liegt nicht bereits dann vor, wenn der Umgang „viel“ ist, sondern erst bei einer annähernd hälftigen Betreuung und einer entsprechenden tatsächlichen Verantwortungs- und Lastenteilung. Die Einordnung hängt vom konkreten Gesamtbild ab (Betreuungsanteile, Organisation des Alltags, Verantwortungsübernahme, Abstimmung der Eltern).

Wann der Barunterhalt trotz Residenzmodell sinken kann

Gleichzeitig erkennt der BGH an, dass ein außergewöhnlich umfangreicher Umgang zusätzliche Kosten verursachen kann – etwa für Unterkunft, Verpflegung, Transport, Freizeit, Kleidung oder die Vorhaltung kindgerechter Ausstattung. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse sind nach der Rechtsprechung im Residenzmodell grundsätzlich zwei Korrekturansätze möglich:

1) Herabsetzung des Tabellenunterhalts wegen erheblicher Mehrbelastung

Sind die durch den erweiterten Umgang entstehenden Aufwendungen erheblich und konkret darstellbar, kann das Familiengericht den Tabellenunterhalt herabsetzen. Praktisch kann dies durch eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Entscheidend ist dabei, dass es sich nicht nur um übliche Umgangskosten handelt, sondern um eine spürbare, überdurchschnittliche Mehrbelastung.

2) Abschlag, wenn während der Umgangszeiten laufender Bedarf gedeckt wird

Zusätzlich (oder alternativ) kann eine Minderung in Betracht kommen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeiten tatsächlich laufenden Unterhaltsbedarf des Kindes deckt – etwa durch regelmäßige Verpflegung, Unterkunft und vergleichbare fortlaufende Leistungen. Der BGH nennt hierfür typischerweise einen pauschalen Abschlag von etwa 10 % des Tabellenunterhalts; in Ausnahmefällen können bis zu 15 % in Betracht kommen.

Wichtig ist dabei die Abgrenzung: Nicht jede Ausgabe während des Umgangs rechtfertigt automatisch eine Kürzung. Berücksichtigt werden vor allem laufende Bedarfspositionen; einmalige oder freiwillige Mehrleistungen (z. B. besondere Geschenke oder Urlaubsreisen) führen nicht ohne Weiteres zu einer Reduzierung.

Was in Unterhaltsverfahren zusätzlich zu beachten ist

Für eine belastbare Unterhaltsberechnung kommt es in der Praxis regelmäßig auf weitere Punkte an, die in der Entscheidung mitschwingen und häufig Streit auslösen:

  • Einordnung des Betreuungsmodells: Residenzmodell mit erweitertem Umgang versus echtes Wechselmodell – davon hängen Rechenweg und Haftungsanteile ab.
  • Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt: Barunterhalt ist nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu zahlen; dabei sind insbesondere Selbstbehalte und vorrangige Unterhaltspflichten zu prüfen.
  • Konkreter Vortrag zu Mehrkosten: Wer eine Reduzierung begehrt, muss die außergewöhnlichen Mehrbelastungen nachvollziehbar darlegen (z. B. Fahrtkosten, zusätzliche Unterkunfts-/Verpflegungskosten, dokumentierte Mehraufwendungen).
  • Kindergeldanrechnung: Im Residenzmodell wird das Kindergeld beim Barunterhalt typischerweise hälftig berücksichtigt; bei anderen Betreuungsformen kann die Behandlung im Detail abweichen.
  • Kein Automatismus: Weder der Umfang an Übernachtungen noch der subjektiv empfundene Mehraufwand genügt allein – entscheidend sind Gesamtumstände und die konkrete wirtschaftliche Auswirkung.

Fazit

Der BGH präzisiert: Ein erweiterter Umgang führt im Residenzmodell grundsätzlich nicht dazu, dass der überwiegend betreuende Elternteil zusätzlich Barunterhalt zahlen muss. Die gesetzliche Aufteilung in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt bleibt bestehen, solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Gleichzeitig kann der erhöhte Betreuungsumfang des umgangsberechtigten Elternteils bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden – insbesondere über eine Herabsetzung des Tabellenunterhalts oder über pauschale Abschläge, wenn laufender Bedarf während der Umgangszeiten tatsächlich gedeckt wird.

Hinweis zur Veröffentlichungssicherheit: Der Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Personenbezogene Angaben oder identifizierende Details zum entschiedenen Fall werden nicht verwendet; es handelt sich um eine Darstellung rechtlicher Grundsätze anhand einer höchstrichterlichen Entscheidung.